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«als überflüssig werden. Die Direktion aber soll sich vorAllem bemühen, den wissenschaftlichen Geist im Personaleaufrecht zu erhalten, nicht aber dasselbe durch unnöthigeVorschriften zu mechanischen Forsthandwcrkern herabzuwür-digen. So nothwendig allgemeine Grundzüge sind, umeine Uebereinstimmung in dem Geschäftsbetriebe aufrecht zuerhalten, so nachtheilig sind alle in die Ausführungeingreifende specielle Vorschriften '). Endlich ist bei einerInstruktion noch erforderlich:
4. Daß sie im Ausdruck und der Form dem Bildungs-grade des betreffenden Dienstgrades anpassend sind.
Eine Vereidigung auf die Jnstructionen kann nicht fürgut erachtet werden, weil selten eine Instruktion so ge-faßt werden kann, daß nicht einzelne Abweichungen davondurch die Verhältnisse unabweisbar' geboten werden sollten.Der Heiligkeit des Eides aber entspricht es nicht, bei solchenschwankenden Bestimmungen ihn anzuwenden. Außerdemaber werden auch durch eine Vereidigung der Beamten aufdie Jnstructionen die etwa nöthigen Abänderungen vorzu-nehmen erschwert. Höchstens kann man bei der Uebergabeder Instruktion auf den geleisteten Diensteid verweisen.
I) Früher nahm man in die Jnstructionen vollständigeAbhandlungen über den Waldbau auf und schrieb darin jedewaldwirthschaftliche Handlung genau vor. Die Zeit hat zwarim Allgemeinen darüber gerichtet, wenn auch einzeln noch hieund da solche Regulative erlassen werden, welche ein vollstän-diges Verkennen der Verhältnisse und ein Mißachten allerwissenschaftlichen Bildung erkennen lassen. Vergl. forstl. Briefevon Fritzsche II. B. S. 152 . — In solche Regulative gehörtder Geschäftsbetrieb und ist als ein Muster das braunschw.Culturregulativ vom 14 . Jan. 1834 zu empfehlen. — Auch