Vereinsmünze
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Verona
vorgeschriebenen Bedingungen eine Bank errichtenund diese auch Noten ausgeben darf. Die Banknotensind daher sehr stark in Cirkulation, aber sie sindkein gesetzliches Zahlungsmittel und Niemand kannzu ihrer Annahme gezwungen werden. Auch werdendie Noten vieler Banken nur in dem eigenen Staate,oder auch nur in der eigenen Stadt, und zuweilennur in einem einzelnen Stadttheile angenommen.Die Staats Papiere sind ebenfalls sehr zahlreich,denn fast alle Staaten und auch mehrere größereStädte haben dergleichen ausgegeben, meist zu 5—6°/o Zinsen. Auch existiren Schatznoten (Treasury-Bills) der Centralregierung zu 6»/« Zinsen. Dazukommen noch die große Anzahl der verschiedenenEisenbahn-, Kanal-, Bergwerksactien rc., vondenen sich die ersteren fortwährend vermehren. —Der Krieg hat eine gewaltige Schuld geschaffen, dievorläufig verzinst werden muß und mit der Zeit ge-tilgt werden soll. Nach officiellen Angaben vorn31. März 1865 betrug die amerikanische Bundes-schuld im Ganzen in runder Summe 2300 Müll.Dollars. Auf den in Obligationen verschiedener Artausgestellten Theil derselben würden an Zinsen jähr-lich 102,836,531 Dollars aufzubringen sein, davonin Gold zahlbar 64,0l6,632 Doll. und in Papier-geld 38,819,899 Doll. *) Bon Papiergeld waren1864 in Umlauf:
Regierungs - Papiergeld (le-gal tender) .
Regierungs-Papiergeld (frac-tional currency) . . .
Noten der Nationalbanken .„ „ Staatsbanken
Doll. 659,160,564,
„ 24,254,094,
„ 111,634,670,„ 110 , 000 , 000 .
Doll. 905,049,328.
Wechselrecht wie Großbritannien.
Maße und Gewichte sind die alten englischen,s. Großbritannien; das Gewicht ist das eng-lische avoir-du-poids, der Centner hat jedoch hin undwieder, namentlich in Newyork, Massachusetts undConnecticut, nur 100 Pfd., und das Ton 2000Pfd. Der Feingehalt der edlen Metalle wird inTausendtheilen ausgedrückt.
Vereinsmünze, s. Münzfuß.
Vereinszolltarif, s. Zollverein, deutscher.
Verfälschte Wechsel, s. Falsche Wechsel.
Verfallbuch, einHilfsbuch, in welches auf dereinen Seite alle Posten eingetragen werden, die mansowohl für verkaufte Waaren, als für in Händenhabende Platzwechsel zu empfangen, und auf derandern diejenigen, die man für eingekaufte Waarenund für auf uns gezogene Tratten zu bezahlen hat.Beides scheidet man auch häufig in zwei Bücher.
Verfallzeit,, Verfall, s. Wechsel.
Vergemartin ist ein sehr guter rother Burgun-derwein 3. Classe aus der Gegend von Joigny imDepart. Bonne.
