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Art. 33.
Tränst toxische Brsttinniiing.
Wegen der ersten Anlage des Handelsregisters und wegender Einträge, welche sich auf Personen beziehen, die zur Zeit derVerkündigung dieses Gesetzbuchs bereits ein Handelsgewerbe be-treiben, wird das Nähere im Wege der Verordnung bestimmt.
Doch finden die Vorschriften der Art. 24. 2) 3), Art. 1091.—1100. auf diejenigen Handelsleute keine Anwendung, welche zurZeit der Verkündigung dieses Gesetzbuchs bereits verheirathetwaren oder das Vermögen ihrer Kinder in ihrer gesetzlichen Ver-waltung hatten.
Zweites Kapitel.
Hon den Handclsbüchern.
Tagebuch.
Art. 34.
Zeder Handelsmann ist schuldig, ein Tagebuch (sonst auchJournal, Memorial, krilL» Not», Strazze genannt) zu füh-ren, und darin Tag für Tag, nach der Zcitordnung, alle Han-delsgeschäfte (Art. 3.), die er macht, zu verzeichnen.
Dasselbe muß nachweisen alle seine Forderungen und Schulden;Alles, was er in Wechseln oder Handelspapiercn thut; Alles, waser empfängt und ausgibt. Insbesondere muß er Alles, was er fürseine Haushaltung verwendet, wenigstens alle Monate eintragen.
Art. 35.
Es reicht hin, wenn der baare Erlös aus dem Handverkäufebei einem Handelsgewerbe wenigstens allwöchentlich ins Tagebucheingetragen wird.