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Rücksicht ob die Betheiligten dem Handelsstande angehören, ent-scheidet.
Man suchte dabei den Gesichtspunkt festzuhalten, daß dieSache eine Art kaufmännischen Betriebs, oder doch die Anwen-dung kaufmännischer Regeln oder Kenntnisse gewöhnlich voraus-setzen müsse. Man war jedenfalls bedeutend sparsamer mit derVerleihung der Eigenschaft einer Handelssache, als derOoä« ckeeommeree und die meisten ihm folgenden Handelsgesetzgebungen.
Es wurden daher ausgeschlossen:
1 ) der Ankauf von Erzeugnissen und Waaren für denWiederverkauf oder das Vermiethen, mit oder ohnevorgängige Bearbeitung oder Umarbeitung, durch eine Person,welche nicht Handelsmann ist; weil hier blos die Absichtentscheidet, und also gewöhnlich keine sicheren, äußeren Unterschei-dungsmerkmale vorhanden sind.
Anders verhält es sich aber, wenn sich Mehrere, auch ohneHandelsleute zu seyn und ohne ein förmliches Gewerbe darauszu machen, zu einem solchen Geschäfte oder Speculation verei-nigen. In diesem Falle nimmt das Geschäft eine kaufmännischeRichtung; es erfordert Berechnungen, Buchführung; es nimmtleicht eine größere Ausdehnung an, und kann unbedenklich alsHandelssache angesehen werden. Uebrigens sind, da hier nurvon Erzeugnissen und Waaren die Rede ist, Speculationen inliegenden Gründen schon durch den Wortsinn ausgeschlossen (vergl.
Art. 274.).
Hierbei ist nicht zu übersehen, daß nur die Verbindung,d. h. also die Rechtsverhältnisse der Verbundenen unter einander,oder insoferne sie als solche mit Dritten verkehren, Handels-sache ist.
Auch konnte die Bestimmung unter Art. 3. 6) um so wenigerentbehrt, und damit nicht aus Art. 274., die Handelsverbindungen «
für gemeinschaftliche Rechnung, verwiesen werden; indem derGegenstand dieser Handelsverbindungen, nämlich die Handels-geschäfte, vorerst bezeichnet seyn mußte.
2) Unternehmungen in öffentlichen Schauspielen,wohin auch Gesellschaftsgärten, Ballsäle rc. gerechnet werden.