Schweden 523 Schweden
berg (f. d.). Boras a. d. Wiska, mit 2600 Einw.,Karlstad an der Mündung des ClaraelfindenWenersee, 4900 Einw., ein Gymnasium, Gesund-brunnen, Eisen- und Kupferniederlage, Tabaks-bau, Fabriken, Handel mit Pferden. Ochsen, Ei-senwaaren und Leinwand, berühmte Messe. Ude«an einem tiefen Meerbusen, mit 5000^tnw., Hafen und bedeutendem Seehandel. Geflebottnischen Meerbusen, 11,650 Einw., eineber schönsten Städte Schwedens mit Hafen, nichtunbedeutenden Fabriken, namentlich in Tabak,Fischerei und lebhaftem Handel. Sunds wall,Hafenstadt am bottnischen Meerbusen, 5000 Einw.,Schiffswerfte, Wollweberei und wichtiger Handel.An Jahre 1860 betrug die Einfuhr 19,721 Pfd.Sterl.; die Ausfuhr 267.782 Pfd. Sterl. H er n ö -sand, Hafenstadt auf einer Insel in der Mündungbes Angermanna-Elf, mit 6300 Einw., Leinen-weberei und Handel. — In der Ostsee liegen außerMehreren kleineren folqende Inseln: Gottland(nicht Gothland), 52 s^Meilen. mit 50,000 Einw.,Wuchtbar und gut angebaut, hat viel Holz, Marmorund berühmten Sandstein; darauf die im Mittelalterberühmte Handelsstadt Wisby, mit 6150 Einw.,welche noch jetzt lebhaften Handel treiben und Mar-worarbeiten verfertigen. — Oeland, 28 8 /4 üjM.,w>t 36,000 Einw., welche Ackerbau treiben, viel Kar-den erbauen, Rindvieh, Schafe und schöne kleineMerde ziehen, die halb wild leben, Fischerei, befon-bsrs auf Dorsche und Strömlinge treiben; auch hatwe Insel viel Holz, Steinbrüche und guten Kalk.Darauf die Festung Bor g ho lm mit Hafen; Möck-^bh mit großen'Alaunwerken; Hafenort Kalle-bam e. — In Westindien besitzt Schweden die InselSt. Barihelemy f. d.
Geldwährung Seit 1858 ist in Schwedendas Decimalsystcm eingeführt, und jede andere Ein-teilung, z. B. des Reichsthalers in 48 Schillinge^ 12 Runstücke, hat aufgehört. Im Jahre 1773wurde als Münzeinheit der Reichsthaler SpeciesZugeführt, der gleichen Werth hatte mit 3 MarkHarnb. Banco, und wovon 9,og8 aus einer Kölnischenkeinen Mark gemünzt wurden. Da jedoch durch die°"ranf folgenden unglücklichen Zeiten die von derK°k ausgegebenen Zettel auf % und die des ReichS-ichuldencontors gar auf 1 / i ihres Nominalwerthesso wurde 1830 dieser Werth festgesetzt undBanco gleich 3 Rth. Reichsschulden (Niks-6ald) bestimmt. Jetzt aber ist dieser Reichstha-Reichsschulden, Reichsmünze (Riks-bi Niksmynt) genannt, eingetheilt in 100 O e re,^.Münzeinheit geworden. Da 6f> a /3 Reichsthaler^."chSmünze — 1 Schalpfund (Viktualiengewicht)
> M Silber, demnach»78,4sgs solcher Reichsthaler —..beutsches Dlünzpsund f. S. sind, so hat der Reichs-R. M. einen Werth von
Sgr., 5, 7 Pfg. preuß. im 30 Thalerfuß;
§0V« Kr. südd. W. oder im 52V« Guldenfuß;
°* 8 A» Nkr. österr. W. oder im 45 Guldenfuß;b Fr. 43% Cent. französische, belgische, ital.
