UebrigenS glaubte man jede Unternehmung inLie ferungen(vergl. Art. 362. rc.) um so unbedenklicher zur Handelssachemachen zu können, ohne Rücksicht, ob der Lieferant für seinePerson zu den Handelsleuten gehört; weil sich der Unternehmergewisser Maßen selbst den letzteren gleichstellt^ auch bei diesemVertrage gerade die auf Sicherheit des' Verkehrs und Beschleu-nigung der Vollziehung abzielenden Bestimmungen des Handels-rechts vorzugsweise nöthig sind. Freilich kann eine Lieferung sounbedeutend seyn, daß sie nicht den Namen einer Unternehmungverdient; aber bei allen übrigen Handelsgeschäften kann dergleiche Fall stattfinden, und dergleichen geben auch kaum Veran-lassung zu einer gerichtlichen Erörterung.
Der Entwurf enthält noch einige gelegentliche Bestimmungenüber Buch - und Rechnungs-Führung der Handwerker (Art. 52.53.66.-88. 318.); aber nicht in der Absicht sie zur Handelssache zumachen oder vor die Handelsgerichte zu ziehen , sondern, weilhier eine Abänderung und nähere Bestimmung des Civilrechts,wegen des Zusammenhanges mit dem Handelsrechte, unerläßlichschien. Man glaubte diese unbedeutende, sich aus dem Inhalteergebende Ausnahme im Terte unangeführt lassen zu können.