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Art. 53.
Anerkenntnis, -er Handeis- und Gewerbe-Rechnungen.
Wer nach dein Empfange der Rechnung eines Handels-manns oder sonstigen Gewerbetreibenden einen Monat vorüber-gehen läßt, ohne sich gegen die Lieferung oder deren Betrag zuverwahren; der hat eben damit die Rechnung anerkannt und kannsich gegen eine Verurtheilung aus diesem Anerkenntniß nur durcheinen vollständigen Gegenbeweis schützen: wobei aber die EideS-zuschiebung ausgeschlossen ist.
Die Verwahrung kann amtlich bei dein Handelsgerichte oderder Ortsobrigkeit des Empfängers oder Ausstellers der Rechnung,oder auch außcramtlich gegen die Person des Ausstellers gesche-hen. Im ersten Falle ist der Aussteller sogleich davon zu be-nachrichtigen.
Mangelhafte Buchführung.
Art. 54.
Wenn ein Handelsmann eines oder mehrere der Art. 54.36. 39. vorgeschriebenen Handelsbücher zu führen unterläßt; sohat er hierfür — abgesehen von dem Einflüsse dieses Umstandesauf die Beurtheilung seiner Verschuldung bei dem Vermögens-zerfalle — eine Geldstrafe von fünf und zwanzig bis dreihundertGulden verwirkt.
Die gleiche Strafe trifft den Handlungsverwalter. Kann eraber das ausdrückliche Verbot des Znhabers nachweisen; so istdieser straffällig.
Art. 55.
Die nicht unerläßlichen Handelsbücher für sich allein, ohnedie gesetzlich nothwendigen, können nicht als Beweismittel zu