37
Nur muß eine solche Beschädigung innerhalb der erstenachtundvierzig Stunden nach Empfang des Guts, sey es durchAnerkenntniß des Fuhrmanns, sey es auf gerichtlichem Wege(Art. 146.), bewahrheitet werden.
Art. 116.
Verfahren bei verweigerter Annahme.
Wird die Annahme des überbrachten Guts verweigert, odererhebt sich sonst Anstand; so wird der Zustand desselben durchSachverständige untersucht und bescheinigt. Diese ernennt derBezirksrichter, oder wenn das Gut sich außerhalb des Gerichts-vrtcs befindet, der Ortsvorsteher auf schriftliche oder mündlichezu Protocoll erklärte Bitte der Partei mittelst angehängtenBeschlusses.
Der BezirkSrichter kann die Hinterlegung des Guts zursicheren Hand, oder die Verwahrung in einer öffentlichen Nieder-lage anordnen.
Auch kann er den Verkauf desselben, soweit es zur Deckungder Fracht nöthig ist, einleiten.
Art. 117.
Veränderte Bestimmung deS Guts.
Der Fuhrmann ist gehalten, so lange das von ihm über-nommene Gut nicht an den im Frachtbriefe genannten Empfängera geliefert ist, die Befehle des Versenders wegen einer ver-änderten Bestimmung des Guts zu befolgen, wenn ihm das aus-gestellte Duplikat (Art. 110.) zurückgegeben wird.
Wäre das Duplicat schon versendet; so braucht er bloseinem richterlichen Befehle gegen gehörige Sicherheitsleistung zugehorchen.