Frankfurt 499 Frankfurt
fftuij. Geld ä 28 Kr. den Franken, bis zum 1 Frc.^tück; mit Papiergeld lediglich in Franks.Banknoten, alle andern Papiersorten sind zu die-sem Zwecke unzulässig. Die Platzanweisungen(Cheks) aus die hiesige Bank werden sehr viel beiZahlungen verwendet.
Wechselrechtliches. Folgende Zusätze enthältFranksurter Einführnngsgesetz zur allgemeinendeutschen Wechselordnung:
.Zu Art. 2. Nro. 1—3. Der Wechselarrest istn-cht zulässig:
4) gegen die bei dem hiesigen Liniennülitär inr wirklichem Dienste stehenden Militärpersonen;0) gegen Verwandte des Gläubigers in aus- oderabsteigender Linie, sowie gegen Geschwisterdesselben;
gegen den einen Ehegatten wegen Ansprüche„ des andern;
‘) gegen die Ehesrau und den Ehemann zugleichwegen der nämlichen Wechselschuld;o) gegen denjenigen Schuldner, welcher das 70.
Lebensjahr angetreten hat;
3) wegen einer die Summe von 25 Gulden imHauptstuhl nicht erreichenden Forderung.
Zu Art. 18. Wechsel, welche auf die erste Meß-"dche zahlbar lauten, können in der Ostermeffe erstam Dienstage, und i» der Herbstmesse erst am 3)kon-: a 3 e der genannten Woche zur Annahme präsentirtmid ,u Ermangelung derselben Protestirt werden,solche Wechsel, welche auf die Messe ohne weitereuugabe oder auf die zweite oder auf die dritte Meß-woche zahlbar lauten, können erst am Montag derZweiten Woche zur Annahme Präsentirt und in derenErmangelung Protestirt werden.
Zu Art. 29. Der Zeitpunkt eines Fallimentsoder Gautes und dessen Eröffnung bestimmt sichdurch den Tag, an welchem der Gantmann gericht-lich angezeigt hat, seine Zahlungen einstellen zumüssen oder das Gericht die Einschreitung im Wegedes Kreditverfahrens verhängt hat.
Zu Art. 35. Wechsel, die auf eine Messe ohneeh, El L^ t3a6c ber Woche, oder auf die Zahlwocheiner Messe lauten, müssen am Samstage der zweitenFestwoche bezahlt oder protestirt werden. Wechsel,auf die erste oder zweite oder dritte Woche einerEliten, müssen am Samstage der benannten..»dvoche bezahlt oder protestirt werden.k ® Art. 37. Diejenigen Wechsel, welche in preuß.urant zu 105 Kreuzern oder in preuß. Thalern,"'.baS Wort „ effectiv " nicht beigefügt ist, aufen^'b^t ausgestellt worden sind, kann der Bezogeneb *t ■st in preuß. Silbergeld oder in Gulden, denDi)!»'. Thaler zu 1 Fl. 45 Kr. gerechnet, bezahlen.R> 9en,gen Wechsel, welche in Franken, wenn dasnicht beigefügt ist, auf Franksurt©in, worden, kann der Bezogene in franz.g.,.^3^lde oder in Gulden, den Franken zn 28 Kr.bezahlen.
der b?s ^ 87 —90. Jeder Protest muß durch einenwerd- °"bers ernannten Wechselnotare aufgenommenbis Tie Proteste werden Vormittags von 9
(w “ und Nachmittags von 2 bis 5 Uhr auf-— Die Wechselnotare haben die ihnensor.^°nd°n Aufträge schnell und pünktlich zu bc-die don ihnen zu führende Register über
comk. . ^uommcnen Proteste liegt aus dem Protest-AleuaJedermanns Einsicht offen. — Das12 n^^dest-Comptoir ist Vormittags von 9 bis- >lud Nachmittags von 2 bis 5 Uhr offen,
und es muß zu dieser Zeit immer wenigstens Einerder Wechselnotare in demselben anzutreffen sein.
