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Zweiter Band.
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Wechsel 720 Wechsel

Bezug auf das strenge und kurze Verfahren imWechselprozesse mit einander übereinstimmen, sofinden doch viele Abweichungen sowohl in den Spe-zialitäten über diesen Punkt, als auch in den übrigenTheilen des Wechselrechts statt, ein Uebelstand, dervorzüglich in Deutschland fühlbar war, wo nichtallein die meisten einzelnen kleinen Staaten, sondernauch manche einzelne Provinzen und sogar einzelneStädte besondere Wechselordnungen hatten. Sowaren seit 1603, wo in Deutschland Hamburg zuersteine Wechselordnung erhielt, bis zum Jahre 1844in den einzelnen deutschen Staaten nicht wenigerals 94 verschiedene Wechselgesetze erlassen worden,von denen 1844 noch 59 in Gültigkeit waren, unddavon galten in den deutsch-österreichischen Staaten9, in Preußen 3, in den deutschen Ländern Däne-marks 3, in den deutschen Provinzen Hollands 2, inBaiern 7, in Hannover 2 rc. Nachdem man daherschon längst den Wunsch gehegt hatte, Uebereinstim-mung in die deutsche Wechselgesetzgebung zu bringen,kam die Verwirklichung derselben endlich im Jahre1847 zu Staude, indem in diesem Jahre die sämmt-lichen deutschen Bnndesstaaten auf die EinladungPreußens Abgeordnete nach Leipzig schickten, welchedie jetzt in ganz Deutschland geltende Allgemeinedeutsche Wechselordnung ausarbeiteten. DieBestimmungen derselben sind bei dem, was wirnachstehend über das Wechselwesen sagen, überallzum Grunde gelegt. Nach derselben kann Jeder,welcher überhaupt gesetzlich befugt ist, sich durchVerträge zu verpflichten (worüber jedoch die Bestim-mungen in den einzelnen Ländern nicht ganz gleichsind) einen gültigen Wechsel ausstellen oder istwechselfähig. Dagegen ist die persönliche Verhaf-tung (der Wechselarrest) nicht zulässig: gegendie Erben eines Wechselschulduers; auch Wechsel-erklärungen, welche für Corporationen oder anderejuristische Personen, für Actiengesellschaften oder inAngelegenheiten solcher Personen, die zu eigenerVermögensverwaltung unfähig sind, von den Ver-tretern derselben ausgestellt werden; außerdem gegendiejenigen Personen, welche durch besondere Gesetzeder einzelnen Länder davon befreit sind. In allenanderen Fällen aber haftet ein Wechselschuldner fürdie Erfüllung der übernommenen Wechselverbind-lichkeit sowohl mit seiner Person als mit seinemVermögen.

I. Tratten oder gezogene Wechsel. Indemman auf einen Anderen, namentlich auf einen Aus-wärtigen, einen Wechsel ausstellt, oder wie man zusagen pflegt, auf ihn trafsirt, auf ihn zieht oderabgibt, beauftragt man ihn, eine gewisse Geld-summe an einem bestimmten Tage an einen imWechsel genannten Dritten oder an Den, auf wel-chen dieser sein Recht übertragen wird. zu bezahlen.Derjenige, welcher den Wechsel ausstellt, heißt derTrassant, Aussteller oder Wechselgeber;Derjenige, welcher Zahlung leisten soll, heißt derTrassat oder Bezogene, und Derjenige, an dendie Zahlung geleistet werden soll. der Wechsel-nehmer oder Nehmer, und wenn er den Wechselan einen Anderen als Zahlung oder zur Ein-kasstrung einschickt (ihm denselben remittirt, daher!in diesem Fall der Wechsel auch eine Remesse oderRimesse genannt wird), der Remittent. In-dem der Aussteller dem Nehmer einen Wechsel über-ibt und von demselben den Gegenwerth nach demesprochenen Course (s. d.) entweder bezahlt er-hält , oder ihm diesen in Rechnung bringt, macht er

