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Entwurf des Handelsgesetzbuches / [Carl L.W.Hofacker]
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Art. 30.

Vermög«nsabsonder»ng«n.

Jedes rechtskräftige Urtheil, welches Vermögensabsonde-rung oder Ehescheidung über eine Handelsperson ausspricht, mußin die Handelsmatrikel eingetragen werden, und der Vcrmögens-theilung muß ein öffentlicher Aufruf der Gläubiger durch dieTheilungsbehörde vorhergehen.

Unterbleibt dieser Aufruf; so behalten die Gläubiger alle ihreEinreden gegen die Theilung und die Richtigstellung der Schulden.

Art. 31.

Obliegenheit der betheiligten HandelSrerson.

Jede Handelsperson, welche ein Rechtsgeschäft mituntcr-zcichnet oder abgeschlossen hat, welches zu einem der Art. 2413) bezeichneten, Einträge Veranlassung glbt, ist bei Strafevon zehn bis hundert Gulden gehalten; dem Handelsgerichte desWohnorts innerhalb Monatsfrist nach Unterzeichnung oder Ab-schluß des Rechtsgeschäfts, welches den Eintrag veranlaßt, oderwenn die Handelsperson das Gewerbe erst nachher ergriffen hat,innerhalb Monatsfrist nach Aufnahme derselben in die Matrikel,die nöthigen Beweisstücke zum Behufe des Eintrags zu über-geben oder die Hindernisse anzuzeigen.

Art. 32.

Verfügende Stelle.

Der Bezirksrichter, als Vorstand des Handelsgerichts, ver-fügt den Eintrag ins Handelsregister; in Anstandsfällen ent-scheidet das versammelte Handelsgericht: insbesondere bei An-nahme eines fremden Handlungsnamens.

Beschwerden sind an den Kreisgerichtshos zu richten.