Wechsel
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Wechsel
wird der Unterschied zwischen beiden Stylen zumAusstellungstage gerechnet und danach der Verfall-tag bestimmt, denn es ergibt ein anderes Resultat,wenn man den Verfalltag nach dem Ausstellungs-tage des alten Styls berechnet und dann den Unter-schied hinzuzählt, ä) Auf eine Messe oder einenMarkt (Meß- oder Marktwechsel). Für dieVerfallzeit derselben ist an allen Meß - oder Markt-orten ein bestimmter Zahltag, während einerMesse in der letzten oder Zahlwoche, festgesetzt;außerdem ist es der Tag vor dem Schlüsse der Messeoder des Marktes, und wenn der letztere nur einenTag dauert, so ist dieser auch der Zahltag.— Früherwurden in Deutschland (in anderen Ländern ge-schieht es auch noch jetzt) die Wechsel auch zuweilena üso, d. h. auf die durch den Gebrauch festgesetzteZahlungszeit, ausgestellt (Usowechsel). Der Usowar aber in den meisten Ländern verschieden (amhäufigsten 14 Tage) und wurde überdies bald vomAusstellungs-, bald vom Präsentationstage an ge-rechnet, und besonders wegen der hieraus entstehen-den Unsicherheit sind die Usowechsel durch die neueWechselordnung in Deutschland ganz abgeschafftworden. — Sonst wurden auch zuweilen Wechsela piacere ausgestellt, d. h. nach dem Belieben desInhabers zahlbar. Sie kommen jetzt gar nicht mehrvor und sind auch durch die neue Wechselordnungabgeschafft. — 5) Die Unterschrift des Aus-stellers (Trassanten) mit seinem Namen oderseiner Firma. Sie muß eigenhändig von dem Chefoder einem Associe des Geschäfts oder von einem ge-setzlich autorisirten Procuristen geschrieben werden.Wechsel, welche von Personen, die des Schreibensunkundig sind, nur mit Kreuzen oder anderen Zeichenunterschrieben sind, haben nur dann Wechselkraft,wenn diese Zeichen gerichtlich oder notariell be-g laubigt sind. 6) Die Angabe des O r t s, M o n a t s -tages und Jahres der Ausstellung. Mansetzt sie gewöhnlich zu Anfange der Ueberschrift desWechsels. Die Bezeichnung der Ausstellung auf eineandere Art als mit Angabe des Tages, z. B. Oster-messe u. dgl., ist nicht statthaft. '!) Der Name oderdie Firma des Bezogenen; er wird zur Linkenunter den Text gesetzt. Bei eigentrassirten Wechselngibt der Aussteller sich selbst als den Bezogenen an,indem er links unter den Text schreibt: „ Auf michselbst in . . ." Soll ein solcher Wechsel von einemAnderen bezahlt werden, so heißt es: „Auf michselbst, zahlbar bei Herrn N. N. in N." 8) Die An-gabe des Orts wo die Zahlung geschehen soll (desZielplatzes). Der bei dem Namen oder derFirma des Bezogenen angegebene Ort gilt als Zah-lungsort , wenn nicht ein anderer dafür angegebenist, und wird zugleich als Wohnort des Bezogenenangenommen. — Nach den vorstehenden Bestim-mungen braucht eine gewöhnliche Tratte eigentlichnur folgendermaßen zu lauten:
Perlin den 31 . März 1864.
Für F]. 500. — österr. Währung.
Zwei Monat nach heute zahlen Sie gegendiesen Wechsel an Herrn Ferd. Schreiber dieSumme yon Fünf Hundert Gulden österr.Währung.
Herren A. Scharf & Sohn.
Fr. Küstner & Comp.in Prag.
