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wenn er sich mit seinem Schaden bereichern würde, oder wenndas Erlöschen in dem öffentlichen Handelsregister vorgemerkt undin einer Zeitung der Hauptstadt, so wie in dem Jntelligenzblattedes Bezirks, zweimal in einem Zwischenraumc von vierzehn Tagenbekannt gemacht wurde.
Art. 78.
Gegen unbekannte Ansprüche dritter aus der Geschäftsfüh-rung des HandlungsvcrwaltcrS nach dem Erlöschen des Auftragskann sich der Inhaber nur durch ein gerichtliches Aufgebot sichern:wobei aber der gerichtliche Termin nicht kürzer als ein Jahr be-stimmt werden darf.
Art. 76.
II. Kassirer.
Auf die Kassircr, die zum Empfange und Leistung der Han-delszahlungen angestellten Handlungsbcdientcn, findet mit Rück-sicht auf ihren Geschäftszweig Alles das Anwendung, was Art.6t..—6/,., 66.-75. von den Handlungsverwaltern verordnet ist.
Art. 77.
II». Procurasührer.
Gleiches gilt von denjenigen Handlungsbcdientcn, welchemit der Führung der Handlungsunterschrist für alle oder einzelneGeschäftszweige beauftragt sind (Procuraführer).
IV. Handlnngsreisende.
A r t. 78.
Handlungsbediente, welche auf Reisen, auf Messen oderMärkte verschickt werden, und innerhalb ihres Auftrags Ge-