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Zweiter Band.
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bestritte, durch Vorlegung des Briefes beweisen, daßsie nicht darin enthalten gewesen ist. Es ist dahernöthig, daß man einen Notificationsbricf recom-mandirt. Wenn in einem Indossamente der Wohn-ort des Indossanten nicht angegeben worden ist, soist der Bormann desselben zu benachrichtigen unddas Nämliche gilt auch von den Blanco-Jndossa-menten. — Wenn die Acceptation oder Zahlungeines Wechsels verweigert wird, so kann der Falleintreten, daß ein am Wohnorte des Bezogenenwohnhafter Bekannter des Ausstellers oder einesIndossanten entweder freiwillig oder nach geschehenerAufforderung die Acceptation oder Zahlung fürRechnung seines Freundes leistet, um den Kreditdesselben zu erhalten und ihm Kosten zu ersparen.Man nennt dies interveuiren, und Denjenigen,der es thut, den I n t e r v e n i e n t e n, oder Hono-raten. Wenn die Intervention in der Acceptationdes Wechsels besteht, so nennt man sie Ehren an-nähme oder Ehrenacceptation und besteht siein der Zahlung, Ehrenzahlung. Sowohl dieeine als die andere kann aber nicht eher geleistet wer-den , als bis die Acceptation oder Zahlung vorn Be-zogenen selbst gefordert und bei dessen WeigerungProtest bei ihm ausgenommen worden ist. Damitder Präsentant des Wechsels sogleich weiß, wer sürden Aussteller oder für irgend einen Bezogenen in-terveniren wird, gibt man die Firma desselben aufder Vorderseite des Wechsels an, und dies heißt eineNothadresse, Hülfsadresse oder Neben-adresse. Alan setzt sie gewöhnlich in Die Nähe desunteren Randes, indem man schreibt: „Nöthigen-salls (oder im Nothfall, oder auch nur: im Fall)bei Herrn N. N.", und meist setzt Der, welcher sieschreibt, auch die Anfangsbuchstaben seiner Firmahinzu. Derjenige, welcher die Adresse gibt, wirdder Adressant, und Der, dessen Firma sie nennt,der Adressat genannt. Der Adressat kann auchder Bezogene selbst sein, indem er den Wechsel nichtfür Rechnung des Ausstellers, wohl aber für Rech-nung eines Indossanten honoriren kann. Der Adres-sant setzt dann entweder zu der auf dem Wechielstehenden Firma des Bezogenen die Worte: „wonöthigenfalls," oder „wo im Fall;" oder er gibteine besondere Nothadresse mit den Worten: „ImFall (nörhigensalls) bei Ihnen selbst," oder: „beidem Bezogenen." Wenn der Wechsel sür Rechnungeines Dritten gezogen ist, so kaun der Ausstellerselbst den Bezogenen als Jntervenienten bezeichnen,indem dieser vielleicht für ihn, nicht aber für denDritten zahlen wird. Es geschieht auf diese Weisenicht selten, daß zwei oder mehr Nvthadressen aufeinem Wechsel angegeben werden. — Der Inhabereines, Mangels Annahme protestirten Wechsels mußsich bei der auf demselben angegebenen Nothadressemelden, und kann erst wenn auch diese die Annahmeverweigert, Sicherstellnng von seinen Bormännernverlangen. Durch die Ehrenannahme eines Juter-venienten aber wird das Recht des Inhabers, Regreßauf Sicherstellnng zu nehmen, aufgehoben, da derJntervenient die Stelle des Bezogenen ersetzt hat undAcceptant geworden ist; dagegen kann der Honoratund seine Vormänner Regreß auf Sicherstelluugnehmen. Wenn mehre Nothadressen auf einemWechsel angegeben sind, muß sich der Inhaber nach jerhobenem Proteste immer zuerst bei derjenigen mel-den, durch welche die meisten Interessenten von ihrerVerpflichtung frei werden. Dies ist diejenige, welcheder Aussteller, oder Der für dessen Rechnung der-

