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Art. 88.
Wer sonst auf den Namen und Credit eines Dritten Waarenabgibt, kann sich nicht darauf berufen, daß die Abgabe an einenHausgenossen, Dienstboten oder Handwerker des Dritten geschehensey; er muß, wie sonst auch, die Beauftragung des Empfängersfür jeden einzelnen Fall nachweisen.
Selbst wenn der Dritte im rechtlichen Besitze der Waarenist, hastet er nur soweit, als er sich mit dem Schaden des Ab-gebers bereichern würde.
Zweites Kapitel.
Von den M ä ck 1 e r n.
Art. 89.
Anstellung.
Markier sind die von dem Gcmcindcrathe nach vorherigerVernehmung des HandclsstandcS angestellten Zwischenhändler inHandlnngssachen.
Sie müssen von dem Handelsgerichte auf die Erfüllung ihrerPflichten beeidigt seyn.
Verrichtungen.
Art. 90.
Ihre Verrichtungen bestehen in der Vermittlung der Käufeund Verkäufe von Waaren und edlen Metallen, von StaatS-papieren, Crcditpapicren und Fonds aller Art, von Wechselnund Handelspapicrcn aller Art; in den Ausleihen und sonstigenUnterbringen von Geldern; in dem Abschlüsse von Assecuranzcnund Frachten für fremde Rechnung.