19
Ferner ist durch die Lage des Königreichs ausgeschlossen
3) Alles, was auf die Seeschiffahrt Bezug hat. Beider Binnenschiffahrt auf Flüssen und Landseen kommen die fürFuhrleute geltenden Bestimmungen zur Anwendung.
Dagegen fanden die Bestimmungen des 6ocks äs oommereeeine doppelte Erweiterung:
1) Auch eigene Wechsel von anderen Personen' als Handelsleu ten unterzeichnet, sind für eine Handelssache
erklärt, und mit wenigen Ausnahmen gleichförmig mit den übrigenHandelspapieren behandelt. Es galt dieß schon bisher in Würt-temberg und in dem größeren Theile von Teutschland, ohne daßman besondere Nachtheile davon empfunden hätte. Zudem sinddieselben, wenn auch nicht gerade auf den Umlauf berechnet,doch gewöhnlich der Form nach durch die Stellung an Ordredazu geeignet. Sollte ihnen aber auch diese charakteristischeEigenschaft der Handelspapiere fehlen; so liegt doch für Mancheneine große Unterstützung seines Credits darin, wenn er sich nachWechselrecht und nach Wechselftrenge verbindlich machen kann;und man durfte mit Darbietung dieses gesetzlichen Hülfsmittelsum so weniger karg seyn, als die Klaffe der eigentlichen Han-delsleute oder derjenigen, welche nach dem in Frankreich gelten-den Rechte zur wirksamen Ausstellung von eigenen Wechselnoder an Ordre bestellten Billeten berechtigt sind, aus anderenGründen bedeutend eingeschränkt wurde.
2) Wenn Solche, die nicht zum Handelstande gehören, aufMessen oder Jahrmärkten kaufen oder verkaufen,oder sonst handelnd verkehren; so ist es im höchsten Grade wün-schenswerth, daß sie schnelle Rechtshülfe bei dem Handelsgerichtefinden können, und daß sich dieser Verkehr nach den allgemeinenRegeln des Handelsverkehrs, welche zunächst nur auf Beförde-
' rung desselben abzielen, richte.
Diese Gründe passen jedoch nicht auf diejenigen Verträge,welche über nicht zu Markt gebrachte Gegenstände abgeschlossenwerden (vergl. neapol. HandelsG.B. Art. 609. 2 >. Art. 611. 4)),und auf den kleinen Verkehr in Victualien, wenn derselbe nichtin anderer Weise, z. B. durch Lieserungsverträge ins Größeregetrieben wird.
2 *