selbe gezogen hatte, gegeben hat, wenn eins solchevorhanden ist; außerdem verdient immer die einesfrüheren Giranten den Vorzug vor der eines spä-teren. Sollte der Bezogene selbst zu Ehren (peronor) acceptiren wollen, so hat er natürlich vor allenAnderen den Vorzug. Dem Ehrenacceptanten wirdder bei dem Bezogenen aufgenommene Protest aus-gehändigt und in einem Nachtrage zu demselben diegeschehene Ehrenannahme bemerkt, wogegen der Ac-ceptant dem Inhaber die Protestkosten zu vergüten hat.Jener sendet hierauf den Protest au seinen Hono-raten ein und benachrichtigt ihn von der geleistetenIntervention, und dies muß innerhalb zwei Tagenvon der Protesterhebung an geschehen. In seinemAccepte muß der Jntervenient angeben, sür wen eracccptirt, außerdem aber wird angenommen, daß eres sür den Aussteller gethan hat. Als Ehrenaccep-taut kann Jeder auftreten, der nicht schon durch denWechsel selbst verpflichtet ist, also nicht der Trassantund der Bezogene, nachdem er acceptirt hat, auchnicht ein Indossant sür einen der Nachmäuner.Dagegen kann der Bezogene, so lauge er noch nichtacceptirt hat, per onor acceptiren, z. B. wenn ermit dem Aussteller über die zu trassirende Summenoch nicht einig ist, aber ihn doch für sicher hält undseinem Kredit nicht schaden will. Er erhält durchdie Ehrenannahme einen wechselmäßigeu Anspruchauf den Aussteller, hätte er aber pure acceptirt, stkönnte er sich wegen des zu viel gezahlten Betragsnur im gewöhnlichen Prozeßwege an ihn halten. Du.Ehrenannahme wird geleistet, indem der Acceptantauf den Wechsel schreibt: „Angenommen (oder ac-ceptirt) zu Ehren der Unterschrift (wenn sie für denAussteller geschieht, oder: zu Ehren des Giro, wennsie für einen Indossanten geschieht) des Herrn N-in N ," oder auch blos: „zu Ehren des Herrn (oderfür Herrn) N. N. in N." nebst seiner Uuterschrist-Die Wechselsumme und das Datum kann dabei nochangegeben werden, Letzteres ist jedoch nur bei Sicht-wechseln nöthig. — Dem Bezogenen muß derWechsel am Verfalltage zur Zahlung präsentirt und,wenn er nicht zahlt, Protest aufgenommen werden,wenn auch schon ein Ehrenaccept auf demselben steht-Nach aufgenommenem Proteste ist der Inhaber ver-pflichtet, innerhalb der nächsten beiden Werktagenach dem Zahlungstage den Wechsel zuerst dem-jenigen Adressaten zur Zahlung vorzulegen, durchwelchen die meistert Verpflichteten befreit werden,und wenn dieser sie verweigert, muß er sich au duübrigen wenden, wie bei der Ehrenannahme. Wennder Inhaber es unterläßt, sich an die Nothadresseuzu wenden, so verliert er dadurch den Regreß an duAdressanten derselben und deren NachmäuueuUebrigens ist er verpflichtet, die Ehrenzahlung auchvon eurem auf dem Wechsel nicht genannten Juter-venienten anzunehmen. Wenn ein Arressat duEhrenannahme oder Ehrenzahlung verweigert, uwird dies in einer Nachschrift zu dem bei dem Be-zogenen aufgenommenen Proteste bemerkt. Der In-haber muß denr Ehrenzahler den Wechsel und denanfgenommenen Protest gegen Erstattung der Prb-testkosten aushändigen; sollte der Letztere ihm abedie Aufnahme des Protestes verbieten, so wird er,wenn Jener demohngeachtet Protest aufnehme«ließe, wenigstens nicht zur Erstattung der Kostenverbunden sein. Der Ehrenzahler kann, wenn £Regreß nimmt, die bezahlte Wechselsumme neb,sechs Proceut jährlicher Zinsen vom Zahlungstagan, die dem Inhaber erstatteten Protestkosten »»