Band 
Zweiter Band.
Seite
723
JPEG-Download
 

Wechsel

723

Wechsel

Nahme oder der Regreß und mau sagt in diesemFalle: „aus Jemanden reg red iren" oder „recur-riren;" Derjenige, welcher Regreß nimmt, heißtder Regredient und Derjenige, auf den er ge-nommen wird, der Regressat oder Regreß-pflichtige. Der Regreß ist zweierlei: Regreßauf Sicherstellung und Regreß MangelsZahlung. Der erstere kann genommen werden,d- h- der Inhaber eines Wechsels, sowie jeder Jn-vpstant kann von seinen Vormännern eine besondereSicherheit verlangen, entweder wenn der Bezogeneden Accept verweigert, oder wenn derselbe in dievorhin erwähnte unsichere Lage gekommen ist, welche^ Aufnahme eines Securitätsprotestes veranlaßt.Wenn die Annahme^eines Wechsels verweigert odersucht auf die volle summe geleistet wird und derFnhaber hat Protest aufnehmen lassen, so kann der-selbe und ebenso auch jeder der übrigen Jndossatare,von irgend einem seiner Vormänner gegen Ans-ueferung des aufgenommenen Protestes verlangen,paß derselbe genügende Sicherheit dafür leistet, daßble Bezahlung der Wechselsumme oder ves nicht ac-veptirten Theils derselben, sowie die Erstattung derdurch die Annahmeverweigerung entstandenen Kostenam Verfalltage erfolgen werde unv die in Anspruchgenommenen Personen können diese Sicherheit da-durch leisten, daß sie die betreffende Summe bei Gr-acht deponiren. Wenn einer der Indossanten oderder Aussteller «Sicherheit geleistet hat, so haftet dieseden sämmtlichen Nachinännern derselben, welche Re-greß auf Sicherstellung auf sie nehmen. Die be-stellte Sicherheit muß zurückgegeben werden: sobalddre vollständige Annahme des Wechsels oder die Ein-lösung desselben erfolgt oder seine Wechselkraft er-loschen ist und wenn gegen Den der sie bestellt hat,dmnen Jahresfrist vom Verfalltage des Wechsels anMt auf Zahlung aus demselben geklagt worden ist.^on dem Regreß auf Sicherstellung wegen Unsicher-ste des Acceptanten gilt im Allgemeinen das Näm-Uche. __ M^gels Zahlung kann Regreß genommensderden, wenn der Bezogene die Zahlung bei derPräsentation nicht oder nur theilweis geleistet hatum letzten Fall nur für den nicht gezahlten Theil)und wenn dieses, sowie die rechtzeitige Präsentationurch einen, innerhalb der nächsten zwei Werktagenach der Präsentation aufgenonimenen Protest be-vtesen wird. Der Inhaber des Wechsels kann dannuon irgend einem seiner Vormänner (ben Judossan-und dem Aussteller) gegen Aushändigung desstMttirten Wechsels und des aufgenommenen Pro-pstes die sofortige Bezahlung der Wechselsnmmenebst 0 o/o jährlicher Zinsen vom Verfalltage an, dieprotestkosten und andere Auslagen und eine Pro-stwn von i/g0/o nach Wechselrecht fordern. Er ista k et weder an die Folgeordnung der Vormänner,wch an die einmal getroffene Wahl gebunden, son-rrn kann auf denjenigen Indossanten, der ihm amsten convenirt und auch unmittelbar auf den Aus-1 3 er regrediren; auch kann erwenn er einen der-^.ven schon in Anspruch genommen hat, von diesemleder abgehen und sich an einen anderen halten,ran nennt dieses den freien oder springendensuegreß, der jedoch nicht überall üblich ist, sondernd.L^unchen außerdeutschen Ländern muß der Jn-er Zuerst auf den letzten Indossanten, dieser aufdi-s unmittelbaren Vormann Regreß nehmen, bistzj !" Zuletzt an den Aussteller kommt, wodurch aberc> ^Zrit und Kosten unnöthig verloren gehen. DerHaber des Wechsels kann sogar die Wechselklage

