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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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wenig ist es zu Aufrechterhaltung des öffentlichen Credits nöthig,daß dasselbe schnelle, und bis zur persönlichen Haft gehende Voll-ziehungsverfahren gegen solche Personen in Anwendung gebracht,daß sie, ihre Frauen und Kinder, in Gantsachen ebenso wie dieeigentlichen Kaufleute behandelt werden. Auch ist Letzteres geradeder Hauptvorwurf, welchen selbst französische Rechtsgelehrteihrem Handelsgesetzbuche machen.

Am Ende wäre daher nichts übrig geblieben, um den gesetz-lichen Begriff eines Handelsmannes zweckmäßig zu bestimmen,als die Ausnahmen von der obigen allgemeinen Bestimmung auf-zuführen, wie es das bad. HandelsG.B. Art. 1 .») versuchte,oder die einzelnen Handelsgewerbe zu benennen: welche beideWege aber nur ein lückenhaftes Resultat gewährt hätten.

Man zog es daher nach dem Vorgänge des spanischenHandelsgesetzbuches vor, ein formelles Unterscheidungszeichen,den Eintrag in die Handelsmatrikel, zu verlangen, bei der Frageaber, was einzutragen sey, sich möglichst an das Bestehende(s. zu Art. 9.) anzuschließen. Auch hatte man hierbei die inBaden gemachte Erfahrung für sich, wo man sich bald nachEinführung der im Docke cke eommeree enthaltenen Be-zeichnung genöthigt sah, durch die Verordnungen vom 25.Juni und 8. Juli 1812 denselben Weg einzuschlagen. DerNutzen einer solchen Bestimmung bewährt sich besonders bei denzweifelhaften Handelsgewerben (Art. 14. Abs. 2). Art. 17.);auch kann nur hierdurch der Anfangspunkt, wo die handels-männischen Rechte und Pflichten beginnen, festgesetzt werden.

Der Ausdrucktreibt" begreift auch den Fall, wenn einHandelsmann ein Handelsgewerbe durch einen Handlungsver-walter betreiben läßt, falls der Betrieb nur auf Rechnung undNamen des eingetragenen Handelsmanns geschieht, so daß dieserder eigentliche Vorstand des Gewerbes ist.

Daß übrigens der Handelsmann Eigenthümer der (Ve-to erb eeinrich tun g, der Handels- oder Fabrik-Niederlassungsey, ist nicht erforderlich. Auch auf den Pächter paßt der obigeBegriff durchaus.

Daß Mehrere ein Handelsgewerbe zugleich betreibenkönnen, versteht sich von selbst, z. B. mehrere offene Handels-