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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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Eiimndzwmyigsles Capitel.

Verwaltung der SLaatsjagden und derFischereien.

§. 168 .

Verhältnisse der Jagd zur Forstverwaltung.

Obwol durch die Verhältnisse der Neuzeit die Jagd-nutzung und der Jagdbetrieb überhaupt nicht mehr so wichtigerscheint 'als früher, so ist doch die Jagd im Walde demStaate verblieben, und es würde eine Nutzung aufgebenheißen, welche ohne erheblichen Nachtheil gewonnen werdenkann, wenn man die pflegliche Behandlung der Jagdeinstellte, und auch in den Staatswäldern den allgemeinenVertilgungskrieg gegen das Wild führte. Abgesehen abervon der finanziellen Frage, welche jedoch nicht so ganzunerheblich erscheint, als man häufig zu glauben geneigtist'), hat auch das Erhalten der Jagd in einem mäßigenUmfange, so daß der Nachtheil vom Vortheile übertragenwird, für die Forstbewirthschaftung selbst eine große Wich-tigkeit. Es ist ganz unverkennbar, daß der Schutz und diePflege des Waldes, sowie überhaupt die Brauchbarkeit derForftbcamten beträchtlich gewinnt, wenn der Forstmannzugleich Jäger ist. Als solcher kommt er oft dann nochin den Wald, wenn er als Forftwirth seiner Dienstpflichtschon glaubt genug gethan zu haben, er wird durch die Jagdzu den verschiedensten Zeiten des Tages und der Nacht undan solche Orte in den Wald geführt, welche ohne jenenReiz nicht besucht worden wären. Sein Körper wird durchdie Jagd mehr abgehärtet, die Sinne geschärft und der Geist