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Zweiter Band.
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Wechsel

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leine übrigen Auslagen, und Va Procent Provisionberechnen. — Wenn der Wohnort Desjenigen, aufden ein Wechsel gezogen werden soll, kein Wechsel-platz ist, und daher eine Tratte auf denselben schweroder gar nicht anzubringen sein würde, so gibt derBezogene gewöhnlich ein HandlnngshanS an einemlhm nahe gelegenen Wechselplatze an, welches dieZahlung leisten soll. Der Name dieses Beauftragtenwird das Domicil oder auch die Adresse, undein solcher Wechsel, der an einem andern als demWohnorte des Bezogenen bezahlt werden soll, eindomicilirter Wechsel genannt. Der eigentlicheBezogene heißt der Domiciliaut, und Der, dener znr Zahlung beauftragt, der Domiciliat. Ge-wöhnlich gibt der Bezogene dem Trassanten schonllu Voraus den Namen des Domiciliaten an, so daßdieser ihn sogleich .auf dem Wechsel bemerken kann.Er setzt zu dem Ende in die Unterschrift links zu demNamen des Bezogenen die Worte: „Zahlbar beiHerrn IST. N. in IST." sollte der Aussteller denNamen des Domiciliaten noch nicht kennen, so setzter neben den des Bezogenen nur den Zahlungsort:,,Zahlbar in N." In der Regel werden die domici-lirten Wechsel in zwei Exemplaren, Prima und Se-Alnda, ausgefertigt, damit das eine, gewöhnlich diePrima, an ein Handlungshaus am Wohnorte desBezogenen geschickt und darauf die Acceptation (undwenn es nöthig ist das Domicil) gefordert werdenchnne, während das andere Exemplar (dieSecunda)in Circulation gesetzt wird. Der Aussteller sendetden Wechsel an einen Handlungsfreund am Wohn-orte des Bezogenen und gibt demselben zugleich einHaus am Wohnorte des Domiciliaten an, um denwit Accept (und Domicil) versehenen Wechsel andteses zu senden, welches denselben zur Verfügungder Secnnda halten soll. Der Beauftragte theiltdann seinem Auftraggeber das von dem BezogenenErhaltene Doinicil mit, und dieser setzt es auf die* n Händen habende Secnnda Zugleich gibt er aufderselben an, wo die acceptirte Prima liegt, indemA rechts unter die Unterschrift des Ausstellersschreibt: „Prima mit Accept (und Domicil) beiHerrn N. N. in N.," oder auch nur: „Prima zurBerfügung der Secnnda bei Herrn rc." Aus dieseWeise kann die Secnnda ungehindert circuliren, bissw endlich an den Wohnort des Domiciliaten ge-wngt. Der dasige Inhaber meldet sich dann damitder dem darauf angegebenen Verwahrer der Prima,der ihm letztere auszuliefern hat. Er streicht die er-wähnte Bemerkung, daß selbige bei ihm liegt, aufder Secnnda durch, und schreibt dafür darunter:"Die acceptirte Prima ausgeliefert an Herrn N. N.,""dbst dem Datum, worauf der Inhaber die ZahlungMen Aushändigung der beiden Exemplare von demDomiciliaten fordert. Sollte derselbe nicht zahlen,w Muß der Inhaber Protest bei ihm aufnehmenwssen, und es kann dann auch Regreß auf den Do-wlcniaten genommen werden. Von dem Domici-wnten kann keine Acceptation gefordert werden,sollte der Bezogene bei Acceptation des noch miteinem Domicil versehenen Wechsels kein Domicilzugeben, so wird angenommen, daß er selbst amZahltage am Zahlungsorte sein und die Zahlungirt k U Sollte er das Accept verweigern, so