In der Regel enthalten jedoch die Tratten außerdiesen nothwendigen Theilen noch verschiedene an-
dere Zusätze, welche eigentlich überflüssig sind, undaußerdem kommen in besonderen Fällen noch einigezufällige Bestandtheile hinzu. Dazu gehören fol-gende : 1) Die Bemerkung, daß die Zahlung auch andie Ordre des Wechselnehmers geleistet werden soll,die aber, wie schon erwähnt, nach der neuen Wech-selordnung nicht nöthig ist. Das Nämliche gilt auchvon den Indossamenten, in welche gewöhnlich eben-falls die Bemerkung: „oder Ordre" gesetzt wird.Wenn man eine Tratte ausstellt, ehe man weiß, anwen man sie verkaufen oder senden wird, so bezeich-net man sich selbst als den Wechselnehmer, indemman schreibt: „an die Ordre von mir selbst," oderauch: „Ordre eigene." Wenn man den Wechsel dannweggibt, muß man ihn an den Nehmer giriren-2) Die Valuta quittung oder das Bekenntniß,daß man den Gegenwerth des Wechsels (die Va-luta) von dem Nehmer erhalten oder ihm denselbenin Rechnung gestellt habe. Man schreibt nämlichwöhnlich in den Wechsel: „Werth (oder Valuta) er-halten" oder „in Rechnung." Oft schreibt manaber auch das erstere, wenn der Nehmer die Valutanicht gezahlt, sondern wenn man sie demselben nurin Rechnung gestellt hat. In einen auf eigene Ordregestellten Wechsel schreibt man: „Werth in mirselbst." In eine Tratte, die Jemand in Auftrageines Anderen kauft und bezahlt, dessen Namen erals Nehmer darin angeben läßt, setzt der Ausstellerauch zuweilen: „Werth von Herrn N. N." 3) 2)| eAufforderung an den Bezogenen, dem Aussteller dieWechselsumme laut oder ohne Bericht (Avisoder Advis) in Rechnung zu bringen wirdimmer in den Text des Wechsels gesetzt, obgleich sieganz überflüssig ist und sich von selbst versteht. 3»einer Commissionstratte jedoch, die für Rech'nung eines Dritten gezogen wird, kann man sieeinigermaßen als nothwendig betrachten; in diesersetzt man gewöhnlich nach den Worten: und bringensie in Rechnung" die Anfangsbuchstaben der FnNiades Auftraggebers. Beim Ausstellen einer Trattegibt der Trassant dem Bezogenen in der Regel Nach-richt, Bericht oder Avis davon, doch unterlaßt er esauch zuweilen, wenn er es nicht für nöthig hält, und be-sonders wenn der Wechsel nur auf eine kleine Summelautet. Wenn man noch nicht weiß, ob man Avisgeben wird oder nicht, schreibt man auch: „laut oderohne Bericht." Wenn man aber „laut Bericht" ge-schrieben hat, so muß man auch wirklich und ohneVerzug Avis geben, denn eigentlich darf der Be-zogene einen Wechsel, in welchem diese Notiz steht-weder acceptiren noch einlösen, ohne Avis erhaltenzu haben. Der Avisbrief muß die Angabe der ge-zogenen Summe, der Währung oder Äeldsorte, dieZahlungszeit, den Namen des Nehmers und ob derWechsel nur in einem oder mehreren Exemplarenausgestellt ist, enthalten. 4) Die Bezeichnung ^Wechsels als Prima, Secunda, Tertia rc. Esist dem Nehmer eines Wechsels oder auch einem sps^teren Indossanten oft wünschenswerth, mehr als emExemplar desselben zu besitzen, theils um das eineExemplar an den Zahlungsort einsenden und accep-tiren lassen zu können, während er das andere weitebegibt, theils um, im Fall der Wechsel verlöregehen sollte, denselben sogleich durch ein andereExemplar ersetzen zu können. Der Trassant ist daheverpflichtet, dem Nehmer auf sein Verlangen 2 ode3 Exemplare des Wechsels auszufertigen, welche aiPrima, Secunda und Tertia bezeichnet werden und die man Wechselduplikate nennt.