Buch 
Historisch-encyklopädischer Grundriss der Landwirthschaftslehre / von Dr. Fraas
Entstehung
Seite
40
JPEG-Download
 

40

Die Landwirthschast.

England gehören auch die, zwar schon von den Römern dort vorgenommenen,Eindeichungen, welche nun unter Heinrich VII. durch einen flämischen Bau-meister, Maghave Hake, und unter Cromwell in noch viel größerem Maß-stabe durch einen Hauptmann seiner Armee, den Flamänder Vermuydenausgeführt wurden. In wenigen Jahren sollen 425,000 Aecker kultursähigesLand aus Sümpfen und Morästen so gewonnen worden sein.

Die Getreideausfuhr wurde im sechzehnten Jahrhundert durch verschiedeneGesetze bestimmt und die Einfuhr weder in guten noch in schlechten Jahrenverboten. Cromwells Regierung und die Revolution wird von den englischenSchriftstellern als dem Ackerbau durchaus nur förderlich angesehen, zumalCromwells Soldaten, meist Bauern, sich selbst gern mit dem Ackerbau abgaben.So auch will man die blutige Unterdrückung des irischen Aufstandes von 1641durch Cromwell und die Parlamentsarmee (1652) für nützlich dem landwirth-schaftlichen Betriebe aus dem unglücklichenErin" betrachten, weil Cromwellviel Land dann an seine ackerbauende Soldaten ausgetheilt habe und ihreNachkommen dann Männer von großem Ansehen wurden. Allein weder jeneVortheile, noch auch jene von der Zeit der noch blutigeren Unterdrückung desLandes durch Elisabeth und die Uebersiedlung von Engländern und Schott-ländern auf die confiscirten Ländereien (tlls pluntutiou ok Ulster!) haben sichirgendwie für die Dauer bewährt und noch bis zur Stunde erweist sich's, daßblutige und tyrannische Unterdrückung des Höchsten, was ein Volk achtet nebenRaub und Plünderung niemals durch kärglichen Compens mit materiellenSubstanzen gesühnt werden kaun, moralisch und Physisch nicht, wie die Gegen-wart zeigt. Auch der Ackerbau will, wie Handel und Industrie, freie Regungzum Gedeihen.

Schon 1633 ward in Schottland bestimmt, daß Gruudeigenthümerihren Zehenten taxiren lassen und ihn, je nach dem Werth ihres Grundeigen-thumes , für den neunjährigen oder sechsjährigen Betrag ablösen könnten.Wenig förderlich wirkte das Gesetz zur Constituirung grundherrlicher Fidei-cvmmisse, mehr das über Theilung der Gemeindegüter und Abscheidung desgemischten Grundeigenthumes (1695).

Wir haben schon oben erwähnt, daß die Einwanderungen von Nieder-ländern schon im zehnten und elften Jahrhundert nach Deutschland füreinen bessern landwirthschaftlichen Betrieb von großem Werthe waren, sowohlweil jene Männer größere Fortschritte hierin schon gemacht hatten, als auchdurch die Eindeichungen, welche sie zumal au der Küste der Nordsee bis andie Elbe anlegten '( doch auch ins Meißenische und selbst ins Preußischewanderten sie ein); endlich ward auch durch sie ein eigenes Rechtsverhält-niß begründet (Holländerrecht), da sie als Freie kamen und nur wenig vonden landverleihenden Grundeigenthümern belastet werden konnten, zudem mansie ja gern sah.

Dieses neue Beispiel mittelfreien Standes wirkte ebenso gut, wenn auchnicht so stark, wie die Gründung der Städte seit Heinrich I. und die Ueber-siedlung der Unfreien (Pfahlbürger, Schußgenossen rc.) auf Erringung einerhöheren politischen Stellung derselben.

Sehr mächtig ändert die Gründung der Städte die alte Stammverfassungder Deutschen. Von neun freien Landeignern oder Lehensträgern (u^rurii mi-Utos) mußte je einer zum Schutz der übrigen innerhalb Wall und GrabenWache halten, die übrigen acht mußten ein Drittheil ihrer Ernte dahin ab-liefern zur Subfistenz ihres wachhaltenden Genossen und zur eignen, wenn derFeind (Ungarn, Slaven rc.) ins Land einbrach und sie sich dahin flüchteten,