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Entwurf des Handelsgesetzbuches / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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4
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Sie kann sich in ihrem Handelsgewerbe ohne Bewilligung ides Ehemanns verbindlich machen und haftet dann mit ihrem -ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf die sonstigen Verwaltungs- !'und Nutznießungs-Rechte des Mannes. Sie kann.sogar den Mann ^verbinden, wenn sie in Gütergemeinschaft mit ihm lebt. s

Doch ist zu einer freiwilligen Veräußerung oder Verpfän- ;düng der eigenen oder gemeinschaftlichen Liegenschaft einer sol- schen Ehefrau, welche nicht zum Handelsbetriebe bestimmt ist,die Einwilligung des Ehemanns erforderlich. ^

Art. 7. ^

Bürgschaften der Handelsfrauen in Handelssachen sind nicht !

an die sonstigen gesetzlichen Förmlichkeiten bei Bürgschaften der ^Frauen gebunden. ^ !

Art. 8.

Unfähige. !

Handelsleute können nicht seyn ^

L) Geistliche und Schullehrer; ;

2) Staatsdiener im Sinne der Verfafsungs - Urkunde §. 46. !

50. und Officiere.

3) Gantlente, wenn sie nicht Wiederbefähigung erlangt haben.

II. Von Handelsgewerben.

Art. 9.

. B eg rif f.

Unter Handelsgewerbe wird diejenige Unternehmung undBetreibung von Handel und Fabriken verstanden, welche unterdiesem Namen der Gewerbesteuer unterliegt.

Alle auf Gewinn berechneten Actienvereine gelten als Han-delsgewerbe.