Wechsel
722
Wechsel
neu den nächsten 2 Werktagen ausgenommen zuwerden braucht, erhält er jedoch dazu eine zweitägigeFrist, da er auch noch in dem Augenblicke, wo derProtest aufgenommen werden soll, zahlen kann.Früher war fast überall in Deutschland und in vielenanderen Ländern ist noch jetzt dem Acceptanten einegewisse Frist von einigen, gewöhnlich 3 Tagen, zu-weilen aber auch mehr, nach dem Verfalltage zurZahlung nachgelassen. Man nennt diese Frist Re-specttage, Discretions tage, Gnaden tage,E h r e u t a g e rc.; durch die deutsche Wechselordnungsind sie jedoch eigentlich abgeschafft, und nur durchdie oben erwähnte Bestimmung sind indireet 2 Re-specttage entstanden. Wenn in dem Wechsel nichtangegeben ist, in welcher Münzsorte oder Währungdie Wechselsumme bezahlt werven soll, so wird dafürdie Courantmünze oder die Währung des Zielplatzesverstanden. Lautet der Wechsel jedoch auf eine an-dere als die Courantmünze des Zielplatzes oder aufeine andere Rechnungswährung, so kann der Be-zogene die Zahlung nach dem am Verfalltage be-stehenden Course leisten, ausgenommen wenn imWechsel durch das Wort „effectiv" oder durch einenähnlichen Zusatz die Zahlung in der darin benanntenMünzsorte ausdrücklich vorgeschrieben ist. Wennder Bezogene die Wechselsumme nur zum Theil be-zahlen will, so muß der Präsentant es annehmen,sollte auch der Accept auf die ganze Summe ohneEinschränkung geleistet sein; er muß jedoch wegendes nicht gezahlten Theiles Protest aufnehmen lassen.Der Bezogene ist nur verpflichtet, die Zahlung gegenAushändigung des Wechsels und darauf gebrachteQuittung, welche gewöhnlich auf die Rückseite unterdas letzte Indossament gesetzt wird, zu leisten. Zahlter jedoch nur einen Theil der Wechselsumme, so kanner nur verlangen, daß dieser auf dem Wechsel abge-schrieben und ihm Quittung auf eine Abschrift desWechsels gegeben werde. Wenn dem Bezogenen amVerfalltage und während der zur Protesterhebungbestimmten zweitägigen Frist der Wechsel nicht zurZahlung vorgezeigt wird, so kann er, um sich gegenZinsenansprüche zu sichern, die Wechselsumme ge-richtlich deponiren. — Sowie Jedermann verpflichtetist, auf einen Wechsel der in seine Hände kommt,alles Nöthige zur rechten Zeit zu besorgen,.so mußer auch, wenn er den damit verbundenen Zwecknicht erreicht, beweisen können, daß er sich keineVersäumniß hat zu Schulden kommen lassen. Diesesgeschieht durch Aufnahme, Erhebung oder Le -virung eines Protestes. Ein Protest ist einvon einem öffentlichen Notar oder einer Gerichts-person ausgestelltes Dokument, durch welches mitAnführung aller die Sache betreffenden Uurständeglaubhaft bezeugt wird, daß Derjenige, auf dessenVerlangen es ausgefertigt wird, eine darin ange-gegebene Handlung wirklich vorgenommen hat, zuwelcher Zeit dies geschehen ist und daß und warumder damit verbundene Zweck nicht erreicht worden ist.Im Wechselverkehr findet die Protestaufnahme be-sonders bei verweigerter Acceptation oder bei ver-weigerter oder unvollständig geleisteter Zahlung,außerdem jedoch auch noch in einigen anderen Fällenstatt, auf die wir später kommen werden. — ZurAufnahme eines Protestes wegen verweigerter Ac-ceptation ist der Präsentant nur dann verpflichtet,wenn der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sichtlautet, weil er überhaupt nur verpflichtet ist, aufdiese Gattung der Wechsel den Accept zu fordern.In allen anderen Fällen aber ist er dazu berechtigt,