R und schweizer Silberwähruug;
Cents in den Niederlanden;
«> ^ n i e u. Man hat an geprägten Münzen: in
sg,^ ^.Dukaten 975,«, 0 Tausdth. feilt, 3,485 Grammim Werthe von 0,34001 deutsche Kronen; Fein-
Wlc vt: 3, 100 Gr., auch doppelte und vierfache nach
Verhältniß. — In Silber: Stücke von 4 Reichs«thlr. (= 1 Rth. Specia), 2 und 1 Rthlr. Reichs-münze, 750 Tausdth. fein, erstere 34, W) , Grammschwer, im Werthe von 1 Thlr. 15 Sgr. 10,g Pfg.preuß. Crt. = 2 Fl. 40% südd. = 2 Fl. 29, 5 Nkr.österr.; Feingewicht 25,^, Gr., die übrigen nachVerhältniß. Ferner Stücke von 50,25 und 10 Oerenach Verhältniß.— In Kupfer: Stücke von 5,2, 1 und % Oere.
Papiergeld. A. Staatspapiergeld. Einsolches sind die Reichsbankzettel der Bank in Stock-holm von 1, 5, 10, 50, 100, 500 und 1000 ReichS-thlr., die bei letzterer auf Verlangen gegen Silbereingelöst werden, einen Zwangscours haben und dasHauptumlaufsmittel des Landes bilden. — L. Pri-vatpapiergeld. Ein solches sind die Zettel oderNoten der 12 Privatbanken in Schweden (Skänes-,Wermlauds-, Stora Kopparbergs-, Oestgöta-, Smä-lands-, Oerebro-, Mälarprovinsarnes-, Göteborgs-,Stockholms-, Norrköpings-, Wadstenas- und Hal-landsenskilda-Bank) in Abschnitten zu 5 und 10 Rch.Reichsmünze.
Wechselrecht. Das neueste schwedische Wechsel-gesetz vom 23. August 1851 ist am 1. Januar 1852in Kraft getreten und seiner ganzen inneren Ein-richtung nach, wie auch hinsichtlich der Bestim-mungen selbst, der Allgem. deutschen W. O. nach-gebildet, ja theilweise gleichlautend mit derselben,so weit nicht das Land selbst in seiner Lage und seineneigenthümlichen Verhältnissen eine Abweichung noth-wendig gemacht hat. Nach §. 12. ist jeder Inhabereines Wechsels befugt, die auf demselben befindlichenBlancoindossamente auszufüllen, es hat jedoch dieseAusfüllung durch Einsetzung des Namens des Jn-dossaten zu geschehen. — tz 19. Wechsel denen einebesondere Zeit selbst gesetzt ist, sind innerhalb dreierMonate vom Ausstellungstage zu Präsentiren, sofernder Wechsel von oder auf einen andern inländischenOrt gezogen ist; innerhalb 6 Monaten, sofern er vonoder auf irgend einen andern in Europa belegenenOrt; innerhalb einem Jahre, wenn er von oder auseinen Platz außerhalb Europa gezogen, mit Aus-nahme der jenseits des Vorgebirges der guten Hoff-nung und des Cap Horn gelegenen Orte, und inner-halb 18 Monaten, wenn er von oder auf einen derletztgeimnnten Plätze gezogen ist. — § 20. Wennder Wechsel dem Annehmer vorgezeigt wird, so hatdieser eine bestimmte Antwort, bejahend oder ver-neinend, innerhalb 24 Stunden darauf zu geben undwenn binnen dieser Zeit keine Antwort erfolgt, soist anzunehmen, daß die Annahme verweigert wurde.— § 31. Der Regreß wegen Unsicherheit des Accep-tanten kann nicht genommen werden, wenn widerdenselben wegen Erfüllung einer Zahlnngsverbind-lichkeit der Personalarrest verfügt worden ist, sondernnur, wenn durch Auspfändung erwiesen ist, daß ihmdie Mittel zur Zahlung der Schuld fehlen. — § 38.Lautet der Wechsel auf eine am Zahlungsorte nichtgangbare Münze, so kann der Wechselbetrag in in-ländischer Münze bezahlt werden, und zwar nachdem Werthe der fraglichen auswärtigen Münze zurZahlungszeit am Orte. wo die Zahlung geschieht,oder anf dem ihm zunächst gelegenen Wechselplatz,wobei der für a vista Wechsel u'otirte Cours anzu-nehmen ist. Falls dieser nicht notirt sein sollte, sogilt der Cours für lange, auf einen bestimmten Tagfällige Wechsel, mit Zinsvergütung bis zur Verfall-zeit nach dem Zinsfüße von 5 vom Hundert. —§ 39. Soll die Bezahlung nach Wechselcours ge-