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besondere Kräfte von den Forstbeamten gehalten werdenmüssen. Im Allgemeinen ist es vorzuziehen, diese directvon der Casse im festen 'Satze zu bezahlen, wenn nicht ineinzelnen Fällen die Zahlung einer Tantieme von dem ver-kauften Torf oder von den Überschüssen zweckmäßig erscheint.
Bei der Verpachtung sind diejenigen Sichcrungsmaß-regeln zu ergreifen, welche wegen des regelrechten Abbauesdes Moores, der entsprechenden Leitung der Entwässerungenu. dcrgl- nothwendig werden.
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Verleihung von Wassergefällen im Walde zur Anle-gung von gewerblichen Anstalten.
Die Benutzung der Wasserkraft zu den verschiedenstenindustriellen Unternehmungen ist für die verschiedenen Ge-werbe von einer so großen Wichtigkeit, daß die Verleihungs-frage öfter von dem Staatsforstwirthe zu entscheiden ist.
Größere Unternehmungen der Industrie, wie Spin-nereien, Glashütten, Eisen- oder Silberhütten u. dgl. imInnern des Waldes anzulegen, hat so große forstliche Nach-theile, daß dieses nur bei überwiegenden staatswirthfchaft-lichen Vortheilen gestattet werden kann. Die nothwendigeFolge von solchen Etablissements ist das Zusammenwohnenmehrer Menschen, das Ab- und Zugehen der Arbeiter, dieAnlegung von Wegen rc. Alles nicht zu vermeidende Zu-gaben, welche die Befrevelung des Waldes sehr erleichtern,jedenfalls eine verstärkte Aufsicht zur Folge haben müssen.Dabei werden bei jeder Erweiterung der Anlage neue An-forderungen an Abräumungcn und Forstgrundsausweisungcn