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Entwurf des Handelsgesetzbuches / [Carl L.W.Hofacker]
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Art. 122.

Ein zuschlagender Weg.

2st der einzuschlagende Weg vorgeschrieben; so trägt derFuhrmann alle Gefahr, wenn er, ohne durch höhere Gewaltgezwungen zu seyn, davon abweicht.

Ist über den Weg nichts ausgemacht; so steht dem Fuhr-manns die Wahl der einzuschlagenden Straße zur nur hat' erUm- und Nebenwege zu vermeiden.

Anrecht des Fuhrmanns auf das Gut.

Art. 123.

Die Fracht und die etwaigen AuSlagen oder Abgaben haftenauf dem Gute (vcrgl. Art. 167.).

Zu diesen Auslagen gehört auch Das, was der Fuhrmannzu Abwendung höherer Gewalt oder des Verderbens des Guts,sey es auch unter Abweichung von dem Buchstaben des Vertrags,erweislich aufwendet. .

Art. 124.

Geht das Gut bis zum Ablieferungsorte durch die Händemehrerer Fuhrleute; so überträgt der Vorhergehende sein Anrechteben damit auf den Nachfolgenden: wogegen Dieser auch fürJenen einzustehen hat.

Doch können sich Versender oder Empfänger unmittelbar nuran den im Frachtbriefe genannten übernehmenden und an denabliefernden Fuhrmann, nicht an die Zwischenfuhrleute halten.

Art. 12b.

Das in Art. 123 . genannte Anrecht erlischt, wenn der Fuhr-mann mehr als dreimal vierundzwanzig Stunden seit der Ablieferung