7
die Handzüge des die Handlungsunterschrift Führenden übergehenund ein amtliches Zeugniß darüber beigebracht werden, daß dembeabsichtigten Handelsbetriebe kein gewerbepolizeiliches Hindernißim Wege stehe.
Art. 17.
Ist das Handelsgewerbe unbedeutend, und insbesonderewenn das Betriebskapital die Summe von ein tausend Guldennicht übersteigt; so kann der Unternehmer verlangen, daß derEintrag in die Handelsmatrikel unterbleibe.
Für diese Fälle ist ein abgesondertes, ebenfalls öffentlichesVerzeichniß anzulegen.
Art. 18.
Der Handlungsnamen muß den Namen des Handelsmannsoder des Inhabers (Art. 10.) enthalten; letzterem kann die Be,zcichnung des Gewerbes beigefügt werden.
Wer einen andern Handlnngsnamcn führen will, bedarf derausdrücklichen Zustimmung des Handelsgerichts.
Art. 19.
Von mehreren Inhabern eines Handelsgewerbes, die nichtGesellschafter sind, muß jeder Einzelne ausgeführt werden, undder Handlungsnamen muß Einen, oder Mehrere, oder Alle bezeich-nen, ohne daß in den beiden ersten Fällen das Wort „Compagnie"beigefügt werden darf.
Doch haben nur die geschästsführenden Inhaber die gesetz-lichen Bedingungen wegen der Befähigung der Handelsleute undder Verhältnisse der Gatten und Kinder zu erfüllen.