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Zweiter Band.
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Speckgummi

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Spediteur

Geschmack hat. In Westphalen, Osnabrück, Meck-lenburg, Pommern, Oldenburg, Holstein, Däne-mark rc., auch in Ungarn, den Donaufürstenthü-mern, Polen, wird viel und guter Speck bereitet undhauptsächlich nach den Seestädten gesendet. Be-sonders in Hamburg, Kopenhagen, «Stettin rc. wer-den bedeutende Geschäfte damit gemacht; außerdemversenden namentlich Kork, Waterford und Dublinin Irland sehr viel davon nach England, Frank-reich, Westindien rc., und aus den inneren StaatenNordamerikas, besonders aus Ohio, Kentuckh, Mis-souri rc. gehen ebenfalls große Quantitäten nachden Seestädten, die ihn nach Westindien, Süd-amerika rc. verschicken. — Das Fett der Wallfischeund Robben, aus welchem Thran gesotten wird,nennt man ebenfalls Wallfischspeck und Rob-benspeck.

Speckgummi, s. K a u t s ch u k.

Speckol, engl. I>arä-oiI, wird in Englandund Nordamerika das Schmalzöl (s. d.) ge-nannt.

Speckstein, Taufstein, Seifenstein,Schmeerstein, Seifeuthon, Kreuzstein,Steatit, ist ein Stein von weißer, graulich- odergrünlichweißer, zuweilen auch gelblicher, röthlicheroder bräunlicher Farbe, der weich u. fettig anzufühlenist, an der Zunge nicht klebt, an dünnen Kanten etwasdurchscheint und einen splitterigen, aus Unebene gren-zenden Bruch hat. Er findet sich in vielen Gegenden,im sächsischen Erzgebirge, aus dem Fichtelgebirge, inFinnland, Ungarn, Italien, Frankreich, Spanien,England k. Eine durch Nickeloxyd grün gefärbteSorte, die man bei Frankenstein in Schlesien findet,wird Pimelith genannt; eine weiße und leichtabfärbende Art kommt auch unter dem Namen ve-netianische, spanische und BrianyonerKreide in den Handel und wird zum Verzeichnenauf Glas, Tuch, Seidenstoffe und bei der Miniatur-malerei benutzt. Außerdem braucht man ihn beider Porzellanfabrikation, zur Verfertigung feuer-fester Schmelztiegel, zum Poliren weicher Stein-arten, wie Marmor, Gips, Serpentin rc., zumEntfernen von Flecken aus Zeugen, weshalb er zuden meisten Fleckkugeln verwendet wird. mit Fettvermischt zum Einschmieren und auch zuweilen zurVerfertigung kleiner Bildwerke, Pfeifenköpfe rc.,wozu man besonders in China den chinesischenSpeckstein oder Bildstein (s. d.) verwendet.

Speckthran heißt der aus dem Wallfischfette ge-sottene Thran, zum Unterschiede von dem Leber-thran.

Spediteur nennt man einen Kauf- oder Ge-schäftsmann, der gewerbemäßig im eigenen Namenfür fremde Rechnung Frachtgüter weiter befördertoder spedirt, die er entweder von auswärts zudiesem Zweck erhält, weil sie nach einem Orte be-stimmt sind, nach welchem der Absender keine directeVersendungsgelegenheit hat, oder die er von Kauf-leuten seines eigenen Platzes erhält, um die Ver-ladung zu besorgen. Das letztere ist eigentlich dasGeschäft der Güterschafsner oder Güterbe-stätiger (s. d.), die jedoch in der Regel auch wirk-liche Spediteure sind. Man nennt diese BesorgungSpedition, zuweilen auch unrichtig Spedi-tionshandel, und in großen Handelsstädten gibtes Kaufleute, welche sie ausschließlich, oder doch alseinen Haupttheil ihres Geschäfts betreiben. Sieempfangen für ihre Bemühung eine Provisionoder Speditionsgebühr, die entweder nach der

