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Zweiter Band.
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Wechsel

ober im Namen des Einsenders eine andere Hand-lung damit vorzunehmen, so drückt man dieses imIndossamente gewöhnlich durch die Worte: ,,jumJncasso" oder „in Prokura" aus und nennt es dannein Prokura-Jndossameut oder auch ein un-eigentliches Indossament. Durch dasselbewird nicht das Eigenthum au dem Wechsel über-tragen, aber der Jndossatar wird damit zu aüenanderen mit dem Wechsel vorzunehmenden Hand-lungen für Rechnung des Indossanten ermächtigt.Jeder Inhaber eines Wechsels nennt die früherenInhaber (Indossanten) desselben sowie den Ausstellerseine Vor mann er, und Diejenigen in derenHände der Wechsel nach ihm kommt,-seine N ach-wänner. Der Aussteller ist jedem Indossantenfür Erfüllung der Wechselverbindlichkeit (Eingangder Zahlung ic) wechselmäßig verpflichtet, und ebensofft es jeder Indossant seinen sämmtlichen Nach-wännern. Ein Wechsel gewährt daher dem Inhaberum so mehr Sicherheit, je mehr Indossamentedarauf stehen. — Der Bezogene wird erst dann zurBezahlung der Wechselsumine verpflichtet, wenn er-den Wechsel annimmt oder acceptirt, d. h.wenn er durch eine auf die Vorderseite gesetzte kurzeBemerkung, das Accept, die Bezahlung der Wech-selsumme an dem im Wechsel angegebenen Tage nachWechselrecht verspricht. Gewöhnlich schreibt man,um einen Wechsel zu acceptiren, unter den Text des-selben oder auch quer durch den Text das Wort:"Angenommen", oder: „Acceptirt", nebst Ort, Da-tum und Unterschrift; doch gilt überhaupt jede aufden Wechsel geschriebene und von dem Bezogenenunterschriebene Erklärung, in welcher nicht aus-drücklich ausgesprochen ist, daß derselbe entwederüberhaupt nicht oder nur unter gewissen Einschrän-"Uigeu acceptiren will, und selbst wenn der Be-^gene nur seinen Namen oder seine Firma auf dieVorderseite des Wechsels schreibt, für eine unbe-schränkte Annahme. Wenn der Bezogene einenWechsel acceptirt hat, wird er der Acceptaut ge-kannt , und er ist nun nach Wechselrecht verpflichtet,ledern Inhaber des Wechsels, der sich bei ihm mel-det, am Zahlungs- oder Verfalltage die Wechsel-summe zu bezahlen oder denselben einzulösen,benn der Wechsel kann auch nach geschehener Accep-wtion weiter girirt werden. Der Präsentant muß^ annehmen, wenn der Bezogene den Accept nurauf einen Theil der Wechselsumme (Partial-Acceptation) oder auf eine andere als im Wech-2 angegebene Geldsorte, oder auf einen späterenJahlung'stag leistet; er muß jedoch im ersten Fallwegen des nicht acceptirten Theiles der Summe undw den übrigen überhaupt, als ob der Accept gänz-uch verweigert worden wäre, Protest aufnehmenwssen. Der Acceptant aber haftet jedenfalls nach^m Inhalte seines Accepts wechselmäßig. Der Aus-ser, die Giranten und der Acceptant werden auch^eltoerburibene oder Wechseltnteres-^Uten und das contractliche Verhältniß, in wel-S, e . m sie zu einander stehen und das mit der Ein-wsung des Wechsels von Seiten des Acceptantenhuscht, der Wechselcontract oder Wechsel-uertrag genannt. Es können jedoch auch nochandere Personen in die Reihe der Wechselinteressenten^eten, wie wir später erwähnen werden. Um dierweeptation zu fordern, muß dem Bezogenen derTt'rchsel vorgezeigt oder zur Annahme präsen-w^den, und wenn dieses geschieht, muß sich dertztere jedenfalls darüber erklären, d. h. er muß den

