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Zweiter Band.
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Zollverein 779 ZopM-Compolilion

veredelten Wiederausfuhr (Türkischrothfärberei inElberfeld) bestehen besondere Anordnungen. — FürGewerbtreibende und Handelsreisende ist das For-mular einer gleichartigen Gewerbelegitima-tionskarte (Schlußprot. 9, Anlage 6.) verein-bart.— Die Verfolgung von Zollcontra-venti onen ist sehr erleichtert durch das Zollcartellvon 1833, welches der Zollschutzwache den Beistandder anderen Behörden und weitreichende Befugnissesichert, auch die wechselseitige Unterstützung in Ver-folgung von Zollvergehen zwischen den Vereins-staaten herstellt. — Die Zollstrafen und dasZoll straf verfahren sind im Zollstrafgesetz ge-nau geordnet; dasselbe unterscheidet Controlestrafen,Gefälldefraudationsstrafen (Confiscation und Vier-faches der hinterzogenen Abgabe, das Achtfache beierstem Rückfall, Gefängniß bei weiteren Rückfällen,15—150 fl. bei nicht zu ermittelndem Defrandations-werthe), und Contrebandstrafen wegen Ein -, Aus-und Durchfuhr verbotener Waaren (Confiscationund Strafe im doppelten Werthe der Contrebande).Zollstrafen und Confiscate fallen nicht in die Ver-einskasfe. — XIII. Die Verfassung des Zoll-vereins, wie sie bis jetzt unverändert geblieben, istwesentlich schon im Bisherigen dargestellt. Wirbemerken, daß der Zollverein bis jetzt einen Bundunabhängiger Staaten darstellt ohne Majoritätsbe-schlüsse. Verwaltnngssachen werden entweder schrift-lich erledigt oder auf den Generalconferenzen (ohnePräsidialmacht und Geschäftsordnung), auf welchen12 Stimmen (Nassau und Frankfurt durch einenVertreter) votiren und einstimmig werden müssen(abgesehen von einem schiedsrichterlichen Verfahrenin Sachen der Zollabrechnung und in Beschwerdenüber mangelhafte Ausführung der Verträge). DieGeneralconferenzen treten in der Regel am 1. JuniZusammen. DieZollverwaltung führt jeder Staat auffeinem Gebiete völlig selbstständig, lediglich c o n tro -lirt durch vereinsländische Abgesandte. Verträgemit auswärtigen Staaten verhandeln die Grenz-staaten, bez. der besonders beauftragte Vereinsstaat.Der Verein hat zwar ein Centralburean in Berlin,jedoch lediglich für die Abrechnungen, für die Zu-sammenstellung der Volkszählungen und für dieCommer^ialstatistik des Vereins. Bei dieser Ver-fassung rst der Zollverein zwar ziemlich immobilinnerhalb jeder zwölfjährigen Periode, bei den Er-neuerungen daher leicht Krisen ausgesetzt, weil als-dann Neugestaltungen durchgesetzt werden müssen.Gleichwohl ist er ein unberechenbarer wirthschaftlicher,finanzieller und politischer Segen des deutschen Vol-kes geworden; er hat auch die Münz-, Gewichts-,Wechselordnung und das Handelsgesetzbuch angeregt.So lange in der allgemeinen politischen Verfas-sung Deutschlands Veränderungen nicht vor sichgehen, wird der Zollverein wohl desto eher gesichertsein, je mehr seiner Verfassung politische Beimen-gungen fern bleiben. Der Tarif wird, wie zu ver-muthen und zu hoffen steht, wohl schon bei dernächsten Erneuerung die Schutzzölle vollends aus-stoßen.— XIV. DerZollverein als Rüben-Zuckersteu er verein. Der Zollverein bleibt, waser seit der Convention vom 8. Mai 1841 ist, zugleichVerein für gemeinsame Erhebung der Rübenzucker-steuer (Art. 12 des Vertr. v. 16. Mai 1865, Ueber-nnkuuft wegen Besteuerung des Rübenzuckers undSchlußprotokoll hiezu vom selben Tag). Der Rüben-Zuckersteuerertrag wird nach denselben Grundsätzenertheilt, wie die Zolleinnahme. Anfänglich wurde

