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Zweiter Band.
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Wechselaaerrt 729 Wechselreiterei

statt des Namens des Bezogenen schreibt: „Aufmich selbst, zahlbar in . ..," und zuweilen gibt erdabei auch seine Wohnung am Zahlungsorte an.Auch werden sie häufig domicilirt, in welchem Fallder Aussteller darauf schreibt: „Auf mich selbst,Zahlbar bei Herrn IST. N. in ..." Es gilt dannbon ihnen im Allgemeinen das Nämliche, was wirüber die Domicilwechsel gesagt haben; nur werdensie, iwie überhaupt die eigenen Wechsel, nicht accep-t>rt, da der Aussteller sich schon durch die Aus-stellung zur Zahlung verpflichtet und in der Regelsogleich das Domieil darauf angibt. Es ist dahermich nicht nöthig, sie in zwei Exemplaren auszufer-tigen, da sie ohnehin gewöhnlich nicht so zur Circn-lation verwendet werden, als die eigentlichen Tratten.Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Aus-steller bedarf es bei nicht domicilirten eigenen Wech-seln weder der Präsentation am Zahlungstage, nochder Erhebung eines Protestes.

Wechselcrgent, Agent de change, heißt inFrankreich ein Wechsel- und Fondsmäkler.

Wechselarbitrage, s. Rechenkunst, kaus-al ä n n i s ch e.

Wechselarreft, s. Arrest.

Wechselbürgschaft, s. Wechsel.

Wechselkommission, Wechselcommissions-geschäft, heißt man das Geschäft, welches Der-jenige vollzieht, der im Auftrag eines Anderen undfür dessen Rechnung Wechsel kauft und verkauft oderMf Jemanden ausstellt; in letzterem Falle wird derWechsel Commissionstratte (s-d.) genannt.

auch Rechenkunst, kaufmännische (unterWechselrechnnng).

Wechselconto, dasjenige Conto im Hanptbucheder doppelten Buchhaltung, welches im Soll die Be-träge derjenigen Wechsel enthält, die man in Zah-lung erhält oder kauft, und die wir auf unsereSchuldner und Bankiers ausstellen (Tratten), da-gegen im Haben die Beträge der verkauften oderwieder begebenen Wechsel nachweist, so daß mandurch dasselbe den jeweiligen Bestand des Porte-feuilles erfährt. Beim Bücherabschluß ist das Wech-lelconto für den Werth der etwa noch vorhandenenWechsel zum Tagesconrse mittelst Bilanz zu credi-twen, während der Gewinn oder Verlust den ge-kanntes Conto zeigt, ins Credit oder Debet des Ge-'vlnn- und Verlustkontos zu bringen ist.Wechselcopie, s. Wechsel.

Wechselcopiebuch, s. Bu ch h a l t u n g.Wechselcvurs, s. Cours.

Wechselcourtage, s Courtage.

Wechselcredit sagt man zmveilen für Blanco-^oedit, s. Blanko.

Wechselduplikat, s. Duplikat.

. ^üechselfähigkeit, darunter ist die Eigenschafteiner Person zu verstehen, vermöge welcher sie sichnach Wechselrecht verbindlich machen kann. Nachoer deutschen W.-O. ist Jeder berechtigt, Wechsel aufwemde Plätze auszustellen, auf sich ausstellen zu»'.oder auf sich selbst auszustellen, der eine un-»5schränkte juristische Handlungsfähigkeit besitzt,uuch pjx vuffi)4»eii, dänischen und französischen Ge-erheben die allgemeine Wechselfähigkeit zur"rm, nur sind in Frankreich Frauen, die keinenWandel treiben, durch ihre Wechselunterschrift nichtwechselmäßig verpflichtet.

Wechselfälschung, s. Falsche Wechsel.

Wechselgeber und Wechselnehmer, s.

Wechsel.

Wechselgeld oder Wechselzahlung nannteman früher an mehreren Haudelsplätzen diejenigeMüuzsorte oder Geldwährung, in welcher die Wech-sel bezahlt werden mußten. In Frankfurt a. M.verstand man jedoch unter Wechselgeld eineeigenthümliche Valuta, in welcher die meistenWechselconrse notirt wurden; in Sachsen und na-mentlich in Leipzig wurde vor Einführung des14 ThalerfußeS die sächsische Conventionsmünze undauch die ausländischen, nach dem 20Fl.-Fnße ge-prägten Courantmünzen darunter verstanden.

Wechselgläubiger nennt man überhaupt Den-jenigen, der in Folge des Besitzes eines Wechselseine Forderung an Jemanden hat, daher auch denGläubiger eines Failliten, der über seine Forderungeinen Wechsel von demselben besitzt.

Wechselhandel, s. Handel.

Wechselklage. Damit können alle Ansprüchegeltend gemacht werden, welche aus dem Wechsel-rechte hervorgehen, alio z. B. der Anspruch aufErfüllung der Wechselverbindlichkeit des Accep-tanten, des Ausstellers, der Indossanten, das Ver-langen der Sicherheitsleistung wegen nicht erhaltenerAnnahme, und wegen Unsicherheit des Acceptanten,die Klage auf Auslieferung des quittirten Wechselsnebst Protestes Art. 48 der Wechselordnung u. s. w.Zur Anstellung ist der aus dem Wechsel Berechtigtelegitimirt. Der Klage sind die nöthigen Doku-mente (Wechsel, Protest, Rctonrrechnung) beizu-fügen. Dieselbe ist bei dem Wechselgerichte zu er-heben, welches unter Einhaltung besonderer, dieBeschleunigung des Verfahrens bezweckender For-men, den Prozeß weiter zu verhandeln hat. Wieüber den Wechselprozeß überhaupt, so auch insbe-sondere über die Wechselklage fehlen in Deutschlandallgemein gültige Normen, und es ist daher überdas einzelne die Gesetzgebung jedes einzelnen Landeszu Rathe zu ziehen. Dieses gilt namentlich auchbezüglich der Frage, ob es auf Grund des Art. 2der Wechselordnung gestattet ist, sofort, oder erstnach Anwendung der Realexekntion auf Personal-arrest zu dringen, und wenn letzterer ganz ausge-schlossen ist. Die Mißlichkeit dieses Umstandes hatin den sogenannten Nürnberger Conferenzen Nach-tragsbcstimmungen zu der Wechselordnung herbei-geführt, welche jedoch noch nicht in ganz Deutsch-land publicirr sind.

Wechselpluh wird ein Handelsplatz genannt,an welchem ein regelmäßiger Börsenverkehr in Wech-seln stattfindet und auf andere Plätze Wechsel abge-geben , daher auch regelmäßig Course auf dieselbennotirt werden.

Wechselrecht bedeutet theils den Inbegriff derüber Wechsel und Wechselgeschäfte bestehenden Ge-setze, Rechtsgrundsätze und Gewohnheiten, theils diebesondere Kraft, welche die Gesetze den Wechselngewähren und namentlich das Recht des Wechsel-gläubigers, den säumigen Schuldner bis zur Er-füllung seiner Verbindlichkeiten verhaften zu lassen,oder sich durch Execution in sein Vermögen bezahltzu machen, was auch die Wechsel strenge genanntwird. Auch ist der Ausdruck: „sich nach Wechsel-recht verbindlich machen," in diesem Sinne zu ver-sieben.

Wechselreiterei nennt man eine mißbräuchlicheAnwendung des Wechselgeschäfts zu dem Zweckesich Geld zu verschaffen, die sich auch nur solche