A r t. 10 .
Bon H »» bei S g« werben» deren Inhaber nicht Handelsmann ist.
Sämmtliche Bestimmungen dieses Gesetzbuchs über die Rechteund Pflichten eines Handelsmanns und über dessen Gewerbe-betrieb gelten auch von einem solchen Handelsgewerbe oderHandelsniederlassung, welche der Inhaber, ohne selbst Handels-mann zu seyn, von einem Handlungsverwalter betreiben läßt.
Dagegen finden die Bestimmungen über die persönlichen Eigen-schaften eines Handelsmanns und über die Verhältnisse des Ehe-gatten und der Kinder keine Anwendung auf einen solchen Inhaber.
Art. 11.
ILI. Allgemeine Bestimmung.
Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über den gewerblichenVerkehr der Handelsleute, finden keine Anwendung aus denjeni-gen gewerbsmäßigen Handelsverkehr, welchem ein gehöriger Ein-trag in die Handelsmatrikel nicht vorhergeht.
Sie finden ferner keine Anwendung auf das, was nach demLöschen eines Eintrags verkehrt wird: ausgenommen, sofern essich von der Bereinigung des Handelsvermvgens handelt.
Iweiter Titel.
Von den allgemeinen Verpflichtungen der Handelsleute.
Erstes Kapitel.
Von dem öffentlichen Handelsregister.
Inhalt.
Art. 12.
Bei jedem Handelsgerichte wird ein öffentliches Buch ge-halten, in welches alle offenkundig zu machenden Rechtsverhältnisse