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Zweiter Band.
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jedes derselben kann zwar die Acceptation, die Zah-lung rc. verlangt werden, aber nur wenn sie nichtschon auf ein anderes geleistet ist, und besondershaben durch die Zahlung auf das eine Duplikat alleanderen ihre Geltung und Werth verloren. Dieswird in dem Secundawechsel durch die gewöhnlichzwischen Klammern gesetzte Bemerkung: „Primanicht," oder „Prima nicht seiend" oder „Prima un-bezahlt," und in dem Tertiawechsel durch: „Primaund Secunda nicht rc." angedeutet. In seltenenFällen kann auch ein viertes Exemplar ausgefertigtwerden, welches Quartawechsel heißt. EineTratte, die nur in einem einzigen Exemplare aus-gefertigt ist, heißt eigentlich ein Solawechsel, siewird aber allgemein als Prima bezeichnet, weil derAussteller jederzeit verpflichtet ist, auf Verlangen einoder mehrere Duplikate davon auszustellen. WennMan ein Exemplar, gewöhnlich die Prima, zur Ein-holung des Accepts an ein Haus am Wohnorte desBezogenen schickt, so setzt man gewöhnlich auf dieSecunda, welche man weiter begibt, die Bemer-kung : „Prima zum Accept bei Herrn JNT. N." Wenndann die Secunda zum Verfalltage an den Ziel-Platz kommt, fordert der Inhaber derselben die ac-ceptirte Prima von Dem, der sie in Verwahrunghat, ab und dieser muß sie ihm ausliefern, wenn erdurch die auf der Secunda stehenden Indossamentegehörig legitimirt ist. Verweigert er die Auslieferung,w muß der Inhaber der Secunda deshalb bei ihmProtest aufnehmen lassen und dann dem Bezogenendas Duplikat zur Zahlung (oder Annahme) präsen-ten. Wenn diese verweigert wird, muß er eben-falls Protestiren lassen, und mit diesen beiden Pro-testen kann er dann Regreß nehmen. — Wenn einJndossat eines ursprünglich nur in einem Exemplarausgefertigten Wechsels Duplikate desselben zu habenwünscht,' so kann er diese nur erhalten, wenn er siebon seinem Vormanne, dieser von dem seinigen ver-fangt, und so fort bis zum Aussteller zurück; alleindies verursacht in den meisten Fällen Kosten undZeitverlust. Deshalb kann jeder Inhaber eines Wech-sels ihn selbst vervielfältigen, wenn er denselben mitven bis auf ihn herabgehenden Indossamenten wört-«ch copirt und die auf solche Weise erhaltene Wech-lelcopie kann er wie einen Secundawechsel be-uutzen. Ebenso kann er zwei Copien anfertigen, von^uen er wie von einer Secunda und einer TertiaGebrauch machen kann, und von der Secunda kannkr Copie nehmen, wenn er eine Tertia zu habenwünscht. Die Copie muß mit dem Original ganzgleichlautend sein, nur wird sie durch das links unterden oberen Rand gesetzte Wort „Eopie" als solchedezeichnet. und unter das letzte auf den sie ausser«Agenden Jndossaten lautende Indossament wird dieBemerkung gesetzt: „Copie bis hierher," woraufder Letztere, wenn er sie weiter girirt, sein Indossa-ment unter diese Notiz setzt. Wenn er das OriginalEinholung des Accepts an den Wohnort desBezogenen schickt, muß er unter der Copie angeben,wo dasselbe zu finden ist, und er setzt daher darauf:»»Das Original zur Annahme bei Herrn N. N." EsAdd dann ganz so damit verfahren, wie oben inBezug auf die Secunda gesagt worden ist. Der Ac-dept kann jedoch auf die Copie nicht verlangt wer-den und ihre Präsentation zur Annahme kann daher«fcht Bedingung des Regresies für den Inhaber(EM, auch kann Letzterer, wenn ihm das Originalai,k Verwahrer desselben nicht ausgeliefert wird,"f die Copie nur gegen Diejenigen Regreß nehmen,