Stückzahl oder nach dem Gewicht der befördertenWaarencolli berechnet wird. Da sie in der Regeldie Fracht für die empfangenen Güter, sowie auchdie Zölle und anderen Abgaben darauf verlegenmüssen, so nehmen sie diese ihre sämmtlichen Spe-sen entweder beider Weiterversendung von demFuhrmann, dem Schiffer rc. nach, oder sie bringensie dem Empfänger, oder auch dem Absender, wenndieser sie dazu beauftragt hat, in Rechnung. Beider Empfangnahme der Frachtstücke muß sich derSpediteur überzeugen, daß ihm wirklich diejenigenund keine anderen abgeliefert werden, die laut demFrachtbriefe und dem Avisbriefe an ihn abgeschicktworden sind, daß das Zeichen, die Nummer und dasGewicht mit den Angaben im Frachtbriefe überein-stimmt, daß sie äußerlich gut beschaffen sind und daßsie ihm auch zur rechten Zeit, d. h. nicht zu spät ge-liefert werden. Im Fall einer Unrichtigkeit oderBeschädigung aber muß er dem Fuhrmann, Schif-fer rc. die ganze Fracht oder einen angemessenenTheil derselben innebehalten Wegen der weiterenBehandlung muß er sich dann genau nach der vondem Absender oder dem Empfänger erhaltenen Vor-schrift richten; soll oder kann er das Gut nicht so-gleich weiter befördern, so muß er ihm ein gutesund zweckmäßiges Lager geben, bei der Weiterbeför-derung aber dafür sorgen, daß die Colli in gutemStande sind, sie daher, wenn es nöthig ist, reparirenlassen rc.; auch muß er es, wenn ihm nicht aus-drücklich das Gegentheil ^vorgeschrieben worden,, fürdie Dauer der Lagerzeit, sollte diese auch nur einenTag dauern, gegen Feuersgefahr versichern.

Tit. IV. des Allgemeinen deutschen H.-Ges.-B-handelt von den Speditionsgeschäften, und es sindin den Artikeln 380—389 darüber folgende Be-stimmungen getroffen:

Art. 380. Der Spediteur haftet für jeden Scha^den, welcher aus der Vernachlässigung der Sorgfalteines ordentlichen Kaufmanns bei der Empfangsnähme und Aufbewahrung des Guts, bei der Wahlder Frachtführer, Schiffer oder Zwischenspediteureund überhaupt bei der Ausführung der von ihmübernommenen Versendung der Güter entsteht. DerSpediteur hat die Anwendung dieser Sorgfalt zubeweisen.

, Art. 381. Der Spediteur hat die Provision unddie Erstattung dessen zu fordern, was er an Anö^lagen und Kosten oder überhaupt zum Zweck derVersendung nothwendig oder nützlich aufgewendethat. Er ist nickt befugt, eine höhere als die niit demFrachtführer oder Schiffer bedungene Fracht zu be-rechnen.

Art. 382. Der Spediteur hat wegen der Fracht,der Provision, der Auslagen, Kosten und Vertmn-dungen und wegen der dem Versender aus das GMgeleisteten Vorschüsse ein Pfandrecht an dem Gute,sofern er dasselbe noch in seinem Gewahrsam 95*oder in der Lage ist, darüber zu verfügen, -rkann dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläu-bigern und der Concursmasse des Eigenthümer»geltend machen. Bedient sich der Spediteur eineZwischenspediteurs, so hat der letztere zugleich mfeinem Vormann zustehenden Rechte, insbesonverdessen Pfandrecht, auszuüben. Soweit der Bm-mann wegen seiner Forderung durch Nachnaymvon dem Nachmann befriedigt ist, geht die ü 0 'derung und das Pfandrecht des Bormaiins vRechtswegen auf den Nachmann über. Dastegilt in Bezug auf die Forderung und das Psai