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Zweiter Band.
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Staatspapiere

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Staatspapiere

daß es in mehreren Ländern verboten worden ist. —Uebrigens finden bei allen diesen Arten von Staats -papieren noch mancherlei Verschiedenheiten in Bezugauf die Verzinsung, Zurückzahlung rc. statt, welchein unserem Werke bei den Slaatspapieren über dieeinzelnen Lander, insofern sie allgemeines Interessehaben, angegeben sind. — Wenn der Staat für dieVerzinsung und Zurückzahlung eines AnlehensSicherheit gibt, indem er gewöhnlich gewisse Staats-einnahmen, Domainen rc. als förmliches Unter-pfand dafür bestellt, so nennt man die Schuld einefundirte, und daher rührt auch der Name Fonds,welcher eigentlich nur den Obligationen über einesolche Anleihe zukommt, aber gewöhnlich für alleStaatspapiere ohne Unterschied gebraucht wird. Istjedoch keine materielle Sicherheit für eine Anleihegegeben, sondern diese beruht nur in dem Vertrauen,das die Regierung genießt, daß sie Willens undauch im Stande ist, ihre Verbindlichkeiten pünktlichzu erfüllen, so wird sie eine schwebende Schuldgenannt. Namentlich versteht man unter diesemAusdrucke diejenigen Schulden, welche eine Re-gierung unter der Hand zu contrahiren genöthigtist, um das Deficit in den Finanzen zu decken, so-wie zuweilen auch dieses Deficit selbst, besonderswenn es fortdauert oder immer wächst. — Diemeisten Staatspapiere lauten auf den Inhaberoder au porteur, d. h. jeder Besitzer des Papiereswird ohne weiteres als Eigenthümer betrachtet undim Fall der Zurückzahlung der Betrag an ihn aus-gezahlt, weshalb sie auch ohne Beobachtung irgendeiner Formalität durch Verkauf oder sonst aus einerHand in die andere gehen können. Andere aberlauten auf den Namen, d. h. der Darleiher ist ineinem von der betreffenden Behörde darüber geführ-ten Buche eingetragen und bei einer Besitzverän-derung müssen sie besonders cedirt und bei dieserBehörde umgeschrieben werden. Von den indiesem Falle an der Stelle der Obligationen zu-weilen ausgegebenen Certificaten haben wirschon oben gesprochen. — Die Auszahlung der Zin-sen geschieht zu gewissen festgesetzten Terminen,meist halbjährlich, gegen Coupons (s. d.). Unver-zinsliche Staatspapiere gibt es eigentlich außer denoben erwähnten Loosen zu den Lotterieanlehen nicht;doch werden die verzinslichen zu unverzinslichen,wenn die Staatsverwaltung aus Unvermögen ge-nöthigt ist, die Bezahlung der Zinsen zu unter-lassen. Man nennt dann die betreffende Staats-schuld zuweilen eine aufgeschobene (Dette diffe-ree), weil man annimmt, daß die Zinsen späternoch bezahlt werden, also nur aufgeschoben sind,oder auch eine passive Schuld, und diejenige,welche verzinst wird, die active. Manchmal gibtdie Regierung für diese Zinsen neue Staatspapiereaus, welche oft nur niedrige Zinsen (1—2 %), oderauch, wenigstens eine Zeit lang, gar keine Zinsenerhalten. Die Zinszahlungen werden jedoch auchzuweilen unterbrochen oder ganz aufgehoben, wennein Land durch Eroberung in die' Gewalt einesfremden Herrschers fällt. — ConsolidirteFondsnennt man zuweilen die Obligationen über die fun-dirte Schuld; in England aber versteht man darun-ter namentlich die 3 procentigen Renten, zu derenSicherheit ein besonderer Fond vorhanden ist, deraus der Vereinigung oder Consolidirung mehrerereinzelnen gebildet worden. Gewöhnlich bezeichnetman diese Papiere mit dem abgekürzten NamenCon8o1s (s. auch Großbritannien).— Ueber-

