Band 
Zweiter Band.
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sind auf den Reichsschatz angewiesen (sonl S8signeö8 8ur lo tresor üoi'empiroO, und diese Pensionen können, nach Gefallen, im Jnlandeoder auch im Auslande verzehrt werden (Z. 20—27).

Der ordentliche Akademiker gehört in die sechste oder in die Col-legienrathsklasse, der außerordentliche in die siebente oder HofrathS-klasse, und der Adjunct in die achte oder Affefsoröklasse.

Die Akademie hat daö Recht, die vacanten Stellen für ihreordentlichen und außerordentlichen Mitglieder und für dieAdjuncten durchihre eigene Wahl zu besetzen. Alle Bücher, Instrumente und waö sonstnothwendig ist, läßt die Akademie aus dem Auslande ohne Zoll und Abgabeirgend einer Art kommen. Die von ihr aus dem Auslande verschrie-benen Bücher, Journale und andern Schriften, sie mögen durch diePost oder den Buchhandel kommen, werden der Censur nicht unter-worfen. Auch wenn keine Stelle an der Akademie vakant ist, wennsich aber im In- oder im Auslande ein ausgezeichneter Mann findet,welcher dem Institute Ehre machen würde, kann er von der Akademiezum Mitgliede erwählt werden. Alle Wahlen aber hat der Ministerdem Monarchen vorzulegen, und um die Sanction derselben anzu-suchen 28—35).

Der Präsident der Akademie gibt, durch daö Ministerium, Sr.Majestät Nachrichten über die Arbeiten der Akademiker, über dieseientisischen Reisen, über die Belohnungen, welche den Ausgezeich-netsten zu ertheilen sind u. s. Der beständige Sekretär hat die un-unterbrochene Korrespondenz mit allen Akademien und gelehrten Ge-sellschaften und mit einzelnen Gelehrten von ganz Europa zu besorgen.Auch er wird, im Falle einer Vakanz, durch Stimmenmehrheit derMitglieder, und immer aus der Mitte der wirklichen Akademiker ge-wählt (§. 48 u. sf.).

Jeder Akademiker muß jährlich wenigstens zwei Memoiren ein-reichen, um sie in der Sammlung der akademischen Schriften druckenzu lassen. — So oft ein neues Mitglied zu ernennen ist, versam-meln sich die Akademiker, die zu seiner Klaffe gehören, zur Delibe-ration. Die Resultate dieser Deliberation, die von ihnen vorgeschla-genen Kandidaten werden, sammt Beisetzung ihrer literarischen Ver-dienste, der Akademie in der allgemeinen Sitzung übergeben. Es istausdrücklich (§. 65.) verboten, unbekannte oder nur wegen ihrerMittelmäßigkeit bekannte Gelehrte zu Mitgliedern der Akademie vor-zuschlagen. Jeder Vorgeschlagene muß in der wissenschaftlichen Welt