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Einiges zu sagen, während alles das, was in dem Be-reiche der Forstbenutzung als solche liegt, billig hier ausge-schlossen bleibt.
Es gehören hierher alle diejenigen Nutzungen odernutzbaren Rechte, welche zwar im Walde sehr häufig vor-kommen, aber nicht in einer nothwendigen Verbindung mitdem Waldgewerbc stehen, sondern ebenso gut auch außer-halb des Waldes betrieben werden können, welche aberdemohncrachtet einestheils einen gewissen Ertrag liefern,einen Einfluß auf die Waldwirthschaft äußern und vonmehr oder weniger großem volkswirthschaftlichcn Inter-esse sein können. Dahin gehören Steinbrüche, Sand-,Lehm-, Mergelgruben, selbst in gewisser Hinsicht die Berg-werke, die Verleihung von Gefallen an den Waldströmenoder die Gestaltung der Benutzung derselben zur Flößerei.
Bei allen diesen Gegenständen kann es die Frage sein,auf welche Weise die Benutzung am Vortheilhaftesten ver-mittelt wird, ob durch Verpachtung oder durch eigene Ver-waltung. In einem nothwendigen Zusammenhange mitder Forstwirthschaft stehen sie nicht, und doch sind sieforstlich deswegen oft sehr zu beachten, weil man durchihre Benutzung zu manchen wirthschastlichen Maßregelnvollständig gezwungen werden kann, wie z. B., wenn einSteinbruch mitten in einem Nadelholzbestande angelegt wird,derselbe dadurch so lückig gemacht werden kann, daß sein vor-zeitiger Abtrieb eine Nothwendigkeit wird. Aber der größteTheil dieser Producte sind für die Landwirthschaft oder dietechnischen Gewerbe von so überwiegend großer Wichtigkeit,daß ihre Benutzung nicht abgewiesen werden kann und die etwadem Walde dadurch drohenden Gefahren treten in die zweite