Zn Art. 92. Die allgemeinen Feiertage sind außerden Sonntagen dermalen: der 1. Januar, dcrChar-sreitag, der Ostermontag, Christi Himmelsahrtstag,der Pfingstmontag, der Büß- und Bettag (der Frei-tag vor dem ersten Adventsonntag), die zwei Weih-nachtsfeiertage.
Zu Art. 93—100. Eine Wechselklage kann nichtnur durch einen gezogenen oder eigenen Wechsel be-gründet werden, sondern auch:
a) durch diejenigen Anweisungen, welche znr Ein-lösung eines Wechsels dem Wechselinhaber anZahlungsstatt zugestellt werden, um an derKasse eines Dritten den Betrag zu erheben;
b) durch Anweisungen, welche acceptirt sind;
o) durch Anweisungen, die an Ordre gestellt sind;
ä) durch Schuldscheine und Zahlungsversprechen,welche an Ordre lauten (billet ä ordre).
Eine solche Wechselkraft haben die Urkunden unter1>, c nur dann, wenn sie die im Art. 4 unter 2 bis 8,und die Urkunden unter ä nur dann, wenn sie dieim Art. 93 unter 2 bis 6 aufgeführten Erfordernissebesitzen, und zur Erhaltung dieser Wcchselkrast mußder Inhaber alles Dasjenige beobachten, was derInhaber eines Wechsels zu beobachten hat.
Protestkosten, Wcchselstempel, Wechsel-commission rc. DieProtestkosten eines Wech-sels im Betrag bis zn 1000 fl. belaufen sich auf2 fl. 54 kr.; von 1000 fl. und mehr 4 fl. 54 kr.; dasNotiren kostet 30 kr.; die Aufforderung einer Noth-adresse und jede Intervention 30 kr.; jedes Dupli-cat oder jede weitere Wechsclcopie, die in den gleichenProtest kommt, und eine Allonge 20 kr. — DerWcchselstempel ist auf hiesigem Platze schon seit1817 eingeführt, und es sind demselben alle inFrankfurt oder im Stadtgebiet zahlbare Wechsel,Anweisungen und Urkunden, welche die Stelle jenervertreten, unterworfen. — Dieser Stempel beträgt3^ kr. vom Hundert der Wechselsumme, so zwar, daßdie Zahl nicht angeschlagen wird, welche unter 50 fl.bei einem größeren Betrage steht; hingegen wird dasMehr für volle 100 fl. gerechnet. Demnach werdenalle Summen über 150 fl. für 200 fl., unter 150 fl.aber für 100 fl. betrachtet. Die Prolongation derVerfallzeit wird wie die Ausstellung einer neuen Ur-kunde angesehen und ist wiederholt stempelpflichtig,was aber bei Duplicaten oder Abschriften, von wel-chen die Prima oder das Original schon den Stem-pel trägt, nicht der Fall ist. — Nicht stempelpflichtigsind ferner alle von hier auf auswärtige Plätze, odervon auswärtigen Plätzen auf andere fremde Ortetrassirteu und hier nur circulirenden Wechsel, sowiedie hier oder im Frankfurter Stadtgebiete ohneOrdre ausgestellten Anweisungen. Wer den Wcch-sclstempel unterläßt, oder einen ungestempelten Wech-sel ausstellt, verkauft, kauft, acceptirt, bezahlt oderquittirt, verfällt in eine Strafe von 5 pCt. desWechselbetrags, und dieseStrafe trisitjeden Einzelneninsbesondere, den Aussteller, Käufer, jeden Indos-santen , Acceptanten, Zahler rc. für den vollen Be-trag der Strafe.
Die Wechselcourtage ist sehr verschieden undbeträgt V- bis l°/ 00 , für discontirte Wechsel, d. h.Wechsel auf Frankfurt nur V 2 %o, beides vom Käu-fer und Verkäufer. Die Courtage auf Fonds beträgtVr bis 1 °/oo: bestimmte Sätze sind nicht festgesetzt.Die Commission der Bankiers beträgt >/g, 1 / il */„,7s%, je nach Qualität und Quantität der Umsätze.
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