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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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gesellschafter; ebenso kann Einer mehrere abgesonderte Handels-gewerbe betreiben.

Art. 5.

Vorerst darf man nicht vergessen, daß es sich hier blos vonden rechtlichen, und nicht von den gewerbepolizeilichen Eigen-schaften eines Handelsmannes handelt.

Absatz 1. Das span. HandelsG.B. Art. 3. erklärtJeden für befähigt zum Handelsmanne, welcher fähig ist, Ver-träge zu schließen und sich verbindlich zu machen; es wird abereben dadurch unbestimmt, weil auch erklärte Verschwender, Min-derjährige rc. diese Fähigkeit mit Modifikationen besitzen.

Auch wurde absichtlich gesagt:zu selbstständiger Ver-waltung seines Vermögens;" weil darunter auch Haussöhne inRücksicht ihrer militärischen Sondergüter begriffen sind.

Verschwender, Geisteskranke, Minderjährige können wohlInhaber eines Handelsgewerbes, aber nicht selbst Handelsleuteleute seyn.

Uebrigens kommt es bei dieser allgemeinen Fähigkeit aufdas Geschlecht nicht an, uyd Personen weiblichen Geschlechts,Handelsfrauen, sind in rechtlicher Hinsicht gleich fähig, wiewohldas Geschlecht bei einem zünftigen Handelsgewerbe in gewerbe-polizeilicher Hinsicht allerdings in Betracht kommen kann. Vergl.Gewerbe-Ord. vom 6. Aug. 1836. Art. 12. 6669. 106. 115.

Absatz 2. Ueber Volljährigkeit und Dispensationvon der Minderjährigkeit kommen vorzüglich die Bestimmungendes Gesetzes vom 21. Mai 1828. Art. 1. Reg.Bl. S. 561 rc.zur Anwendung.

Nach der Wechs.Ordn. Cap. 2. §. 9. 2) ist ein zwanzig-jähriger Handelsmann, sey er Haussohn oder nicht, wechsel-fähig; also könnte auch ein Minderjähriger von diesem Alter einHandelsgewerbe treiben, ohne daß es einer Dispensation bedürfte(vergl. die Wechs.Ordn. a. a. O. 8.11.). Dieß ist jedoch in Be-ziehung auf den zünftigen Handel abgeschafft (Gewerbe-Ordn. von1836. Art. 106.); und man trug um so weniger Bedenken, auch beimunzünftigen Dispensation von der Minderjährigkeit zu verlangen, alsder unzünftige häufig schwieriger und umfassender ist. Dieß mußte