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Rechnung des Inhabers geschah, oder daß dieser das Geschäftspäter genehmigte; so hat er die Wahl, ob er sich an den Ver-walter allein, oder an den Inhaber allein halten will.
Art. 72.
Ein HandlungSverwalter kann nicht für eigene RechnungHandel treiben, noch sich unter eigenem oder fremdem Namenan Handelöunternehmungen betheiligcn, welche von derselben Artwie die von seiner Niederlassung betriebenen sind: ausgenommenmit ausdrücklicher Einwilligung des Inhabers.
Der Uebertreter wird zum Vortheile des Inhabers jedes Ge-winns verlustig und mit der im Strafgesetzbuche Art. 370. festge-setzten Strafe belegt.
Art. 73.
Die von dem Handlungsverwalter in Angelegenheiten derNiederlassung verwirkten Geldstrafen wegen Ucbcrtretung derFinanzgesetze sammt Untersuchungskosten treffen den Inhaber, mitVorbehalt des Rückgriffes gegen jenen: ausgenommen wennder Inhaber erweisen kann, daß die Ukbcrtretung ohne seinWissen und Willen verübt wurde.
Erlösche» des Auftrags.
Art. 74.
Die Bevollmächtigung des Handlungsvcrwaltcrs erlischt nichtdurch den Tod des Inhabers, wohl aber durch dessen Wider-ruf oder durch Veräußerung der Niederlassung.
Dem unkundigen Dritten, welcher mit dem Handlungsver-walter noch nach dem Erlöschen des Auftrags verkehrte, kanndieß von dem Inhaber nur dann entgegengehalten werden,