JL A cr Präsentant nur bei einem Sichtwechsel ver-ein Psotest aufnehmen zu lassen; der Aussteller, Domicilwechsels kann jedoch die Präsentation.^"stahlne in demselben vorschreiben, und dieserschuft muß der Inhaber nachkommen. Wenn

der Verwahrer der acceptirten Prima die Aus-lieferung derselben an den Inhaber der Secnndaverweigert, so muß dieser Protest darüber aufneh-men lassen und dem Domiciliaten die Secnnda zurZahlung präsentiren, um Nichts unversucht zulassen, diese zu erhalten. — Die wesentlichen Er-fordernisse eines gezogenen Wechsels sind: 1) Diein den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnungals Wechsel. Man setzt daher gewöhnlich in denText: „zahlen Sie gegen diesen (Prima-, Se-cunda- rc.) Wechsel." 2) Die Angabe der zu zah-lenden Geldsumme, welche gewöhnlich einmal mitZiffern über den Text und einmal mit Buchstabenin den Text gesetzt wird. Sollten beide Angaben ineinem Wechsel nicht übereinstimmen, so gilt die inBuchstaben ausgedrückte Summe. 3) Der NamederPerson oder der Firma, an welche oder anderen Ordre gezahlt werden soll (des Wechselneh-mers). Daß die Zahlung auch an die Ordre desWechselnehmers geleistet werden soll, gilt, wie schonerwähnt, als selbstverständlich; demohngeachtet wirdnoch immer gewöhnlich in den Wechsel gesetzt:„zahlen Sie rc. an die Ordre des Herrn N. N.,"oder: „an Herrn N. N. oder Ordre." Der Wohnortdes Wechselnehmers wird in der Regel im Wechselnicht angegeben. 4) Die Angabe der Zeit zu wel-cher gezahlt werden soll, des Verfalltages oderder Verfallzeit (zuweilen sagt man auch bloßVerfall, z. B. vor Verfall rc.). Diese kann für diegesammte Geldsumme nur eine und dieselbe sein undnur festgesetzt werden: a) auf einen bestimmten Tag,z B. am 4. März, medio April, Ultimo Mai, amMichaelistage rc. Für modio (der mittelste Tag) wirddurchgängig der 15. angenommen. Man nennt dieseWechsel Tagwechsel, auch zuweilen präciseWechsel, oder Präciswechsel. b) Auf Sicht oderbei Sicht (a Yista), oder auf eine gewisse Zeit nachSicht (Sichtwechsel, Vistawechsel). UnterSicht versteht man den Tag der Präsentation desWechsels zur Annahme. Ein bei Sicht zahlbar ge-stellter Wechsel muß eigentlich am Tage der Vor-zeigung oder doch wenigstens innerhalb der zur Pro-testaufnahme festgesetzten 'zweitägigen Frist bezahltwerden, o) Auf eine bestimmte Zeit nach dem Tageder Ausstellung (nach dato), $. B. 3 Monat. 4 Wochen,60Tage dato oder nach heute (Datowechsel). Beiden Sicht- und bei den Datowechseln, bei denen dieZahlungszeit nach Wochen, Monaten, nach einemhalben Jahre rc. festgesetzt ist, gilt derjenige Tag desZahlungsmonats oder der Zahlungswoche als Bei>falltag, welcher gleiche Benennung oder gleiche Zahlmit dem Tage der Präsentation oder der Ausstellunghat. Sollte dieser Tag in dem Zahlungsmonatefehlen, z. B. wenn ein Wechsel am 31. Augustpr. 1 Monat dato ausgestellt ist rc., so ist der letzteTag des Zahlungsmonats der Verfalltag. FürVa Monat werden immer 15 Tage gerechnet, undwenn der Wechsel auf IV», 2Va Monat rc. lautet, sowerden die 15 Tage zuletzt gezählt. Ist die Zah-lungszeit nach Tagen bestimmt, so werden die Tagegenau nach dem Kalender ausgezählt, der Tag derAusstellung oder der Präsentation aber nicht mit-gerechnet. Unter „acht Tage (nach Sicht oder nachdato)" werden immer wirkliche acht Tage, nichteine Woche, verstanden. Der französische Ausdruckquinzejours, der eigentlich 14 Tage bedeutet, mußin Deutschland ebenfalls für 15 Tage angenommenwerden. Wenn ein Datowechsel nach altem Styloder auch nach altem und neuem Styl datirt ist, so