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Zweiter Band.
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Schweiz

Prägt. — Silbermünzen: a) Courantmünzen:Stücke zu 5Franken, 9 / 10 fein, wie in Frankreich;

Scheidemünzen: Stücke zu 2, 1 und y 2 Fran-ken, seit 1860 800 Tausendtheile fein. (Bor 1860Wurden alle Silbermüuzen zu 9 / 10 fein ausgeprägt.)Ferner Stücke zu 20, 10 und 5 Rappen. — InAronze: Stücke zu 2 und 1 Rappen. — DerKanton Genf ließ in den Jahren 1848 und 1851Stücke zu 10 Franken, 1848 auch Stücke zu 5 Fran-ken im französischen Münzfüße, jedoch nur 865Tausendth. fein (dagegen entsprechend schwerer),ferner 1851 Stücke zu 5 Franken ganz nach dergegenwärtigen schweizer (französischen) Norm prägen;von 1838 bis 1848 Silberscheidemünzen zn 25, 10,”' 4, 2 und 1 Centimen; 1840 und 1844 Ceutimen-üücke in Kupfer. — Als gesetzliche Zahlungsmünzenund alle Münzen anerkannt, welche, wie z. B. die^unzösischen und italienischen, nach dem gleichenSystem geprägt werden.

Papiergeld. Privatpapiergeld sind die Noten^srschiedener schweizer Banken, welche fakultativ inGold oder Silber von den Banken unlösbar sind,und es ist der Minimalbelauf der einzelnen Notenon den verschiedenen Banken abweichend: 100, 50,

Franken. Folgende haben eine Zettel-Emission:-oank in St. Gallen (gegründet 1836), ZürichM«), Basel (1845), Thurgau (1851),Glarus (1852), Aargau (Kantonalbank 1855),vuzern (1857), Solothurn (Kantonalbank)' Graubünden (1863), Schaffhausen(1863), Loggen bürg (1863); ferner die Kan-tvnalbank in Bern, in Waadt (1845), Banque du^°mmerce (1846) und Banque de Genève in Genf(1848), Kantonalbank in Neufchatel (1854), Kan-^ualbank Freiburg (1855), Kantonalbank Wallis(1856), Kantonalbank Tessin (1861) und Eid-Nössische Bank in Bern (1864). Diese sämmt-îchen Banken hatten nach ihren Jahresberichtenüoo 1864 eine mittlere Notencirculation von zusam-men 16,963,000 Frs.

. Handels- und Wechselrecht. Im AuftrageJ x schweizerischen Bundesversammlung ist in den>iahren 1863 und 1864 ein Entwurf zu einemiwwelzerjschen Handelsrecht ausgearbeitet und denej^utonen mitgetheilt worden. Der Entwurf scheintgünstige Aufnahme zu finden, und es wäremöglich, daß sich binnen Kurzem wenigstens9 t,. ^vrzugsweise industriellen Kantone zu dessen. Mahme vereinigen würden. Der Entwurf handeltIl ^^m I. Buche vom Handels st an de, in einem^ -von den Handelsgesellschaften, in einemteil 1 ? 011 den Geschäften des Mobiliarver-k, dis, von t, em kaufmännischen Ko n-tv 5) e » V. von der Kaffalions- und Urtheils-

0 », ^ug durch das Bundesgericht. Titel 6N>„, "ch III. enthält von §. 348—440 die Bestim-to,J$ eu über den Wechselverkehr. Im GanzenKant ^ schweizerische Wechselkonkordat (s. Bern,fcbies 532) zur Grundlage genommen; in ver-rx^.-^on Punkten ist aber der Entwurf vom schwei-znrnV^.Goncordat zur deutschen WechselordnungUnt»^?^hrt. — In den Kantonen Uri, Schwyz,sfands^Ü'my, ^ Appenzell,_ Inner - Rhoden, Basel-den

ven 'ei""’, Schaffhausen, Thurgau und Granbün-Unbef k* e Processnalische Wechselstrenge bis jetztgew»a^k; ein Wechsel wird also dort wie eineN>dnllche Sä-uldurkunde behandelt,pl^^chselcourse. Die schweizerischen Wechsel-v , welche in neuester Zeit ein gleichförmiges 1

Cvurssystem beobachten, sind: Basel, Genf,St. Gallen und Zürich. Der Kanton Bern richtetsich nach den Coursen von Basel; der KantonGraubünden nach Zürich; der Kanton Luzernnach Zürich und St. Gallen; der Kanton Schafs-hausen nach Basel und Zürich; der KantonSolothurn nach Basel; der Kanton Thurgaunach St. Gallen und der Kanton Zug nach Zürich.