wenn er es für nöthig findet. Bei gänzlich ver-weigerter oder nur unvollständig geleisteter Zahlungaber muß er es jedenfalls thun, um sich seinen Rück-anspruch (Regreß) zu sichern. Wenn ein Protestaufgenommen werden soll, schickt der Inhaber desWechsels diesen zu dem Notar oder Gerichtsbeamten,welcher sich damit in das Geschäftslokal des Bezoge-nen oder wenn er ein solches nicht hat, in dessenWohnung begiebt, ihm den Wechsel zur Zahlungvorzeigt und seine Weigerung, sowie die Ursache der-selben vernimmt. Darüber fertigt er nach einergesetzlich vorgeschriebenen Form den Protest aus undübergibt ihn dann mit dem Wechsel dem Eigen-thümer des letzteren. Als Grund der Zahlungs-verweigerung gibt der Bezogene in der Regel etwasan, was weder ihn noch einen Anderen compro-mittirt, gewöhnlich den Mangel des Avises. DerNotar rc. muß ein besonderes, gehörig paginirtesBuch führen, in welchem er alle aufgenommenenProteste nach Ordnung des Datums ihrem ganzenInhalte nach einträgt. Sollte der Notar den Be-zogenen weder in seinem Geschäftslokale noch inseiner Wohnung finden, so nimmt er demohugeachtet! einen Protest auf, in welchem er diesen Umstanv an-! gibt und den man >Nachforschungs -, PerqNi-ls itions- oder Windprotest nennt. In denmeisten Ländern unterliegen die Wechselproteste einerStempelabgabe. Wenn Jemand einen selbst ge-zogenen Wechsel an einen Anderen nur zum Jncassoeinsendet, so trägt er ihm zuweilen zur Ersparungder Kosten auf, im Fall der Verweigerung des Ae-cepts oder der Zahlung keinen Protest aufnehmen zulassen und in diesem Fall wird der Beauftragte vonder Verpflichtung dazu entbunden. Ist der Wechseljedoch schon in mehreren Händen gewesen und stehenalso Indossamente auf demselben, so muß er ohn-geachtet des Verbots Protest aufnehmen lassen, umsich vor Verantwortlichkeit gegen die übrigen Wech-selinteressenten zu schützen. Das Verbot der Pro-testaufnahme schreibt mau zuweilen auf den Wechselselbst, gewöhnlich aber auf einen an den Wechsel ge-hefteten kleinen Zettel mit den Worten: ,,Jm Fallohne Protest," oder: „Im Fall ohne Kosten," odermau schreibt es dem Beauftragten auch in demBriefe. — Eine dritte Veranlassung zur Aufnahmeeines Protestes tritt ein, wenn der Bezogene, dereinen Wechsel schon acceptirt hat, vorder Einlösungdesselben in Concurs geräth oder seine Zahlungeneinstellt, wenn eine Execution in sein Vermögenfruchtlos ausgefallen, oder wider denselben wegenErfüllung einer Zahlungsverbindlichkeit die Voll/streckuug des Personalarrests verfügt worden ichDer Inhaber des Wechsels kann dann nämlich nocheine hesondere Sicherstelluug von dem Acceptanten,oder wenn dieser sie nicht geben kann, von seinenVormänneru verlangen und ebenso jeder Jndossatarvon den seinigen, da ihnen der Accept des Bezöge"neu nicht mehr genügt. Der Inhaber läßt dahe^wenn er die Sicherstellung vergebens von dem Ae-ceptanten verlangt hat, deshalb einen Protest betdemselben aufnehmen, den man Sicherheits-oder Securitätsprotest nennt.— Indem be*Wechselprotest den Zweck hat, den legalen Beweiszu geben, daß sich der Inhaber eines Wechsels keinVersäumniß hat zu Schulden kommen lassen, dwuer hauptsächlich dazu, demselben seine wechselmäßige"Ansprüche an die Vormänuer. die er im Fall erneVersäumniß verloren hätte, zu sichern. Die Geltenv-machung dieser Ansprüche heißt die Regreß