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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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natürlich auch bei Frauenspersonen gelten, daher die Be-stimmung der Wechs.Ordn. a. a. O. Z. 6. 3) abgeändert wurde.

Wittwen und Ehefrauen aber gelten ohne Rücksichtauf ihr Alter als volljährig.

Welche rechtliche Folgen es hat, wenn Jemand Handels-geschäfte mit einem nicht dispensirten Minderjährigenabschließt, ist ganz nach gemeinrechtlichen Grundsätzen zu beur-theilen. Von denselben Ansichten geht neuerlich auch der sächs.Entwurf einer Wechs.Ordn. Art. 30. aus.

Absatz 3. Es ist ein bekannter teutschrechtlicher, wie wireben sahen, auch in das Württembergische Recht übergegangenerSatz, daß ein Haussohn durch den selbstständigen Betrieb einesGewerbes oder durch die abgesonderte Führung einer Haushaltungemancipirt werde. Dieser Satz wurde hier nur insoferne nochnäher bestimmt, daß der Vater, und folgeweise auch die Mutterdiesen Betrieb nicht sollen hindern können: was das Gewerbegesetzauch damit zu erkennen gibt, daß es diese Einwilligung nirgendsals Vorbedingung aufführt.

Dasselbe gilt nach Aufhebung der Geschlechtsvormundschaftauch von den Töchtern (vergl. Art. 97ä. 3H.

Art. 6.

Bei der Begriffsbestimmung des Art. ä. war es nicht noth-wendig, mit dem sranzös. und bad. HandelsG.B. Art. 5.auszudrücken, daß eine Frau, die nur Waaren aus der Hand-lung ihres Mannes im Kleinen verkauft, dadurch nicht zurHandelsfrau werde.

Eine Ehefrau kann einem Handelsgewerbe zugleich mit ihremManne vorstehen.

Absatz 1. Stillschweigende Einwilligung des Ehe-mannes in den Gewerbebetrieb der Ehefrau reicht nicht hin, wiedieß nach dem Oocle <1e eonnneree der Fall ist; denn der Ein-trag in die Matrikel hängt von der Einwilligung ab.

Hcirathet aber eine Frauensperson, welche bereits Handels-frau ist, und der Ehemann erklärt sich nicht gegen den Fortbetriebdes Handelsgewerbes; so reicht dieß allerdings hin. Portug.HandelsG.B. Art. 21.