Buch 
Entwurf des Handelsgesetzbuches / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
38
JPEG-Download
 

38

Art. 118 .

Unmöglichkeit der Versendung.

Wird die Uebergabe des Guts oder die Reise durch höhereGewalt unmöglich; so ist die Verabredung zwischen Versenderund Fuhrmann ungültig: nicht aber, wenn eine bloße Verzögerungdieser Art eintritt.

A r t. 119.

Zurücknahme des Guts vor der Reise.

Wird das Gut vor dem Antritte der Reise von dem Ver-sender zurückgenommen; so behält der Fuhrmann die voraus-bezahlte Fracht, oder hat die Hälfte der bedungenen anzusprechen.

Er kann durch eine nachträgliche Verfügung über das Gut nichtverbindlich gemacht werden, an Orte zu fahren, die außer seinerStraße liegen, oder sich des Abladens wegen an Orten, die nichtseine gewöhnlichen Abstoßorte sind, aufzuhalten.

Lieferung-zeit.

Art. 120.

Ist die Ablieferung des Guts wegen höherer Gewalt nichtinnerhalb der bedungenen Zeit geschehen; so ist der Fuhrmannfür den Verzug keine Entschädigung schuldig.

Uebrigens wird der Versender oder Empfänger nur dannmit dem Beweise gehört, daß die wegen Verzugs bedungeneEntschädigung unzureichend sey, wenn der Verzug das Doppelteder im Frachtbriefe bestimmten Ablieferungszeit übersteigt.

Art. 121.

Ist keine Lieferungszeit ausbedungen; so ist der Fuhrmannverbunden, das übernommene Gut bei seiner ersten Reise zu ver-führen, und haftet für jeden weiteren Verzug.