Wechsel entweder acceptiren oder er muß sagen, daßer es entweder gar nicht oder nur unter gewissenBeschränkungen thun will. Jedermann, der einenau seinem Wohnorte zahlbaren Wechsel erhält, istberechtigt, ihn dem Bezogenen zur Annahme zuPräsentiren, verpflichtet aber ist er nur danndazu, wenn der Wechsel auf eine gewisse Zeit nachSicht lautet, indem dann der Zahlungstag durchden Tag der Acceptation bestimmt wird. Auch muß! auf einem solchen Wechsel dem Accept das Datum! beigefügt werden, was bei allen auf einen bestimm-ten Tag lautenden Wechseln nicht nöthig ist. Diei Acceptation kann vor dem Verfalltage des Wechsels' zu jeder Zeit verlangt werden, ausgenommen auf! die Meß- oder Marktwechsel, von denen wir noch! ausführlicher sprechen werden, indem an jedem Meß-i oder Marktorte besondere Bestimmungen stattfinden,

^ an welchem Tage diese Wechsel zum Accept präsen-tirt werden können. — Anstatt: einen Wechsel ac-ceptiren und ihn bezahlen oder einlösen sagt mauauch oft: ihn honoriren, verehren, ihm Ehreerzeigen, oder auch ihn schützen, in Schutznehmen. — In der Regel wird angenommen, daßjeder Kauf- oder Geschäftsmann, der einen Wechselerhält, dadurch verpflichtet wirds alles dasjeiügezurrechten Zeit zu thun und nichts zu versäumen, wasdurch die Wechselgesetze und den Gebrauch für diesenj Fall vorgeschrieben ist und besonders nichts zu unter-lassen, was zur Erlangung der Wechselsumme undüberhaupt zur Sicherung des Interesses der übrigenWechselverbnndenen nöthig ist, widrigenfalls aberwürden alle daraus entstehenden Nachtheile nur ihntreffen. Wer daher einen Wechsel auf einen aus-wärtigen Platz erhält, ist verpflichtet, wenn er ihnvor dem Verfalltage nicht wieder verkauft, ihn recht-zeitig an Jemanden am Wohnorte des Bezogenen(dem Zielplatze) einzuschicken, damit dieser amVerfalltage die Eincassirung, das Jncassooder die Einziehung besorgen kann. Ebenso istDerjenige, welcher einen an seinem Wohnorte zahl-baren Wechsel erhält, verpflichtet, dieses zur rechtenZeit zu thun. Er muß zu dem Ende den Wechsel,wenn er ihn vorher nicht anderweit verkauft oderversendet, dem Bezogenen im Laufe des Verfalltagesebenfalls vorzeigen oder; u r Z a h l u n g präsen -tiren. Der Inhaber des Wechsels ist entwederdadurch, daß er in demselben Nehmer genanntist (daß der Wechsel an ihn oder an seine Ordre aus-gestellt ist), oder daß die Indossamente eine zusani-menhängende, bis auf ihn hinuntergehende Reihebilden, als Eigenthümer des Wechsels lcgitirnirt.Die Aechtheit der Indossamente zu prüfen ist derBezogene nicht verpflichtet; von der Identität derPerson des Präsentanten muß er sich aber eigentlichüberzeugen, obgleich dies an großen Handelsplätzen,an den Meßzahltagen rc. in der Praxis schwerlichimmer durchzuführen sein dürfte. Die deutscheWechselordnung enthält keine ausdrückliche Bestim-mung darüber. Wenn auf ein Blanco-Jndossarneurnoch ein weiteres Indossament folgt, so wird ange-nommen, daß der Aussteller des letzteren den Wechseldurch das erstere erworben hat. Ausgestricheue In-dossamente werden als nicht geschrieben betrachtet.Der Wechsel muß dem Bezogenen auch dann zurZahlung präsentirt werden, wenn er vorher die An-nahme verweigert hatte. Hat der Bezogene denWechsel acceptirt, so muß er eigentlich am Verfall-tage die Zahlung leisten; durch die Bestimmung derdeutschen Wechselordnung, daß der Protest erst bin-