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Zweiter Band.
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Wechsel

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oder auch: „X. X. als Bürge" n. ogl beigefügtwird. Wird der Aval auf die Borderseite unter denWechsel gesetzt, so gilt er für den Aussteller und fürdie sämmtlichen Indossanten; soll er nur für eineneinzelnen Indossanten gelten, so wird er unterdessen Giro, und soll er für den Acceptanten gelten,unter dessen Accept gesetzt. Auch kann er durch einIndossament oder durch eine besondere Urkunde (oder 1einen Brief) ausgedrückt werden, und das ersteregeschieht am häufigsten, weil dadurch zugleich ver-;mieden wird, daß Andere von dem Bürgschaftsver- .hältuisse in Kenntniß gesetzt werden. Ueberhaupt jkommt die Berbürgung bei Tratten selten oder nie!und in der Regel nur bei eigenen Wechseln vor. — jAlle wegen eines Wechsels bei einer bestimmten Per-!son vorzunehmenden Handlungen, als: die Präsen-tation zur Annahme oder Zahlung, die Erhebung ;des Protestes, die Abforderung eines Wechseldupli-!kats rc. müssen immer in dem Geschäftslokal des!Verpflichteten oder, wenn dieser ein solches nicht hat,!in dessen Wohnung vorgenommen werden;, an einem !andern Orte aber, z. B. an der Börse, kann es nur jmit beiderseitiger Einwilligung der betreffenden >Personen geschehen. Die erwähnten Handlungen!können nur an einem Werktage vorgenommen wer-!den, und wenn der dazu bestimmte letzte Termin auf :einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag fällt, so !muß es an dem daraus folgenden Werktage ge-!schehen. Auf die besonderen Festtage der Juden wrrd |jedoch keine Rücksicht genommen. An den Orten,wo allgemeine Zahlungs- oder Scontrirtage (s.Scontro) bestehen, braucht die Zahlung eineszwischen denselben fällig gewordenen Wechsels erstam nächsten Zahltage geleistet zu werden, ausge-nommen wenn der Wechsel auf Sicht lautet. Diefür Aufnahme des Protestes Mangels Zahlungfestgesetzte Frist darf jedoch nicht überschrittenwerden.

II. Einen eigenen Wechsel, trocknen Wech-sel, Sola- oder Propre Wechsel nennt maneinen solchen, durch welchen der Aussteller selbst dieZahlung nach Wechselrecht verspricht oder bei den:er selbst der Bezogene ist. Wenn in demselben dieWeiterbegebung mcht durch die Bemerkung: „nichtan Ordre" verboten ist, so kann er ebenso cirkuliren,wie eine Tratte, und dies ist besonders mit deneigentrassirten Wechseln der Fall, durch welche derAussteller verspricht, die Zahlung an einem anderenals dem Ausstellungsorte zu leisten. Die wesent-lichen Bestandtheile eines eigenen Wechsels sind dienämlichen, wie die einer Tratte, nur wird dabeikein Bezogener genannt, da der Aussteller selbst dieStelle desselben vertritt; ebenso wird kein Zahlungs-ort angegeben, ausgenommen bei den eigentrassirtenWechseln, indem außerdem der Ort der Ausstellungals Zahlungsort und als Wohnort des Ausstellersbetrachtet wird. Da auch bei den eigenen Wechselnnur eine zu zahlende Geldsumme als Gegenstandder Zahlungsverbindlichkeit genannt ist, so folgtdaraus, daß man sich zu keinen anderen Leistungendurch einen Wechsel oder ein mit Wechselkraft ver-bundenes Dokument verpflichten kann. Allerdingskann man aber auf die Nichterfüllung einer ver-sprochenen Leistung die Zahlung einer Conventional-strafe nach Wechselrecht setzen. Da die Bestimmungder Zahlungszeit ebenso wie bei den Tratten ge-schehen muß, so ist dadurch die Ausstellung auf Kün-digung ausgeschlossen, welche bis jetzt häufig vorkam,indem man eigene Wechsel auf eine gewisse Zeit nach