der Rübenznckerfabrikation grundsätzlich ein Schutzgegen den Colouialzucker gegeben (noch im Vertragvom4. April1853, Art. 2a, über Rübeiibestenerung).Im klebrigen uormirte letztgenannter Vertrag denSatz der Rübenzuckersteuer so, daß der Zoll vonausländischem Zucker und Sirup und die Steuervom vereinsläudischen Rübenzucker zusammen demBruttozollertrag des Zuckerzolles per Kopf während1847/49 gleichkommen sollte; vom 1. Sept. 1853/55wurde der Satz hiernach auf 6 Sgr. pro Centnerrohe Rüben festgestellt. Eine wesentliche Aenderungin der Zuüerbesteuerung des Vereins brachte derVertrag vom 16. Febr. 1858; in Folge dessen wurdebei einer Rübensteuererhöhung auf 77a Sgr. derEingangszoll auf Sirup zu 3 Thlrn. festgestellt(statt bisher 2 und 4 Thlr.); der Zoll betrug hier-nach 10 Thlr. auf Brod- und Hut-Canhis rc.Zucker, 8 Thlr. auf Rohzucker und Farina, aufRohzucker für inländische Raffinerien 5 Thlr., aufSirup 3 Thlr., unter Abzug von Taren. WeitereAenderungen ergaben sich durch Vertrag vom 25.April 1861. Dieser Vertrag uormirte dreierlei:1) eine Rückvergütung der Rübenstener, beziehungs-weise des Zolles für Zuckerausfuhr, — des letzteren,soweit die besonderen Bedingungen der höheren Zoll-vergütung von raffinirtem Colouialzucker nicht er-füllt werden; die Rückvergütung beträgt 37« Thlr.für Brod - rc. Zucker, 2 Thlr. 22 Sgr. für Roh-zucker und Farin; 2) eine Herabsetzung der Aequi-valentzahl getrockneter und roher Rüben, indem

1 Centner getrockneter Rüben nicht mehr wie bisher— 5V-2, sondern nur — 5 Ctr. roher Rüben gesetztwurde; 3) eine Ermäßigung der Zölle auf aus-wärtigen Zucker und Sirup, indem fortan aus-ländischer Brod- rc. Zucker 77s, Rohzucker undFarin 6, Rohzucker für inländische Raffinerien 4 1 / J ,Sirup 27a Thlr. pro Centner bezahlen mußte. Andiesem Stand der Sache ist durch die Verträge von1864 und 1865 nur ad 1 und 2 eine Veränderungeingetreten, all 1: indem die Rückvergütung auf

2 Ahlr 26 Sgr. für Rohzucker und Farin und auf37.2 Thlr. für Brod - rc. Zucker erhöht wurde; —ad 2: indem das Aequivalent getrockneter und roherRüben weiter von 1:5 auf l'A 3 U ermäßigt wurde.Eine weitere Aenderung hat sich durch Vertragmit Hannover hinsichtlich der Vertheilung derRübenzuckersteuer dahin ergeben, daß am Ertrageder letzteren auch Hannover und Oldenburg künftignur einfach (nicht mehr IVifach) nach der Kopf-zahl der Bevölkerung theilnehmen; dieß war Folgedavon, daß im Zollvertrag den beiden genanntenStaaten — an Stelle des bisherigen Zollpräci-Puums, wonach 100 Seelen ihrer Bevölkerung 175der übrigen Staaten so lange gleichkamen, als dieserVoraus 20 Sgr. pro Kopf ihrer Bevölkerung nichtüberstieg — die Einnahme von 277 Sgr. pro Kopfaus den Ein- und Ausgangszöllen, inol. der ab-nehmenden Zuckerzollerträge, als Dtinimum zuge-sichert worden ist. — (Die gemeinschaftliche Brutto-einnahme des Zollvereins an Eingangszöüen betrug1864: 24,369 ,114 Thlr.; die R ü b e n z u ck e r st e n e rund der Zuckerzoll ertrugen, über Abzug von265,000 Thlr. Rückvergütung (247,000 Thlr. fürRübenzuckersteuerrückvergütung), 11.550,000 Thlr.(10,245,000 Thlr. vom Rübenzucker).

Zopissa-Composition, ist eine von dem Oester-reicher Szarelamey erfundene und gegenwärtig viel-fach gebrauchte Masse, um Papiere, Pappe, Leinen rc.fest und gegen die Einwirkung von Luft und Wasser