Verjährung. Wenn eine gewisse Zeit hindurchein Recht nicht geltend gemacht worden ist, so nimmtdas Gesetz an, daß es entweder gar nicht entstan-
*) Die Sieben-Dreißiger (seven-thirtles) vertre-ten eine Anleihe in Courant, welche nach 3 Jabren in eineGeldanleihe zu 6<>/o umgewandelt wird; die BenennungFünf-Zwanziger (flve- twenties) wird der 6proc. An-leihe gegeben, deren Zinsen in Gold ausgezahlt werden;Zehn-Vierziger (ten - korlies) werden die 5proc. inGold zu zahlenden Bonds genannt; lange oder unbe-dingte Anleihe (sixes of eightyone) nennt man die 6proc.Anleihe, deren Zinsen in Gold ansgczablt werden, die als dieß°/o Bonds von 1831 bekannt find-
| den oder daß es auf rechtliche Weise erloschen feie.j Diese rechtliche Fiktion nennt man in ihrer nega-s tiven Richtung Verjährung, in ihrer positiven Cr-sitzung, und man spricht daher von Verjährung vonKlagen, Forderungen, Ersitzung von Servituten,
! Eigenthum rc. Die Requisite, welche die Gesetze zu! einer rechtsgültigen Verjährung oder Ersitzung er-! fordern, beziehen sich theils auf die Qualität des! Anspruches, theils auf die Zeit, und eö sind diese1 Requisite bei den verschiedenen Rechtsansprüchen un-; gemein verschieden, indem namentlich die Zeit, zwi-! schen 8 Tagen und 40 Jahren schwankt. Das Han-delsrecht drängt nach dem Grundprincipe der mög-! lichst raschen Abwickelung der Geschäfte auf kurzei Verjährungsfristen, und es sind als solche besonders; hervorzuheben: 1) die Verjährung wechselrechtlicher! Ansprüche sAllgemeiues deutsches Wechselrecht Art.! 77—80 und Art. 100), welche zwischen 3 Monaten! und drei Jahren schwanken. 2) Die beinahe in ganz! Deutschland gültige Verjährung binnen 3 Jahren,vom Schlüsse des Entstehungsjahres der Forderun-gen , bei solchen Forderungen, welche binnen kür-zerer Zeit berichtigt zu werden Pflegen. 3) Diej Verjährungsbestimmungen des Allgemeinen deutschenHandelsgesetzbuches:
I a) Verjährung der Forderungen gegen Gesellschaf-j ter Art. 146—149. 172. Fünf Jahre.
! b) Der Klagen des Käufers Art. 349. 350.' Sechs Monate.
c) Der Ansprüche gegen Spediteur und Fracht-führer Art. 386. 408. Ein Jahr.
d) Der Schiffsschulden Art. 906—9. Eins bisj zwei Jahre.
j e) Der Forderungen aus Versicherungen Art.
I 910—11. Fünf Jahre.
! Die Verjährung wird unterbrochen durch An-! stellung einer Klage und läuft dann von der letzten! richterlichen Verfügung wieder von neuem. Gel-tendmachung eines verjährten Anspruches auf demWege der Compensation ist in dem Falle nicht zu-lässig , wenn der Compensationsanspruch erst nachder Verjährung entstanden ist.
Verkaufbuch, Versandtbuch, Ausgangs-buch, s. Buchhaltung.
Verkaufrechnung , s. R e ch n u n g.
Verklarung, s. Havarie.
Verlagsgeschäft, s. Buchhandel.
Verletzung, übermäßige, s. Anfechtungwegen übermäßiger Verletzung.
Vermanton, ein flüchtiger und angenehmerrother Burgunderwein 4. Classe aus deni BezirkAuxerre im Depart. Ionne.
Vermeil, s. Bijouterie.
Vermeille, s. Granat.
Vermillon , s. Z i n n o b e r.
Vernaceio oder Vernaggio ist ein sehr gutersüßer italienischer Wein, der in Toscana, im Genue-sischen, auf Sardinien, im Neapolitanischen, inCalabrien rc. erbaut und in großen, mit Strohüberflochtenen Glasflaschen von 20—30 Liter oderin kleinen Fäßchen versendet wird.
Veron, ein rother Burgunderwein 4 Classe ausder Gegend von Sens im Depart. Nonne.
Verona, im österreichischen Kronland Venedig,alte, ansehnliche, durch detaschirte Forts und nacheinem neuen bastionirten System befestigte Stadt ander Etsch, über die 6 Brücken führen, worunter eineeiserne und die von Amai aus Marmor erbauteEisenbahnbrücke, mit 60,000 Einw.; ist Sitz des