haupt gibt man den Staatspapieren in den ein-zelnen Ländern sehr verschiedene Namen. Außerden schon erwähnten kommen z. B. vor: Staats-schuldscheine, Reichsschatzscheine, Steuerkassenscheine,Kammerscheine, Metalliques, Integralen rc.; fernerspricht man von englischen, holländischen Anleihen,wenn dieselben durch einen Bankier dieses Landesnegocirt worden sind; auch bezeichnetet man die An-leihe nach dem Namen des Bankiers, z. B. Roth-schildsche Anleihe, oder man nennt die ObligationenFalkonnets (früher in Neapel), Ardoins und Gueb-hards (in Spanien) rc. — Der Zinsfuß der Staats-papiere ist sehr verschieden; er richtet sich in derRegel, wie der allgemeine Zinsfuß, nach den beiAufnahme der Anleihe obwaltenden Verhältniffendes Geldmarktes, aber auch nach dem Vertrauenund dem Kredit, welchen der contrahirende Staatgenießt, denn ist dieser schwach, so kann der Staatgewöhnlich nur zu höheren Zinsen Geld bekommen,als im entgegengesetzten Falle. Auch kommt es zu-weilen vor, daß der Zinsfuß niedriger als der ge-wöhnliche festgesetzt, die Anleihe dann aber zu einemniedrigen Course mit einem Bankierhause abge-schlossen wird, wodurch dann jener Unterschredwieder ausgeglichen wird (wenn z. B. eine 3 procen-tige Anleihe zu 65 % abgeschlossen wird, so gibtdieses 4 S / I3 % wirkliche Zinsen); doch ist dabei auchzu berücksichtigen, daß die volle Summe, nämlich100 % zurückgezahlt werden muß. Sehr oft trittder Fall ein, daß der Staat den Zinsfuß seinerPapiere herabsetzen will, namentlich wenn sich der-selbe allgemein niedriger gestellt hat, als er bei derAufnahme des Anlehens war, oder wenn sich andereVerhältnisse seitdem geändert haben. Wollte er ohneWeiteres ^erklären, daß er von jetzt an wenigerZinsen zahlen wollte, als festgesetzt sind, so wäredies ein Gewaltstreich oder eigentlich ein Staats--bankerott, und es würde jedenfalls seinem Kreditfür die Folge empfindlichen Schaden bringen; erkann daher keinen anderen Weg einschlagen, als dieganze Anleihe aufzukündigen und den Inhabern derPapiere freistellen, ob sie den Betrag derselben baarausgezahlt haben oder dafür andere Obligationen zueinem niedrigeren Zinsfüße annehmen wollen. Wennder Zinsfuß allgemein niedrig steht und die Kapl-talisten ihr Geld also auf andere Weise nicht besseranbringen können, werden sie in der Regel lieberandere Papiere mit niedrigeren Zinsen, also baaresGeld annehmen, und es wird daher bei einer solchesZinsenreduction meist nur für eine geringe Anzahlder Papiere die baare Auszahlung des Kapitals ver-langt. Jedenfalls kann aber eine solche Operationnur dann unternommen werden, wenn die zu redu-cireuden Papiere über Pari stehen, was in derRegel auch der Fall ist, wenn sie zu einem höherenals dem gewöhnlichen Fuße verzinst werden; dennständen sie unter Pari, so würden ziemlich alle In-haber die baare Auszahlung des vollen Nennwerthe»verlangen. Um sich die Möglichkeit einer Zinsesreduction auf dem erwähnten Wege zu sichern, ^hält sich die Staatsverwaltung bei Aufnahme einetilgbaren Anleihe gewöhnlich das Recht vor, !wenigstens nach Ablauf einer gewissen Zeit na /Belieben aufkündigen zu können; von Seiten vDarleiher aber ist sie immer unkündbar. — Da DStaatspapiere ihren Besitzern in der Regel einsicheren Zinsengenuß gewähren, so sind sie fürpitalisten meist eine willkommene Gelegenheit, >Geld ohne Mühe und Weitläufigkeiten und oy