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Die Staatsforstwirthschaftslehre : ein Handbuch für Staats- und Forstwirthe / von Karl Heinrich Edmund von Berg
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§. 185.

Strafe und Belohnung. Tadel und Lob.

Zur rechten Zeit zu loben und zu belohnen, ist ebensowichtig,, als zur rechten Zeit zu tadeln und zu strafen.Wer nicht loben kann, kann auch nicht tadeln. Beides istaber schwer, denn ein Uebermaß von beidcm können dieMenschen selten vertragen. Es ist aber nicht sowol schwerin der Materie, es ist auch schwer in der Form, denn esist bei einem Tadel nicht nöthig, daß er verletze, und beieinem Lobe nicht, daß es die Eigenliebe schmeichele. VorAllem aber gehe jede Behörde oder jeder Beamte, welchezu loben oder zu tadeln hat, ganz offen und im äußerstenGrade gewissenhaft und gerecht zu Werke, denn jedes dienst-liche Lob oder jede im Dienste errungene Auszeichnung ver-liert dem gesanimten Personal gegenüber viel oder ganz anWerth, wenn eine Begünstigung dabei geahndet wird, sowie umgekehrt, wenn man nur einmal der Behörde nach-zuweisen vermag, daß eine vorgefaßte Ansicht oder gar einePersönlichkeit Veranlassung zum Tadel gegeben hat.

Als Regel soll jede Dienstnachlässigkeit geahndet wer-den, durch mündliche oder schriftliche Zurechtweisung. DieMittel der administrativen Behörden für den Tadel unddie einfacheren Disciplinarstrafen sind folgende:

1. durch mündlichen Verweis des zunächst Vorge-setzten;

2. durch schriftlichen Verweis;

3. durch mündlichenMerweis zu Protokoll, welcher imhöhern Grade dem Betreffenden von der Dienstbehörde er-theilt wird, also ;. B. dem Revierförstcr von der Direction;