sich zugleich nach Wechselrecht verbindlich, dafür zusorgen, daß der Bezogene die Wechselsumme au denNehmer oder an Denjenigen, an den der Letztere seinRecht übertragen wird (oder an dessen Ordre) be-zahlt, widrigenfalls aber selbst die Zahlung sofortnach erhaltener Anzeige, an den rechtmäßigen In-haber des Wechsels zu leisten. Die dem Nehmer zu-stehende Befugniß zur Uebertragung wird noch immergewöhnlich in dem Wechsel durch die Worte: „zahlenSie an Herrn 17. oder Ordre" oder „an die Ordredes Herrn IST." ausgedrückt; doch ist dies eigentlichnicht nöthig, da sie schon im Wechsel selbst liegt. DieUebertragung geschieht durch eine kurze Notiz aufder Rückseite des Wechsels, welche Giro oder In-dossament heißt; Derjenige, welcher sie ausstellt,der Uebertragende, heißt Girant oder Indossant,Derjenige, an den der Wechsel übertragen wird.Girat oder Jndossatar. Wenn der Ausstellerdem Nehmer die Uebertragung untersagen will. somuß er dies im Wechsel durch die Worte „nicht anOrdre" ausdrücken, und dann hat das Indossamentkeine wechselrechtliche Wirkung. Durch das Indossa-ment gehen alle Rechte aus dem Wechsel auf denJndossatar über, insbesondere auch die Befugniß,den Wechsel weiter zu indossiren. Es ist gültig,wenn der Indossant auch nur seinen Namen oderseine Firma auf den Wechsel schreibt. Dies geschiehthäufig, und man nennt ein solches Indossament einBlanco-Jndossament oder ein Indossa-ment in blanoo, läßt aber gewöhnlich über dem-selben einen kleinen Raum, damit es noch nachträg-lich ausgefüllt werden kann, was jeder spätere In-haber des Wechsels thun darf. Das Indossamentlautet gewöhnlich: „Für mich an die Ordre (oder:an die Verordnung, zur Verfügung) des Herrn N',Werth erhalten (oder: in Rechnung)", oder: „Fürmich an Herrn 1?. oder Ordre" ro. nebst Ort. Da-tum und Unterschrift. Auch hier ist die Bemerkung„an die Ordre" rc. nicht nöthig, um dem Jndossatardie Befugniß zur Uebertragung zu ertheilen; willder Indossant sie ihm aber untersagen, so muß erdies durch die Worte: „nicht an Ordre" oder etwasGleichbedeutendes ausdrücken. Wenn die Rückseiteeines Wechsels vollgeschrieben ist und es sollen nochmehr Indossamente darauf gesetzt werden, so klebtman ein Papierblatt von der Länge und Breite desWechsels an, welches Anhang oder Alonge ge^nannt wird. Um Verfälschungen zu verhindern,sucht man es so einzurichten, daß die erste Zeile desIndossaments auf den Wechsel selbst, und die zweiteauf die Alonge kommt, oder auch, daß eine Zeile ge*rade auf die Kante geschrieben wird, so daß die obereHälfte der Buchstaben auf den Wechsel, die untereauf den Anhang kommt. Sollte dies nicht passen, soüberzieht man den Rand der Alonge wenigstens Mpeiner verschlungenen Linie. Man benutzt auch ^Rückseite derselben zu den Indossamenten und schreitauf die Vorderseite, welche dem Texte des Wechselsgegenüber ist, daß sie zu dem nebenstehenden Wechsttgehört, dessen wesentlichen Inhalt man zugleich an*gibt; z. B.

Ank ang

zu einem Primawechsel von Hco. Mrk. 1000.""

gezogen von S. Schlefcter & Comp. in W1 en

auf Willi. Trost in Hamburg, Ordre 6ebr.

Franke, vorn 25. Januar 1865, 2 Monat da

Wenn Jemand einem Anderen einen Wechsel »urmit dem Auftrage überschickt, denselben einzucasstr