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Entwurf des Handelsgesetzbuches / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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der Handelsleute des Bezirks einzutragen sind das öffentlicheHandelsregister.

Art. 13.

Das öffentliche Handelsregister zerfällt in zwei Hauptabthei-lungen: die Handelsmatrikel, und das Verzeichnis aller übrige»,offenkundig zu machenden Rechtsverhältnisse.

I. HandelSmatrikcl.

Art. 14.

Die Handelsmatrikel enthält das amtliche Verzeichnis) derHandelsleute, welche im Gerichtsbezirke wohnen, und der inArt. 10. bezeichneten Handelsgewerbe, welche ihren Sitz innerhalbdes Gcrichtsbezirks haben sammt ihren Handlungsnamen(Firmen).

Doch können auch solche, welche ein Gewerbe betreiben,das nicht zu den Handelsgewcrben gehört, wegen der größerenAusdehnung ihres Betriebs mit allen gesetzlichen Wirkungen indie Handelsmatrikel aufgenommen werden, wenn sie es ver-langen.

Art. 15.

Jeder Unternehmer eines Handelsgewcrbes ist gehalten, nochvor dem Beginne des Betriebs den Eintrag seiner Person oderdes Gewerbes (Art. 10.) in die Handelsmatrikel auszuwirken.

Art. 16.

Zu diesem Behufe müssen dem Handelsgerichte unter An-führung der persönlichen Verhältnisse des Unternehmers, der Artund des Lokals des Gewerbebetriebs, und des Haudlungsuamcns,