deren Originalindossament darauf steht, in derenHände sie also nach der Anfertigung der Copie ge-kommen ist, nicht aber gegen die früheren, derenIndossament mit copirt wurde. — Wenn ein Wech-sel verloren gegangen oder sonst abhanden gekommenist, so muß man ungesäumt den Bezogenen und denTrassanten davon benachrichtigen, auch wohl denVerlust durch öffentliche Blätter bekannt machen,damit der unredliche Finder ihn nicht einkassirt;auch muß man sich vom Aussteller ein Duplicat zuverschaffen suchen, um die Zahlung darauf zu erhal-ten. Der Bezogene kann diese aus das Duplicat un-bedingt leisten, und der Verlierer kann auch Regreßdaraus nehmen, wenn der verlorene Wechsel nichtacceptirt war; es ist also in diesem Falle nichtnöthig, daß der verlorene Wechsel gerichtlich amor-tistrt werde. War er jedoch acceptirt, so muß derVerlierer die Amortisation desselben bei dem Äerichtdes Zahlungsortes beantragen und dann nach Ein-leitung des Amortisationsverfahrens die Zahlungvon dem Acceptanten fordern, muß jedoch bis zumAblauf des Termins Sicherheit stellen; außerdemkann er nur die gerichtliche Deponirung der accep-tirten Wechselsumme fordern. Wenn sich ein Inhaberdes Wechsels meldet, welcher durch regelmäßige In-dossamente als Besitzer legitimirt ist, so kann nurdann die Herausgabe des Wechsels von ihm verlangtwerden, wenn er denselben im bösen Glauben er-worben, das heißt, wenn er gewußt hat, daß Der-jenige, von dem er ihn erwarb, nicht rechtmäßigerBesitzer war, oder penn er sich dabei eine grobeFahrlässigkeit hat zu Schulden kommen lassen. —In Bezug auf die Wechselverjährung ist durchdie neue Wechselordnung festgesetzt, daß der wechscl-mäßige Anspruch gegen den Acceptanten nach3 Jahren vom Verfalltage des Wechsels an ver-jährt; für die Regreßansprüche aber sind kürzereund je nach der Entfernung des Regredienten vondem Regreßpflichtigen verschiedene Termine (von 3,6 und 18 Monaten) festgesetzt. Eine Verzichtleistungdes Wechselschuldners auf die Verjährung, die be-sonders bei eigenen Wechseln zuweilen vorkommt, istohne Erfolg, da sie nur durch Behändigung derKlage und durch die Streitverkündigung unter-brochen wird. Durch die Wechselverjährung erlischtdie Wechselverbindlichkeit und die Wechselstrenge,und der Acceptant und der Aussteller bleiben demInhaber nur insoweit verpflichtet, als sie sich durchdessen Schaden bereichern würden. Der Wechsel be-hält also gegen die genannten Personen noch dieKraft eines gewöhnlichen Schuldscheines; gegen dieIndossanten aber hört jeder Anspruch auf. DasNämliche gilt auch von solchen Wechseln, auf welchedas Wechselrecht durch Versäumung einer gesetzlichvorgeschriebenen Handlung verloren gegangen istlpräjndicirte Wechsel). — Unter Aval oderWechselbürgschaft versteht man die Verbürgungeiner ursprünglich bei dem Wechsel nicht interessirtenPerson (des Avalgebers), wodurch sich dieselbeverbindlich macht, anstatt Desjenigen für den sie sichverbürgt, die Zahlung zu leisten, wenn dieser esnicht thun und nicht dazu im Stande sein sollte, undwomit der Avalgeber sich zugleich der Wcchselstrengeunterwirft. Der Aval kann daher sowohl für denAussteller, als für einen Indossanten und für denAcceptanten gegeben werden, und dies geschiehtdurch die Mitunterschrift des Bürgen, welcher ge-wöhnlich noch eine kurze Bemerkung, wie: „alsAval," „gut für Aval," „ich haste für die Zahlung,"