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bey eiriem Kaufe von dem Stande gezogen worden, «ndworin-nen ein jeweiliger Gerichtschreiber seine Wohnung hat. Auchist das schöne Wirthshaus zum Trauben ein oberkeitlicheSLehn, und hält in demselben der Obervogt Gericht, und wirdda alljährlich der Gerichtsherren Tag von sämtl. geist-und welt-lichen Gerichtsherren im Thurgäu, gehalten. Die Stadt St.Gallen besitzt auch den sogenannten Schcrbenhof gleich ob demFlecken als Lehm. Schon vor 1582 bezog die Gemeinde ei-nen Zoll auf ihrem Markte, der von den, das Thurgau regie-renden Orten mehrers erläutert, und i6;6 vermehret wor-den : so wurde auch, wegen der angelegten Brücke über dieThür 1681 von den Ständen ein Weggeld geordnet, welchesals ein Lehen der Gemeinde jährlich für 120 Gulden überlassen worden. Wegen den kostbaren wuhrungen bekam dieHerrschaft sowohl, als die Gemeinde bey Ausbrechungen derThür, oft Streitigkeiten mit der St. Gallischen HerrschaftVürtzlen; und da beyderseits Herrschaften darüber öfters ingroße Verlegenheit und Unkosten gesctzet worden, so wurde1772 beschlossen, die Gangermühle als ein herrschaftlichesLeben eingehen zu lassen; da dann nachher die Gemeinde U)ein-fclden für sich selbst eine neue Mühle aufführen lassen. 1778den 8ten Jul. erlitt die Gemeinde durch Austretmig der Git-ter nnd Thür, großen Schaden, von der Thurbrucke wurdeein Stück von 20 Schuh weggestoßen, auch das vor we-nigen Jahren zweymal erbaute U)uhr eingerissen, das Ge-wässer lief weit in das Feld hinein, und die Häuser im Gan-gen stunden völlig iM Wasser. Am 6ten Jul. 1788, hat einheftiger Wirbelwind in dieser Gemeinde an Gütern , besondersim Holze großen Schaden zugefügt. 1789 im Jan. wurden durcheinen Eisstoß an der neuen Brücke wieder 2 Joche ruinirt.Das Gericht besteht aus dem Zürcherschen O.bervogte, dem A>n-manne, der seit 1712 zwischen beyden Religionen abwechselt,dem Gerichtfchreiber, so aus der Bürgerschaft von Zürich vondortigen Rechenrathe erwählt wird, und 12 Richtern, 8 evan-gelischen und 4 katholischen, die, wie der Ammann von de nObervogte besetzt werden. Von dem Gerichte gebt die Appellatronunmittelbar nach Frauenfeld, und gehöret an dasselbige liebst