Stettin
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Stettin
Liter, 563 Liter fest — 490 Quart. Bei demHandel mit Getreide, Hülsenfrüchten und Oelsaatenbezeichnet der Ausdruck „circa", daß der Verkäufer2o/o mehr oder weniger zum contrahirten Preiseliefern kann. Sind Partien Getreide oder Saatvom Käufer „besehen und acceptirt", so hater hinsichtlich der Qualität keine Ansprüche anden Verkäufer, es sei denn, daß eine bis zurcontractlichen Abnahmezeit erfolgte Veruntreuungoder Beschädigung der Waare nachgewiesen wird.Die endgültige „Besichtigung" der Waare ge-schieht Seitens des Käufers durch Ausschütten derSäcke, im Falle die Lieferung hierin erfolgt. „Freiauf dem Wässer zugemessen geliefert" heißt:der Verkäufer vergütet, wenn vom Boden ange-meldet wird, das Trägerlohn nach der Trägertaxevom Boden direct in das Schiff oder auf den Wagen;den Mehrbetrag des Trägerlohnes zahlt der Käufer.Wenn von Boden zu Boden getragen wird, so zahltder Verkäufer die Taxe vom Boden aus den Wagen.Wird das Getreide gemessen, so ist das Durchschnitts-gewicht zu ermitteln a) beim Umschlagen: durchWiegen von je einem Scheffel auf 24 Scheffel; b)beim Tragen: durch Wiegen von je zwei Scheffelvon 48 Scheffel. Dabei wird der Wiegesack ab-wechselnd vom Käufer und Verkäufer gewählt.Bei Verkäufen „ab Bahn" trägt der Käufer sämmt-liche Kosten deö Messens, Wiegens, Abfahrens rc.„Gut, gesund, Dnrchschnitts-Qnalität"heißt: die Waare muß so gut und so gesund sein,als dies nach dem Urtheile der vereideten Taxatorendie Durchschnittsqualität der betreffenden Ernte be-dingt. Getreide wird seit dem 1. Juli 1858nach folgenden Normen ufanzmäßig gehandelt:Weizen pr. Scheffel von 85 Pfd. Zoll- oder neuesLandesgewicht, Roggen pr. Scheffel von 80 Pfd.,Gerste pr. Scheffel von 70 Pfd., Hafer pr. Scheffelvon 50Pfd.; demnach versteht sich der Preis zugleichwie folgt: bei Weizen für 2125 Pfd., bei Roggenfür 2000 Pfd.» bei Gerste für 1750 Pfd., bei Haferfür 1300 Pfd. Unter einem Mispel („volles Maß")versteht man im Großhandel bei Getreide und zwarbei Weizen, Roggen, Gerste, Raps, Rübsen, Hülsen-früchten und Schlagleinsamen 25, bei Hafer 26, beiMalz 24 Scheffel. Beim Handel mit Heringen,welcher sich stets nur in Originalpackung versteht,muß Käufer die Heringe, wie selbige aus dem Stapelliegen oder wie solche vom Bord kommen, im letzterenFalle laklose ä rata der Ladung resp. der betreffenden
Partie abnehmen, ohne die Verböttcherung oder Be-lakung der Tonnen von seinem Verkäufer verlangenzu können. Leinsamen muß in originalvollen Ton-nen unb Originalpackung übergeben werden. AlleThran - und Oelgattungen, die entweder per Tonnegehandelt werden oder bei denen eine Taravergütuugnach bestimmten Procenten stattfindet, müssen bis2 Zoll incl. Spundstab voll geliefert werden. DieZuwiegung oder Znzählung, überhaupt die Ab-lieferung der Waare, hat der Verkäufer auf seineKosten zu bewirken. Unter Bezeichnung „vomBord zu empfangen" wird die freie Ueberlie-ferung auf dem Bollwerk oder ani Lande verstanden.Bis diese erfolgt ist, gehen die Waaren für Rechnungund Gefahr des Verkäufers. Enthält der Abschlußnur die Klausel „frei hier zu liefern", so mußVerkäufer den Käufer vollständig in die Lage ver-setzen , daß ihm die Waare hier am Lande nicht überden ausbedungenen Preis zu stehen komnit- Derbedungene Kaufpreis versteht sich in allen Fällen, woder Vertrag zwischen hiesigen Kaufleuten abgeschlossenworden, unversteuert. Wenn bei einem Geschäft er"Steuerbetrug zur Berechnung komnit, so wird auf dieSteuer in keinem Falle eine Zinsvergütigung ge-währt. Wenn bei einem Waarenquantum von 100Ctr. und darüber die Bezeichnung circa gebrauchtwird, so hängt es von der Convenienz des Verkäufersab, bis incl. 2 Ctr. netto mehr oder weniger zu liefern,was Käufer sich zu dem behandelten Preise gefallenlassen muß. Beträgt die Differenz mehr oder wenigerwie 2 Ctr. netto, so wird dieselbe bis zum vollen be-handelten Quantum zum Tages preise regulirt.
. Alle Tara- und Werthbestimmungen ver-
; stehen sich nach dem geltenden allgemein preußische! Landesgewichte und Courantgelde. Bei Reductioneu> von fremdem Gewicht und bei Berechnung von Pro-centtara wird V 2 W. und darüber für 1 Pfund, wasunter 1/2 W. aber gar nicht gerechnet, ist jedoch derPreis pro Pfund bedungen, so sind auch die Bruchetheile eines Pfundes in Ansatz zu bringen. Dweine Taravergütung nach Factnra berechnet wird,ist Verkäufer auf Begehren des Käufers verpflichtetdiesem die Originalfactura vorzulegen. Ebenso mbei Ein - und Verkäufen von calcinirter Soda Ver-käufer verpflichtet in Bezug aus die Stärke, deinKäufer auf Verlangen die Originalfactura vorzu-legen. Die usanzmäßige Reduction fremder Ge-wichte wird berechnet:
Bremen, Dänemark, Hamburg .....
Schweden.
Rußland ..
England, Nordamerika.
St. Jago de Cuba, Spanien.
Portugal, Rio de Janeiro, Bahia ....
Frankreich, Belgien, Holland.
Wien.
Sicilien .
Venedig.
Neapel.
Livorno .
Smirna.
Ionischen Inseln..
Die Provision auf ein- und verkaufte Waarenist im Waarenhandel gewöhnlich tt/ 2 , im Getreide-handel 1 und 172 %, ebenso das Delcredere. DieCourtage beim Waaren- und Getreidehandel ist7i % vom Käufer und Verkäufer. Bei Wechsel-
.... 100 W. = 100 W. preuß.
... 100 „ = 85 „ „
1 Pud oder 40 „ ----- 33 „ „
.... 112 „ ---- 10172 „ „
.... 100 „ -- 92 „ „
.... 1 Arobe ----- 29 „ „
1 Kilo od. niederl. Pfd. ----- 2 „ „
.... 100 W. = 112 „ „
.... 1 Cntr. — 159 „ ,,
- . . . 100 W. ----- 95 „ „
.... 100 Rottoli = 178 „ „
.... 100 W. ---- 68 „ „
.... 44 Oken = 112 „ „
. . . . 123 W. =112 „ „
geschäften belauft sie sich auf 7 « %■ Maklergebührfür die Abhaltung von Anctionen 72 °/» des Erlöse ,für Auction ohne Resultat 1 Thlr. ~ t
Spiritus-Usanz ss. Branntwein),zu liefernde rohe Spiritus muß mindenstensflv /