Maße und Gewichte. Eine noch größereVerschiedenheit als beim Münzwesen fand in Bezugauf die Maße und Gewichte statt, welche selbstin den einzelnen Städten mehrerer Kantone ver-schieden waren. Nachdem sich deßhalb in den Jahren1835 und 1836 zwölf der bedeutendsten Kantone:Zürich, Bern, Luzern, Freiburg, Solo-thurn, Basel Stadt und Land, Schaffhausen,St. Gallen, Aargau, Thurgau, Zug undGlarus durch ein Concordat zur Einführungeines neuen, auf das französische gegründete Maß-und Gewichtssystem, das mit dem badischen (s.Großherzogthum Baden) übereinstimmt, vereinigthatten, verordnete das Bundesgesetz von 1851 fürdie ganze Schweiz gleichförmige neue Maße undGewichte, deren Grundlagen die Größen jenesMaß - Concordats sind. Dieses neue System ist seitEnde 1856 in sämmtlichen Kantonen in Kraft.

Längenmaß. Der Fuß (Pied), hat 10 Zoll(Pouces) zu 10 Linien (Lignes) à 10 Striche (Traits)und ist — 3 französische Decimeter — 0, 3 Meter —

1 badischer Fuß. _ Der Stab (die Aune) hat 4 Fußoder 2 Ellen; die Elle (Brache, Demi -aune) hat

2 Fuß — 1 badische Elle.

Getreidemaß. 1 Malter hat 10 Viertel (Quar-teron, Boisseau) à 10 Jmmi (Emines), das Vierteloder derSester darf auch in4 Vierling zu 4 Mäßleingetheilt werden und hält 15 Liter, das Malter150 Liter.

Flüssigkeitsmaß. 1 Saum oder Ohm (derMuid) hat 100 Maß à 4 Schoppen à 2 halbeSchoppen. Die Maß (der Pot) hat iy 2 , der Saum150 Liter = 1 badische Ohm. Der Eimer (Setier,die Brenti) hat 25 Maß.

Gewicht. Der Centner (Quintal) hat 100 Pfund,das Pfund (die Bivre) hat 32 Loth oder 16 Unzen(Onees) und ist in 500 Grammen ---- y 2 Kilogrammoder 1 deutsches Zollpfnnd getheilt. Dasselbe Pfund,eingetheilt in 500 Grammen à 10 Decigrammà 10 Centigramm à 10 Milligramm, gilt auchals Gold-, Silber- und Münzgewicht.Probirgewicht ist das französische, und es wirddie Feinheit bei Gold und Silber in Tausendtheilen(Millièmes) der ganzen Mischung ausgedrückt. Ver-arbeitetes Silber ist im Allgemeinen 812^2 Tausend-theile oder 13 Loth; in Gens entweder 833y 3 Tausend-theile oder % (— 13y s Loth) oder 750 Tausend-theile oder 8 / 4 (— 12 Loth) fein. Verarbeitetes Goldist iu der Regel 750 Tausendtheile oder 8 / 4 (— 18Karat) fein. Medizinalgewicht. Das neueMedizinalpfund ist s / 4 des neuen Handelspfundesoder 12 Unzen — 375 Gramm. Es ist, wie dasbisherige, in 12 Unzen (Onees) zn 8 Drachmen(Draehmes) à 3 Skrupel (Scrupules) à 20 Gran(Graines) getheilt, hat sonach 5760 Gran. Das alteMedizinalgewicht ist wesentlich daö alte Nürnberger,und es ist dessen Beibehaltung den Kantonen über-lassen. In Genf ist es dem jetzigen Handelspfunde(500 Gramm) gleich. Eintheiluüg wie Preußen (s. d.),in Genf aber das Pfund in 16 Unzen zu 8 Drach-men zu 3 Skrupeln zu 24 Gran.