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Art. 50.
Gegenüber von Anderen als Handelsleuten können Handels-bücher in Handelssachen zu Gunsten des vorlegenden Handels-manns als Beweismittel gebraucht werden« Sie gewähren aberfür sich allein nur eine Vermuthung, und können einen vollstän-digen Beweis durch eidliche Bestärkung oder durch daS Hinzu-kommen anderer Beweismittel bewirken.
Art. bi.
Die Beweiskraft der Handelöbücher im Falle deö Art. so.erlischt nach einem Jahre und drei Monaten, von der Zeit desEintrags an gerechnet: wenn nicht vorher gegen den Schuldnervor der zuständigen Behörde geklagt oder gegen einen Abwesen-den, welcher ein Ausländer oder dessen Heimathsort unbekanntist, Verwahrung bei dem Handelsgerichte, welchem der Handels-mann unterworfen ist, eingelegt wird.
Art. 52.
Beweiskraft der Schi,ldb ücher.
Die Schuld- und Abrechnungs-Bücher anderer Gewerbetrei-benden haben nicht mehr Glaubwürdigkeit als jede andere Privat-aufzcichnung.
Die Einträge in das mit einem Abnehmer gehaltene Gegen-buch bewirken aber einen vollständigen Beweis wider denselben;und er kann sich nur durch die Verwahrung vor seinem zustän-digen Gerichte dagegen schützen, wenn diese in den ersten vierzehnTagen nach der Einzeichnung geschieht.
Will oder kann der Abnehmer das Gcgenbuch nicht vorle-gen; so kann der Gewerbetreibende zur eidlichen Bestärkung sei-ner Bücher zugelassen werden.
Entw, ein. HandclSgisttzbucheS.
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