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Zweiter Band.
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Spediteur

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Spesen

recht des Frachtführer wenn und insoweit der letzterevon dem Zwischenspediteur befriedigt ist.

Art. 383. Ein Spediteur, welcher die Versendungdurch Frachtführer oder Schiffer, jedoch mittelst vonihm für eigene Rechnung gemietheter Transport-mittel besorgt, kann die gewöhnliche Fracht nebst derProvision und den sonstigen Kosten berechnen.

Art. 384. Wenn ein Spediteur mit dem Absen-der oder Empfänger über bestimmte Sätze derTransportkosten sich geeinigt hat, so haftet er, inErmangelung einer entgegenstehenden Vereinba-rung, für die von ihm angenommenen Zwischen-spediteure und Frachtführer. Er ist in diesem Fallezur Provision nur dann berechtigt, wenn vereinbartist, daß eine solche neben den bestimmten Sätzen derTransportkosten gefordert werden könne.

Art. 385. Der Spediteur ist, wenn nicht ein An-deres bestimmt ist, befugt, den Transport der Güterselbst auszuführen. Wenn er sich dieser Befügnißbedient, so hat er zugleich die Rechte und Pflichteneines Frachtführers und kann die gewöhnliche Fracht,die Provision und die bei Speditionsgeschäften sonstregelmäßig vorkominenden Unkosten berechnen.

Art. 386. Die Klagen g«gen den Spediteur we-gen des gänzlichen Verlustes oder wegen Vermin-derung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferungdes Guts verjähren nach einem Jahre. Die Fristbeginnt in Ansehung der Klagen wegen gänzlichenVerlustes mit dem Ablauf des Tages, an welchemdie Ablieferung hätte bewirkt sein müssen; in An-sehung der Klagen wegen Verminderung. Beschä-digung oder verspäteter Ablieferung mit dem Ablaufdes Tages, an welchem die Ablieferung geschehen ist.In gleicher Art sind die Einreden wegen Verlustes,Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ab-lieferung des Guts erloschen, wenn nicht die Anzeigevon diesen Thatsachen an den Spediteur binnen dereinjährigen Frist abgesandt worden ist. Die Be-stimmungen dieses Artikels finden in Fällen des Be-truges oder der Veruntreuung des Spediteurs keineAnwendung.

Art. 387. Im Uebrigen sind die Rechte und Pflich-ten des Spediteurs, soweit dieser Titel keine Be-stimmungen darüber enthält, nach den Grundsätzendes Titels III. zu beurtheilen; insbesondere kommendie Bestimmungen, welche in den Art. 365. bis 367.sür den Commissionair gegeben sind, auch für denSpediteur zur Anwendung.

. Art. 388. Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhn-licher Handelsbetrieb nicht in Speditionsgeschäftenbesteht, eine Güterversendung durch Frachtführeroder Schiffer 'für fremde Rechnung in eigenem Na-men zu besorgen übernimmt, so gelten in Ansehungeines solchen Geschäfts die Vorschriften diesesTitels.

Art. 389. Die Bestimmungen dieses Titels fin-den keine Anwendung auf Personen, welche nur dieVermittelung von Frachtverträgen zwischen dem Ab-sender und dem Frachtführer oder Schiffer bewirken(Frachtmäkler, Güterbestätter, Schiffsprokureure).^Es können auch Fälle eintreten, in denen derSpediteur von der wegen der Weiterbeförderung er-haltenen Vorschrift abweichen muß, namentlich wennor erfährt, daß der Empfänger zahlungsunfähig ge-worden ist, denn dann darf er das Gut nicht an ihnabsenden und wenn er es schon gethan hat und eslst noch Zeit, so muß er es zurückkommen lassen,und jedenfalls muß er dem Absender sogleich Nach-ilcht davon geben.

Speichelkraut, s/Seifenkraut.Speichelwurzel, f. Bertramwurzel.

Speier, Speyer, Freihafen und Hauptstadtder baierischen Rheinpfalz, am Einfluß des Speier-baches in den Rhein und an einem Zweige derEisenhahn von Mannheim nach Karlsruhe, mit12,200 Einw., einem schönen Dom, mehreren Klö-stern, vielen Kirchen, Gymnasium mit einer Stern-warte, einer landwirthschaftlichen - und Gewerbe-schule. Schifffahrt, schwunghaftem Handel, Wein-und Tabakbau, Fabriken von Cigarren, Tabak,Papier, Zucker, Spiegeln, Garancine und Alizarin.

Rechnung, M ü n z e n, M a ß e und Gewichte,s. Baiern.

Speierling, s. Eberesche, wilde.

Speik wird in Oesterreich der Spikanard oderdie celtische Narde genannt.

Speiseöl oder Tafelöl nennt man die zumSpeisen bestimmten feinen und wohlschmeckendenOele, wie das gute Olivenöl oder Provenceröl, dasMohnöl, Nußöl, Bucheckeröl rc., zum Unterschiedvon dem Fabriköl, das in den Tuch-, Seifen- undStearinfabriken gebraucht wird, und dem Brennöl.

Spekulation nennt'man in Bezug auf den Han-del die sorgfältige Beachtung aller Umstände, welcheauf den Preis und den Absatz einer Waare Einflußhaben und die möglichst genaue Berechnung der-jenigen, welche noch eintreten können. Außerdemaber hat das Wort auch den Nebenbegriff eines a u fSpekulation, d. h. in der auf jene Erwägunggegründeten Hoffnung auf Gewinn unternommenenHandelsgeschäfts, bei welchem also der Erfolg nochungewiß ist. — Die richtige Spekulation ist diegrößte und wichtigste Kunst des Kaufmanns, dennauf ihr beruht hauptsächlich der Erfolg seiner Unter-nehmungen, und sie erfordert viele Kenntnisse, Auf-merksamkeit und Scharfsinn. — Es gibt Geschäfts-leute , welche sich ausschließlich mit Spekulationbeschäftigen, und nur dann Waaren oder andereGegenstände in größerer Quantität kaufen, wennsie glauben, einen namhaften Gewinn davon machenzu können, indem sie sie entweder zu einem unge-wöhnlich billigen Preise einkaufen können, oder weilsie eine baldige Steigerung des Preises erwarten.Man nennt sie Spekulanten.

Spekulationsgesellschaft, s. Participa-tionsgeschäft.

Spelt oder Spelz, s. Dinkel.

Spelter, s. Zink.

Speltreis, Einkorn, einkörniger Din-kel, Dinkelweizen, Triticum monococ-cum, ist eine Art des Dinkels mit kleinen spitzigenSamenkörnern, die besonders im südwestlichenDeutschland stark angebaut und meist zu Graupen,Gries und Grütze, sowie zum Bierbra-uen und zumBranntweinbrennen gebraucht wird, denn zu Back-werk ist das Mehl nicht gut geeignet.

Sperberbaum, s. Eberesche, zahme.

8psrma> 6o1i, s. Wallrath.

Spesen nennt man im Allgemeinen alle Un-kosten, die in einem Handlungsgeschäst bestrickenwerden müssen, doch werden auch zuweilen die Un-kosten für den Haushalt darunter begriffen. Ineinem engeren Sinne versteht man darunter nurdiejenigen Unkosten, welche für die Waaren, mitdenen man handelt, ausgegeben werden und die beimVerkauf derselben wieder auf den Preis geschlagenwerden, wie Fracht, Zölle, Emballagekosten u. dgl.,wogegen man diejenigen, welche für das Geschäft