gegen sämmtliche Wechselverpflichtete oder auch nurgegen einen oder gegen einige derselben anstellen,ohne dadurch sein Recht gegen die nicht in Anspruchgenommenen zu verlieren. Derjenige Vormann,auf den Regreß genommen worden ist, regredirtdann wieder auf einen seiner Vormänner, bis zuletztder Aussteller in Anspruch genommen wird, der denWechselbetrag und alle aufgelaufenen Zinsen, Ko-sten rc. bezahlen muß. Auf einen Nachmann kannjedoch nie regredirt werden, denn durch den aufeinen Interessenten genommenen Regreß werdendie Nachmänner desselben von ihrer Wechselverbind-lichkeit befreit. Derjenige Indossant, auf den Re-greß genommen worden, streicht daher auf demWechsel sein eigenes Indossament und das seinerNachmänner aus. Wenn der Regreßpflichtige dieZahlung verweigert, so muß ein Protest ausgenom-men werden, welcher Contraprotest genanntwird. Derjenige, auf den Regreß genommen wor-den, kann bei der weiteren Regreßnahme verlangen:die von ihm bezahlte Summe nebst 6°/g jährlicherZinsen vom Tage der Zahlung an; die ihm aufge-laufenen Kosten und 1 /a°/o Provision. Wenn derRegreßpflichtige an einem anderen Orte wohnt alsder Regredient, so müssen diese Beträge zu dem-jenigen Course bezahlt werden, welchen ein vomWohnorte des Letzteren auf den des Ersteren beiSicht zahlbar gezogener Wechsel hat, und wenn keinsolcher Cours besteht, so wird der Cours auf den demWohnorte des Bezogenen zunächst liegenden Platzangenommen. Der Regreßpflichtige ist nur verbun-den, die Zahlung gegen Auslieferung des Wechsels,des Protestes und einer quittirten Berechnung zuleisten, welche Retonrrechnung, Rückrech-nung oder Ricambiorechnnng heißt. Wenner mit dem Rcgredientcn in laufender Rechnungsteht und dieser ihm den Betrag debitirt, so mußihm derselbe diese Papiere einsenden; außerdem tras-sirt ihn der Regredient gewöhnlich auf den Regreß-pflichtigen und in diesem Fall kann der Erstere nochdie für Negozirung der Tratte bezahlte Courtagesowie die etwaigen Stempelgebühren berechnen.Diese Tratte wird Rückwechsel, Herwechsel,Widerwechsel, Rücktratte, Gegentratte,R i t r a t t e oder auch R i c a m b i o genannt; sie mußbei Sicht zahlbar und unmittelbar auf den Regreß-pflichtigen gezogen sein. Den Verlust am Cours,welcher durch den Rückwechsel entsteht, nennt manebenfalls zuweilen Rückwechsel oder R i c a m b i ound sogar den in der Retonrrechnung berechnetenCours bezeichnet man mit diesem Namen. Uebrigenskann jeder der Wechselverpflichteten sich zur Bezah-lung der Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten er-bieten und der Inhaber muß dies annehmen undihm den quittirten Wechsel nebst Protest ausliefern.— Wenn ein Wechsel nicht bezahlt und protestirtworden ist, muß der Inhaber sogleich und jedenfallsinnerhalb zweier Tage von der Protesterbebung anseinen unmittelbaren Vormann davon benachrichtigenoder es ihm notificiren; der Benachrichtigte mußebenfalls binnen zwei Tagen vom Tage des Em-pfangs der Nachricht an seinen nächsten Vormannbenachrichtigen und so geht die Notiftcation bis anden Aussteller zurück. Zum Beweise der rechtzei-tigen Absendung des Notiftcationsschreibens ist eshinreichend, daß der Notificirende durch einen Post-schein nachweist , daß er an dem bestimmten Tageeinen Brief an seinen Vormann abgeschickt hat unddieser müßte, wenn er den Empfang der Nachricht