Krusenstorn, instruelion publigus.
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richtliche Untersuchung der Vergehen der Lehrer in den Amtsgeschäftenzugewiesen, die Vorschläge zur Verbesserung des Unterrichts u. f.
Die Administration der Universität wird in die ökonomische§ und polizeiliche getheilt. In beiden sucht der Rector, als Oberhaupt
' der Administration, Ordnung und Ruhe zu erhalten, Diffensionen
zwischen den Mitgliedern, wenn möglich, friedlich beizulegen, und imentgegeng, sitzten Falle die ihm erlaubten strengeren Mittel zu gebrau-chen, und endlich, wenn er seine Kräfte unzureichend findet, an denCurator zu recurriren. Schwere Vergehen unter den Mitgliedernweiden zuerst von dem Conseil der Universität geprüft, und dann erstden competenten Behörden zugewiisen.
Der Curator jeder Universität wird, sammt seinem Adjnncten,unmittelbar von dem Monarchen ernannt. Der Rector wird durchMajorität der Stimmen des Conseils erwählt, und zwar aus derZahl der emeritirten Professoren und für vier Jahre. Die Wahlmuß von Sr. Majestät bestätigt werden, ehe sie in Kraft tritt. DieDekane werden von den Professoren erwählt und von dem Ministerbestätigt. Der Inspektor wird von dem Curator erwählt, und eben-falls von dem Minister anerkannt.
Jeder Professor wirb nach 25 Jahren Dienstzeit als emorilus,und seine Kanzel sonach als erledigt betrachtet. Doch kann er auffünf weitere Jahre wieder als Professor gewählt werden, wenn dieseWahl von dem Minister bestätigt wird.
Die jungen Leute, die als Zöglinge der Universität aufgenommenwerden wollen, müssen sich den dafür bestimmten Examen unterwerfen.Alle jährlichen Curse sind in zwei Semester abgetheilt. Die ganzeStudienzeit dauert für die Philosophie, so wie für die Jurisprudenzvier, und für die Medizin fünf Jahre.
Unter den Vorrechten der Universitäten werden folgende beson-ders herausgehoben. — Die Universitäten haben ihre eigne Censur;die aus dem Auslande für die Professoren eingehenden Bücher, Jour-nale und Zeitungen sind der gewöhnlichen Fremden-Censur nicht unter-worfen. Die Universität hat ihre eigene Buchdruckerei. Der Rectorsteht, als solcher, in der fünften Klasse (wirklicher Staatsratb); dieordentlichen Professoren und der Inspektor sind in der siebenten (Hof-räthe); die außerordentlichen Professoren, Adjuncten, Prosectoren undder Syndicuö gehören in die achte Klasse; die Lcctoren und die Zei-chenlehrer in die zehnte. Der an der Universität zum Doctor Er-wählte steht in der achten, der Licentiat in der neunten, der Candidat
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