Quetelet, über den Menschen.
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man, bei einer gegebenen Anzahl von Richtern, als die wahre Majo-rität erkennen soll? — Bei Urtheilen, wo eS sich um das Leben einesMenschen, wo es sich auch nur um das Eigenthum und die Existenzganzer Familien handelt, wird man die hohe Wichtigkeit dieser Fragenicht in Abrede stellen können.
Wenn wir auch hier diese Frage bloß von ihrer mathematischenSeite, in Beziehung auf eigentliche Berechnung, betrachten, und alleanderen Beziehungen der eigentlichen RechtSlehre überlassen, so wirddoch auch hier der Grundsatz aufgestellt werden muffen, daß jedemUrtheile solcher Art nur die möglich stärksten Gründe vorausgehenmüssen. Jede subjective moralische Ueberzeugung des Einzelnen aber,so stark sie auch dem, der sie hegt, dünken mag, ist doch nur einebloße Wahrscheinlichkeit, keine unwidersprechliche Wahrheit, und wir ha-ben, in alten und neuen Zeiten, bereits zu viele Fälle, selbst bei den schein-bar gerechtesten Richtern, zu beklagen, um nicht mit der äußerstenVorsicht zu verfahren, besonders bei Todesstrafen, wo Gutmachungoder Ersatz eines erst später erkannten Fehlers nicht nur sehr schwer,sondern ganz unmöglich wird.
Aus dieser Ursache hat man auch in allen gebildeten Ländernsolche Urtheile nicht mehr einem Einzigen überlassen, sondern die Ein-sicht und das Gewissen Mehrerer in Anspruch genommen. Ueber dieZweckmäßigkeit dieser Einrichtung ist man allgemein einverstanden,aber nicht so auch über die Anzahl von diesen Mehreren, über diesogenannte Majorität der Stimmen, die zur Fällung eines solchenUrtheils die beste ist.
Wenn in einem zahlreichen Tribunale eine einzige verurtheilendeStimme schon hinreichen könnte, die Vollziehung dieses Urtheils zu be-wirken, so würde dieses offenbar nicht gut seyn können. Wehe dannallen denen, die vor ein solches Gericht gezogen werden, in welchemdie Stimme der Loösprechung beinahe nie gehört werden kann. Einesolche Einrichtung würde mit den Gesetzen der Humanität, würde mitder Beschützung der Unschuld in dem schneidendsten Widersprüche stehen.— Wenn aber, im Gegentheile, die Verurteilung der Angeklagtennur nach der Totalität der Stimmen aller Richter erfolgen sollte(wie dieß z. B. bei der Jury in England in der That der Fall ist),so würde die Wahrscheinlichkeit, daß die gefällte Sentenz gerecht ist,allerdings sehr groß seyn; aber die menschliche Gesellschaft im Allge-meinen würde davon keinen so großen Nutzen ziehen, als die der An-