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Entwurf des Handelsgesetzbuches / [Carl L.W.Hofacker]
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Insbesondere kann wegen jeder Art von Untreue und Miß-. brauch des Vertrauens, wegen Kassenrests, wenn er nur irgendbedeutend ist, wegen Ucbertretung der Vorschrift des Art. 72.,wegen einer mehr als acht Tage dauernden Gcfängnißstrafe oderwenn der Handlungsbedicnte in den Gant geräth, augenblick-liche Enlassung desselben stattfinden.

Art. 85.

Einem Handlungsbedienten, welcher unfreiwillig und ohneVerschuldung von seiner Seite an Verschling seines Dienstes ge-hindert ist, muß sein Gehalt noch längstens drei Monate hin-durch fortbezahlt werden: vorausgesetzt, daß nicht etwas Ande-res bedungen ist.

Dauert das Hinderniß über drei Monate; so gilt der Dienst-vertrag als aufgelöst. Wenn er über auf bestimmte längere Zeitgeschlossen war; so hat nur eine sechsmonatliche Verhinderungdiese Wirkung.

VII. Andere Bevollmächtigte.

Art. 86.

Der Vorzeiger einer Quittung gilt für bevollmächtigt zumEmpfange einer Zahlung oder Lieferung, so daß sich der Abgebergeradezu an den Aussteller der Quittung halten kann.

Art. 87.

Das Gleiche findet Statt, wenn der Empfänger das Ver-zeichniß (Buch) vorzeigt, welches ein Handels- oder Gewerbs-mann mit einem Abnehmer hält, um die gelieferten Waarenund angesetzten Preise einzuschreiben.