Sie kann sich in ihrem Handelsgewerbe ohne Bewilligung ides Ehemanns verbindlich machen und haftet dann mit ihrem -ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf die sonstigen Verwaltungs- !'und Nutznießungs-Rechte des Mannes. Sie kann.sogar den Mann ^verbinden, wenn sie in Gütergemeinschaft mit ihm lebt. s
Doch ist zu einer freiwilligen Veräußerung oder Verpfän- ;düng der eigenen oder gemeinschaftlichen Liegenschaft einer sol- schen Ehefrau, welche nicht zum Handelsbetriebe bestimmt ist,die Einwilligung des Ehemanns erforderlich. ^
Art. 7. ^
Bürgschaften der Handelsfrauen in Handelssachen sind nicht !
an die sonstigen gesetzlichen Förmlichkeiten bei Bürgschaften der ^Frauen gebunden. ^ !
Art. 8.
Unfähige. !
Handelsleute können nicht seyn ^
L) Geistliche und Schullehrer; ;
2) Staatsdiener im Sinne der Verfafsungs - Urkunde §. 46.— !
50. und Officiere.
3) Gantlente, wenn sie nicht Wiederbefähigung erlangt haben.
II. Von Handelsgewerben.
Art. 9.
. B eg rif f.
Unter Handelsgewerbe wird diejenige Unternehmung undBetreibung von Handel und Fabriken verstanden, welche unterdiesem Namen der Gewerbesteuer unterliegt.
Alle auf Gewinn berechneten Actienvereine gelten als Han-delsgewerbe.