vorhergegangener, gewöhnlich beiden Theilen frei-stehenver Aufkündigung zahlbar stellte. Das in einemWechsel enthaltene Zinsversprechen, welches früherin eigenen Wechseln, die als Schuldverschreibungenüber Darlehen dienen, häufig vorkam, gilt nach denneuesten Ergänzungen der deutschen Wechselordnungals nicht geschrieben. Häufig kommt bei eigenenWechseln die Prolongation oder die Hinaus-schiebung des Zahlungstermins mit Einwilligungdes Gläubigers und des Schuldners vor. Sie wirdgewöhnlich auf dem Wechsel selbst bemerkt und zwarentweder unter dem Texte desselben oder auf derRückseite. Sie wird in der Regel vom Verfalltagedes Wechsels datirt, kann jedoch auch vor oder nachdemselben stattfinden, so lange der Wechsel nicht ver-jährt ist; auch wird sie, wenn sie nicht datirt ist, vornVerfalltage an gerechnet. Sie kann auch auf eineCopie des Wechsels gesetzt oder es kann ein be-sonderes Dokument (Prolongationsschein)darüber ausgefertigt werden; letzteres muß jedochdie genaue Angabe der Hauptpunkte des Wechselsenthalten. Gewöhnlich schreibt man: „Prolongirtmit beiderseitiger Bewilligung" oder: „mit Be-willigung des Darleihers, des Gläubigers oder desInhabers bis . . . (oder: auf 1 Monat rc.)" undder Schuldner, zuweilen jedoch auch beide Interessen-ten, setzen ihren Namen darunter.*) Uebrigens giltauch von den eigenen Wechseln das was wir von denTratten gesagt haben, namentlich in Bezug auf dasIndossament, die Zahlung, die Ehrenzahlung, denProtest, den Regreß, die Wechselverjährung (derwechselmäßige Anspruch gegen den Aussteller eineseigenen Wechsels verjährt ebenfalls nach 3 Jahrenvom Verfalltage an), über Ort und Zeit für die imWechselverkehr vorkommenden Handlungen rc.; nurtritt hierbei überall der Aussteller an die Stelle desBezogenen oder Acceptanten. Wenn sich mehr alseine Person als Schuldner unter einem Wechsel un-terzeichnen , um in 8oli(Ium, d. h. Alle für Einenund Einer für Alle für die Zahlung zu haften, sonennt man den Wechsel einen solidarischen. DieUnterzeichner sprechen diese Verpflichtung im Textedurch die Worte aus: „zahlen wir in 8oIiäum;"oder wenn es zwei Personen sind: „zahlen wir Beidefür Einen und Einer für Beide," sind es aber mehrals zwei, so heißt es: „Alle für Einen und Einerfür Alle" (s. Solidarisch). Ist im Wechsel dieHöhe der Summe angegeben, für welche jederSchuldner nur haften will, so findet natürlich keinesolidarische Verpflichtung statt. — Gleichsam einenUebergang zwischen den eigenen Wechseln und denTratten bilden die schon erwähnten eigentrassir-ten oder trassirt-eigenen Wechsel, welche be-sonders häufig ausgestellt werden, wenn der Aus-steller eine Schuld während einer Messe au einemanderen Orte zu zahlen verspricht. Ihr Text undihre Einrichtung ist ganz wie bei den Tratten, nurdaß der Aussteller zur Linken unter den Wechsel an-

*) Nicht alle Wechselgesetze enthalten ausführliche Be-stimmungen über Prolongation; die deutsche W-'-?'schweigt sogar ganz hierüber, daher auch eine solche rnDeutschland nicht mehr stattfinden darf. In der Leipzigs*-Confcrenz wurde die Frage, ob die Verfallzeit eines Wei-sels durch Prolongation ohne ausdrückliche Gestaltung desGesetzes mit wechsclrecktlichcr Wirkung verändert werdenkönne, verneint, indem dadurch eine neue — obwohlder am Verfalltage erloschenen, ganz gleiche — Verbindlich'feit eingegangen würde, die mif wechselmäßiger Wirkungnur auf eine Weise eingegangen werden kann, welche denErfordernissen des Wechsclgesetzes entspricht.